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28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 217/09
  5. Verkündet am:
  6. 27. Juli 2010
  7. Holmes,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. - 2 -
  13. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
  15. Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
  18. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2009 wird auf dessen
  19. Kosten zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. 1
  23. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der
  24. Beklagten geltend.
  25. 2
  26. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
  27. Konya/Türkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts
  28. vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der Türkei
  29. ansässigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklagten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-
  30. - 3 -
  31. tel-, Maschinenbau- und Baubranche tätig. Die Beklagte verfügte nicht über die
  32. Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997, BGBl. I 1997, S. 2518; künftig: KWG
  33. a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetz
  34. über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung
  35. der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997, BGBl. I 1997, S. 2567; künftig: AuslInvestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet.
  36. 3
  37. Der Kläger, der sein Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen entsprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen
  38. wollte, erwarb am 3. März 1998 für DM 19.800 nicht börsennotierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde über I. Y., einen Gründungsgesellschafter der Beklagten, abgewickelt. Später erhielt der Kläger von I. Y. einen
  39. Betrag von DM 3.297,00 zurück. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen
  40. mehr. Der Kläger forderte erfolglos von der Beklagten die Rückzahlung des
  41. Anlagebetrags.
  42. 4
  43. Das Landgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen
  44. Ansprüche seine internationale Zuständigkeit verneint. Für deliktische Ansprüche hat es sich zwar für zuständig erachtet, jedoch die Klage mangels der erforderlichen deliktischen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Die Berufung
  45. des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
  46. - 4 -
  47. Entscheidungsgründe:
  48. I.
  49. 5
  50. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung ebenfalls bejaht.
  51. Die in Frage kommenden deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte bestünden aber nicht. Der Beklagten habe vor der Veräußerung der Anteile eine Anzeigepflicht nach den §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG nicht oblegen, weil es sich nicht
  52. um ausländische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe.
  53. Das Vermögen der Beklagten sei nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. Die Gelder der Anleger sollten vielmehr unter Beachtung der islamischen Glaubensgrundsätze im
  54. operativen Geschäft eingesetzt werden. Schließlich hafte die Beklagte auch
  55. nicht nach § 831 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 263 StGB, weil I. Y.
  56. nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. I. Y. habe von der Beklagten weder ein Gehalt noch eine Provision erhalten. Er sei auch nicht verpflichtet
  57. gewesen, Anteile zu vermitteln. Auch eine von der - durch ihre Organe handelnden - Beklagten selbst begangene unerlaubte Handlung lasse sich nicht
  58. feststellen. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die Beklagte von Anfang an mit Hilfe eines "Schneeballsystems" finanziert habe, seien nicht gegeben. Die Beklagte sei an zahlreichen Unternehmen beteiligt und auf unterschiedlichen Geschäftsfeldern wirtschaftlich tätig. Sie sei keine bloße "Briefkastenfirma". Es könne auch nicht festgestellt werden, dass I. Y. den Kläger vor
  59. der Anlageentscheidung durch unrichtige Angaben beeinflusst habe.
  60. - 5 -
  61. II.
  62. 6
  63. Die Revision ist unbegründet.
  64. 7
  65. 1. Die Klage ist zulässig.
  66. 8
  67. Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht,
  68. zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des
  69. § 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
  70. ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von
  71. Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November
  72. 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom
  73. 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften
  74. über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl.
  75. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom
  76. 2. März 2010 - VI ZR 23/09 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR
  77. 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus,
  78. auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil
  79. vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32
  80. Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit
  81. maßgeblichen deutschen Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff.
  82. BGB schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten
  83. Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen
  84. - 6 -
  85. ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als
  86. auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben
  87. ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.).
  88. 9
  89. Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen
  90. liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags
  91. hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers
  92. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die
  93. Beklagte die Aufnahme der Geschäfte dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im
  94. Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte.
  95. 10
  96. Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand
  97. im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbegehren des Klägers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die
  98. internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche gegeben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für
  99. nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht
  100. keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff.
  101. m.w.N.).
  102. 11
  103. 2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind deliktische Ansprüche des Klägers gegen die
  104. Beklagte nicht gegeben.
  105. - 7 -
  106. 12
  107. a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. Auf das im März 1998 abgeschlossene Geschehen findet analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) der vor InKraft-Treten des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche
  108. Schuldverhältnisse und für Sachen zum 1. Juni 1999 (BGBl. 1999 I 1026) gewohnheitsrechtlich geltende Tatortgrundsatz Anwendung. Nach ihm ist deutsches Recht sowohl als das Recht des Handlungsortes als auch des Erfolgsortes maßgeblich. Es kann offen bleiben, ob für diese "Altfälle" eine akzessorische Anknüpfung des Deliktsstatuts an ein bestehendes rechtliches Sonderverhältnis wie das aktienrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis möglich ist (BGHZ
  109. 119, 137, 139, 145; 132, 105, 117). Denn jedenfalls wäre Voraussetzung, dass
  110. die Sonderbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gegeben war (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4;
  111. Staudinger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65
  112. (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273,
  113. 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die
  114. Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die Sonderverbindung tritt nur dann in
  115. den Vordergrund und drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl.,
  116. Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverhältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten,
  117. wenn das deliktische Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses
  118. zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen.
  119. 13
  120. Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins
  121. Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die Türkei überwunden
  122. werden, weil der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Ver-
  123. - 8 -
  124. halten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbsvorgang das Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet
  125. worden ist.
  126. 14
  127. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch
  128. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG verneint. Zwar hat die
  129. ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
  130. nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG
  131. darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen
  132. werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
  133. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im
  134. Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der
  135. ausländischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September
  136. 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl.,
  137. § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls
  138. auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen
  139. werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat.
  140. 15
  141. aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von
  142. Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach
  143. dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken
  144. - 9 -
  145. angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 24, 44; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14).
  146. Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als
  147. bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
  148. Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
  149. 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sondervermögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum
  150. am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch
  151. auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte
  152. umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der
  153. Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von
  154. Wertpapieren
  155. oder
  156. Grundstücken
  157. oder
  158. beiden
  159. angelegt
  160. wurden
  161. (BT-
  162. Drucks. V/3494 S. 17).
  163. 16
  164. bb) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
  165. durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für
  166. Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39).
  167. Die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt in der Revision darauf überprüfbar, ob die Würdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollständig und
  168. rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine aus-
  169. - 10 -
  170. ländischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im Inland vertrieben hat.
  171. 17
  172. (1) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen
  173. zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Konya/Türkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das
  174. für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich
  175. an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem türkischen Recht (BGHZ 25, 134,
  176. 144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das türkische Recht
  177. nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des türkischen Gesetzes
  178. über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das
  179. türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in
  180. den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen.
  181. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das türkische Recht. Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass das Vermögen der Beklagten zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach
  182. den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen aber nicht der Fall.
  183. 18
  184. (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risiken zwar auch, jedoch nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlagevermögens zu sichern. Sie wollte in erster Linie Gewinne durch unterschiedliche
  185. unternehmerische Beteiligungen erwirtschaften und somit den bei ihr investierten Anlegern mit den islamischen Glaubensgrundsätzen vereinbare Renditen zu
  186. verschaffen.
  187. - 11 -
  188. 19
  189. Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapiererwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied
  190. zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb
  191. in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapitalanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur
  192. Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unternehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn
  193. eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen
  194. Tätigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zufällige Risikomischung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Ein Investmentunternehmen muss primär das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage
  195. muss vorrangig den bestmöglichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungsund Liquiditätserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, Investmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO,
  196. 410 § 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das gesamte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko
  197. mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes für Kreditwesen vom
  198. 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, aaO). Hingegen genügt nicht, dass das Vermögen objektiv risikogemischt mit verschiedenen möglichen Verlust- und Gewinnchancen in einer
  199. Vielzahl von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG
  200. angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Vermögens muss vielmehr hinzukommen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980,
  201. - 12 -
  202. 2482
  203. "Hapimag";
  204. Baur,
  205. aaO,
  206. §1
  207. AuslInvestmG
  208. Rn. 40 ff.,
  209. Beck-
  210. mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 12; Pfüller/Schmitt in
  211. Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Schütze/Baur,
  212. Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 18; Volckens/Panzer,
  213. IStR 2005, 426, 428).
  214. Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische
  215. 20
  216. Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und
  217. Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständigkeit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften auszuüben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer,
  218. aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38;
  219. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur,
  220. aaO,
  221. §1
  222. Rn. 47;
  223. Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann,
  224. aaO,
  225. 410
  226. §1
  227. Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteiligungen können die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekte oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden (Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann,
  228. aaO,
  229. 410
  230. §1
  231. Rn. 41;
  232. Rundschreiben
  233. 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes
  234. nach § 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger
  235. kommt es hingegen nicht an.
  236. 21
  237. (3) Der Geschäftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war
  238. auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gemäß § 3 der
  239. Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Produktion einer Vielzahl von Gegenständen der Textil- und Maschinenbauindustrie
  240. sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und
  241. Baustoffen (§ 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach § 3 Satz 2 der Sat-
  242. - 13 -
  243. zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren
  244. Vorständen vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unternehmensgründungen oder Kapitalerhöhungen Hilfe zu leisten und aus diesem Anlass oder bei Kreditaufnahmen oder Käufen Garantien abzugeben oder Sicherheiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung,
  245. Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen
  246. durchführen sowie Verträge über Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hinblick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschließen.
  247. Schließlich konnte sie soziale Einrichtungen für das Personal von Firmen errichten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen
  248. beteiligen. Damit eröffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf
  249. die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements
  250. waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zusätzlich
  251. zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befugnisse weit über die bloße Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbständig
  252. bleibender Anlageobjekte, die für das Investment ansonsten charakteristisch ist,
  253. hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom
  254. 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Geschäftszielen sollte sich die Beklagte auf vielfältige Weise an den unternehmerischen Entscheidungen der Anlageunternehmen beteiligen können, wozu sie unternehmerischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen einbringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlagerisiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck
  255. der breiten Vermögensstreuung mit der Möglichkeit schneller Umschichtung,
  256. durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung
  257. ausgenutzt werden könnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend für das
  258. von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-
  259. - 14 -
  260. ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 30. August
  261. 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328).
  262. 22
  263. (4) Für eine unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch
  264. die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz führt regelmäßig zur
  265. Abhängigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil
  266. dem Mehrheitsaktionär über die Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit offen
  267. steht, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Führungsgremien der beherrschten
  268. Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kläger verlangt, bedarf es
  269. dann nicht (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, § 1 AuslInvestmG,
  270. Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August
  271. 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom
  272. 7. Dezember 2001, aaO).
  273. 23
  274. Die Beklagte besaß in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die Hälfte
  275. der Anteile, bei zwölf Kapitalgesellschaften hielt sie über 75 % der Anteile. Nach
  276. türkischem Aktienrecht geht damit regelmäßig eine entsprechende Stimmrechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1
  277. THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umstände wie
  278. z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder
  279. Stimmbindungsverträge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter
  280. anderem über die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
  281. entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Aktiengesellschaft türkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von
  282. ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO).
  283. Das Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar die Möglichkeit zur Einflussnahme
  284. auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte
  285. die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-
  286. - 15 -
  287. fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie
  288. ihre Aktionärsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kläger
  289. nicht in Frage gestellt.
  290. Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren Fällen unter 50 %
  291. 24
  292. lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die übrigen Anteile an diesen Unternehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die Kombassan Holding A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell
  293. identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unternehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
  294. deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Vermögensanlage in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Geschäftsanteile an
  295. einer GmbH sind nämlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind
  296. (Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 28. August 1991
  297. - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27).
  298. War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-
  299. 25
  300. tegie der Beklagten nicht eine bloße Partizipation am Kapitalwert der unternehmerisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selbständigkeit einschränkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungsund Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen
  301. des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des
  302. Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom
  303. 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, § 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pfüller/Schmitt
  304. in
  305. Brinkhaus/Scherer,
  306. aaO,
  307. §1
  308. AuslInvestmG,
  309. mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 § 1 Rn. 15).
  310. Rn. 55,
  311. 57;
  312. Beck-
  313. - 16 -
  314. 26
  315. cc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt. Dass das
  316. Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,
  317. hat der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegründende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis, dass der objektive Geschäftszweck primär auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger substantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar
  318. wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen
  319. der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr
  320. vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November
  321. 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008
  322. - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall käme eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn
  323. auch nach Auswertung der Satzung und anderer öffentlich oder dem Kläger
  324. zugänglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesellschaft, Lücken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier
  325. nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beteiligungen der Beklagten und die damit
  326. verbundenen Rechte nicht in Frage. Unter Zugrundelegung des Vortrags des
  327. Klägers und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine nach dem Schwerpunkt des Anlagezwecks kapitalwertsichernde, risikogemischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist. Der Kläger kann sich somit nicht auf den Schutz des
  328. Auslandinvestmentgesetzes berufen.
  329. 27
  330. c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht
  331. Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32
  332. KWG a.F. und im Hinblick auf das Auftreten des I. Y. nach §§ 831, 31 BGB
  333. - 17 -
  334. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und § 826 BGB verneint hat. Sie nimmt
  335. auch hin, dass das Berufungsgericht die Klage wegen fehlender Zuständigkeit
  336. im Hinblick auf die vertraglichen Ansprüche als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. Senatsurteil vom 23. März
  337. 2010 - VI ZR 57/09 - unter II. 2. b), d) und e) z.V.b.).
  338. Galke
  339. Zoll
  340. Diederichsen
  341. Wellner
  342. von Pentz
  343. Vorinstanzen:
  344. LG Duisburg, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 O 360/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2009 - I-17 U 42/08 -