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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. VI ZR 221/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 22. Januar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
  10. Stöhr
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.
  14. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
  16. ZPO).
  17. Streitwert: 49.661,80 €
  18. Gründe:
  19. Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die
  20. Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unternehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl.
  21. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - VersR 2001, 1156 und vom
  22. 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im
  23. Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-
  24. -3-
  25. rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und
  26. zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.
  27. Dr. Müller
  28. Dr. Greiner
  29. Pauge
  30. Wellner
  31. Stöhr