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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VI ZR 209/04
  5. vom
  6. 30. November 2004
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
  10. Stöhr
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird
  14. zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
  15. Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  16. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  17. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  18. Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken
  19. mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ
  20. 144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff
  21. verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
  22. Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom
  23. 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein
  24. spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum
  25. Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;
  26. vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine
  27. Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der
  28. Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,
  29. 182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.
  30. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung
  31. nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des
  32. Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich
  33. aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
  34. Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht
  35. dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung
  36. der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch
  37. verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht
  38. vernünftig zu verhalten.
  39. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
  40. abgesehen.
  41. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  42. Streitwert: 43.520,51 €
  43. Müller
  44. Greiner
  45. Pauge
  46. Wellner
  47. Stöhr