Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

42 lines
1.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 226/08
  4. vom
  5. 1. Februar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
  10. Richter Pauge und die Richterin von Pentz
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Dezember 2009 gegen
  13. das Senatsurteil vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
  18. des Senats vom 17. November 2009 verletzt den Anspruch des Klägers auf
  19. rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die von der Anhörungsrüge
  20. angeführte nachträgliche Stellungnahme von Roger Willemsen im EmailSchreiben vom 6. November 2007 bestätigt gerade die Auffassung des Senats,
  21. die - von der Beklagten veröffentlichte - Äußerung sei nicht dahin zu verstehen,
  22. dass behauptet werde, der Kläger habe vorgegeben, selbst Ernst Jünger interviewt zu haben. Die Äußerung von Roger Willemsen habe vielmehr auf die journalistische Gesamtverantwortung gezielt, die der Kläger als Chefredakteur des
  23. -3-
  24. "Focus" inne gehabt habe. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht
  25. folgt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
  26. Galke
  27. Zoll
  28. Pauge
  29. Diederichsen
  30. von Pentz
  31. Vorinstanzen:
  32. LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -