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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. Beschluss
  3. VI ZR 211/12
  4. vom
  5. 11. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
  10. Stöhr und die Richterin von Pentz
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das
  16. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten
  17. zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat
  18. das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
  19. bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil
  20. - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil
  21. es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich
  22. -3-
  23. gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es
  24. nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
  25. Galke
  26. Diederichsen
  27. Stöhr
  28. Wellner
  29. von Pentz
  30. Vorinstanzen:
  31. LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -