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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 206/04
  4. vom
  5. 3. Mai 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
  9. und die Richter Pauge und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
  12. des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Klägerin auch wegen der ohne wirksame Einwilligung durchgeführten und damit
  13. rechtswidrigen Hysterektomie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe
  14. in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mit 4 % Zinsen seit
  15. Rechtshängigkeit verlangt.
  16. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen
  17. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Die Klägerin macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
  19. Die Klägerin hat in der Klageschrift bereits den Antrag auf
  20. Schmerzensgeld für die Vornahme der Hysterektomie als solcher
  21. gestellt. Mit der Berufung hat sie ihre erstinstanzlichen Anträge in
  22. vollem Umfang weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb diesen Schmerzensgeldanspruch in seine Überlegungen
  23. einbeziehen müssen, obwohl es den Ursachenzusammenhang
  24. zwischen der Operation und dem Schlaganfall der Klägerin nicht
  25. feststellen konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht dazu nichts hervor. Diese behandeln ausschließlich
  26. -3-
  27. den Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen
  28. Beeinträchtigungen und Schäden, die Folge des von der Klägerin
  29. am Morgen des 5. Mai 1995 erlittenen Infarkts sind, und der Hysterektomie. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß
  30. das Berufungsgericht den betreffenden Antrag der Klägerin bei
  31. der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat es das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem entscheidenden Punkt des Klagevorbringens verletzt.
  32. Der Zulassung der Revision und der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es zur Behebung des Verfahrensfehlers
  33. nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in
  34. Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch
  35. Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des
  36. Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom
  37. 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220) eingefügt worden ist, in
  38. dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß
  39. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an
  40. das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom
  41. 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - vorgesehen zur Veröffentlichung).
  42. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
  43. -4-
  44. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.001 €
  45. festgesetzt.
  46. Müller
  47. Greiner
  48. Pauge
  49. Diederichsen
  50. Zoll