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282 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 279/13
  5. Verkündet am:
  6. 27. Mai 2014
  7. Böhringer-Mangold
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
  19. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern,
  20. die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
  21. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt
  22. LG Darmstadt
  23. - 2 -
  24. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 27. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
  26. Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
  29. in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  30. 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
  31. vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe
  32. von 775,64 € zu ersetzen sind.
  33. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die
  34. Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
  35. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des
  36. Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen
  37. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. 1
  41. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 25. August 2009 zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Klä-
  42. - 3 -
  43. gerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten
  44. gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten
  45. zu 2 haftpflichtversicherten Pkw.
  46. 2
  47. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete
  48. S.-Straße und wollte an der Einmündung zur T.-Straße in diese nach links abbiegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich
  49. unmittelbar nach der S.-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-Straße eine
  50. Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem
  51. Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur
  52. S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 1.
  53. 3
  54. Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig
  55. Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
  56. 9.493,30 € nebst Zinsen sowie weitere 810,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten
  57. nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen.
  58. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent anerkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent begrenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die
  59. Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,33 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01 €
  60. nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
  61. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
  62. - 4 -
  63. Entscheidungsgründe:
  64. I.
  65. 4
  66. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2013, 456
  67. und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zu. Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden
  68. vollständig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1 ergeben habe. Nach dem von den Parteien nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus ursprünglich
  69. auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vorhandene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des
  70. Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die
  71. Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.
  72. 5
  73. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unterbrochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus
  74. habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung
  75. dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur
  76. vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt
  77. auf der vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen. Damit ergebe sich
  78. die Wartepflicht des Beklagten zu 1 aus dem vor der Einmündung befindlichen
  79. "Vorfahrt gewähren"-Schild.
  80. 6
  81. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten
  82. zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe.
  83. Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit
  84. - 5 -
  85. geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen
  86. dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts
  87. durch den Beklagten zu 1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktrete.
  88. 7
  89. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen
  90. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Überschreitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertreter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent.
  91. II.
  92. 8
  93. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
  94. Überprüfung im Wesentlichen stand.
  95. 9
  96. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht mit
  97. Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als
  98. Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltestelle zu erreichen.
  99. 10
  100. a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der hier maßgeblichen Fassung
  101. vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer - hier vorliegenden - Einmündung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt - wie hier
  102. durch das Zeichen 205 - besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO).
  103. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,
  104. insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten
  105. wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die
  106. - 6 -
  107. Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2
  108. StVO aF).
  109. 11
  110. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom
  111. 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965
  112. - 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt
  113. 34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der
  114. Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von
  115. den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch
  116. die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck,
  117. sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR
  118. 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7.
  119. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965
  120. - 4 StR 282/65, aaO mwN).
  121. 12
  122. Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach
  123. links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt,
  124. in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts
  125. kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO;
  126. vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende
  127. bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung
  128. darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf
  129. - 7 -
  130. des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7. Juni 1983
  131. - VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße
  132. herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt,
  133. und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines
  134. Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 4 StR 313/58,
  135. BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 29). Es gibt
  136. keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom
  137. 5. Juni 1952 - 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hentschel/König/Dauer,
  138. aaO).
  139. 13
  140. b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der
  141. Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vorfahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz
  142. hinter der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle
  143. anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht
  144. mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil
  145. des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu 1 bei der Annäherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte
  146. diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2
  147. StVO aF).
  148. 14
  149. 2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung
  150. der Beklagten angenommen und eine (Mit-)Haftung der Klägerin verneint hat.
  151. - 8 -
  152. Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).
  153. 15
  154. a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin
  155. ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Haltestelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer
  156. Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des
  157. Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen,
  158. dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetragen, dass er im Begriff war anzuhalten, und fuhr gemäß dem Sachverständigengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin keine Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können
  159. und müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde.
  160. Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus näherte und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei
  161. der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil - wie bei trichterförmigen
  162. Einmündungen üblich - die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide
  163. Richtungen deutlich einsehbar war.
  164. 16
  165. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der
  166. Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen
  167. ist. Zwar können - im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die
  168. Schwere der Unfallfolgen - für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die
  169. Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil
  170. vom 10. März 1964 - VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom
  171. 24. Januar 1966 - III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG
  172. Rn. 6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden
  173. - 9 -
  174. geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar
  175. 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 - VI ZR
  176. 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN; König, aaO Rn. 5 f. mwN). Danach hat
  177. das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundegelegt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten
  178. zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus
  179. ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren.
  180. Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die
  181. Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt,
  182. nicht ausgewirkt.
  183. 17
  184. c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.
  185. 18
  186. aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des
  187. § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im
  188. Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden
  189. Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
  190. zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie
  191. ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung
  192. (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369
  193. Rn. 16 mwN).
  194. 19
  195. bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG haftenden Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Beru-
  196. - 10 -
  197. fungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 abstellen und - wie in einem solchen Fall regelmäßig die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.
  198. 20
  199. 3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das
  200. Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes
  201. von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VV zugesprochen hat, weil
  202. sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten
  203. Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege.
  204. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von
  205. 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.;
  206. - 11 -
  207. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.
  208. mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
  209. Galke
  210. Diederichsen
  211. von Pentz
  212. Stöhr
  213. Offenloch
  214. Vorinstanzen:
  215. LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.09.2011 - 27 O 428/09 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.06.2013 - 22 U 10/12 -