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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 198/99
  5. Verkündet am:
  6. 31. Oktober 2000
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. BGB § 852; ZPO § 270
  16. a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852
  17. Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
  18. b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger
  19. und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von
  20. einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch
  21. Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im
  22. Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).
  23. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - OLG München
  24. LG München I
  25. -2-
  26. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
  28. Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
  31. des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1999 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  33. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.
  37. In der Zeit vom 19. September bis zum 22. Oktober 1993 war der Kläger
  38. wegen
  39. einer
  40. akuten
  41. Pankreatitis
  42. als
  43. Privatpatient
  44. stationär
  45. in
  46. die
  47. 2. Medizinische Abteilung des Städtischen Krankenhauses M. aufgenommen,
  48. dessen Trägerin die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 3) ist.
  49. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit Chefarzt dieser Abteilung; der Beklagte zu 2)
  50. behandelte als Leitender Oberarzt und Vertreter des damals in Urlaub befindli-
  51. -3-
  52. chen Beklagten zu 1) in dessen Auftrag den Kläger. Am 27. September 1993
  53. wurde bei letzterem eine Röntgenkontrolldarstellung der Gallenblase bzw. gänge und des Pankreas-Gangsystems (ERCP) vorgenommen, bei der ein
  54. Kontrastmittel im Rahmen einer Duodenoskopie eingebracht wird. Zwei Tage
  55. später traten Symptome eines Infekts mit einem Temperaturanstieg bis zu 40°
  56. Celsius auf. Eine bereits am 24. September 1993 festgestellte Nekrose im
  57. Pankreasschwanz von 3 x 2 cm vergrößerte sich bis zu einer Untersuchung am
  58. 5. Oktober 1993 auf 4 x 5 cm. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer Rückbildung der Beschwerden gekommen war, wurde der Kläger am 22. Oktober
  59. 1993 entlassen.
  60. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1994 forderte der Kläger vom
  61. Städtischen Krankenhaus M. die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe
  62. von mindestens 100.000 DM. Er vertrat die Auffassung, die eingetretene Infektion sei durch die ERCP am 27. September 1993 verursacht worden. Bei deren
  63. Durchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere eine Antibiotikatherapie, versäumt worden. Ferner habe es an der erforderlichen Aufklärung über die Risiken des Eingriffs gefehlt. Mit vom Beklagten zu 2) unterzeichnetem Schreiben vom 4. März 1994 lehnte das Städtische Krankenhaus
  64. M. die Leistung von Schadensersatz ab. In einem weiteren Anwaltsschreiben
  65. vom 15. März 1994 an das Städtische Krankenhaus M. warf der Kläger dem
  66. Beklagten zu 2) ferner unter Berufung auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, vor, eine ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert. Der Beklagte zu 1) teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, er
  67. habe "die reklamierten Schadensersatzansprüche" an seine Haftpflichtversicherung "weitergeleitet". Letztere lehnte mit beim Klägervertreter am 26. Juli
  68. 1994 eingegangenem Schreiben unter Beifügung von Teilen eines Aufsatzes
  69. über den "Einsatz der ERCP bei Pankreas-Erkrankungen" Schadensersatzan-
  70. -4-
  71. sprüche mangels ärztlichen Fehlverhaltens ab. Der Kläger holte daraufhin über
  72. den Medizinischen Dienst seiner privaten Krankenversicherung eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme ein, die ihm am 10. Februar 1995 zugeleitet wurde.
  73. Mit seiner am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen Klage hat
  74. der Kläger unter anderem begehrt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistung weiteren Schmerzensgeldes für den Fall der Verschlimmerung seiner Leiden festzustellen. In der Klageschrift waren die Beklagten zu 1)
  75. und zu 2) mit ausgeschriebenen Nachnamen, durch die Anfangsbuchstaben
  76. abgekürzten Vornamen, akademischem Grad und ihrer jeweiligen Funktion als
  77. "Chefarzt" bzw. "Ltd. Oberarzt" bezeichnet; als Anschrift wurde die "2. Med.
  78. Abteilung des Städt. Krankenhauses" M. mit Ortsbezeichnung, Straße und
  79. Hausnummer angegeben. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzende
  80. der Zivilkammer den Klägervertreter aufgefordert, "vollständige Namen und
  81. eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen oder zu erklären, welche Person in
  82. der Klinik Zustellungsvollmacht nach § 173 ZPO hat". Nachdem der Klägervertreter die geforderten Angaben in mehreren Schriftsätzen zwischen dem
  83. 15. September und dem 31. Oktober 1997 nachgereicht und vervollständigt
  84. hatte, wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 16. Oktober 1997 und dem Beklagten zu 2) am 19. November 1997, jeweils zu Händen ihrer Zustellungsbevollmächtigten, zugestellt. Die Beklagten haben gegenüber dem auf den Vorwurf von Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln gestützten Klageanspruch unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
  85. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), soweit sie die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf, mit Teilurteil
  86. -5-
  87. als verjährt abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
  88. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
  89. Entscheidungsgründe:
  90. I.
  91. Das Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüche
  92. des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als verjährt.
  93. Der Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 15. März 1994 begonnen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Gebot der "Waffengleichheit" zwischen Arzt und Patient an die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis zu stellen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die
  94. Kenntnis der für die Behandlung wesentlichen konkreten Umstände bzw. eines
  95. vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens. Dem Kläger (oder seinem
  96. Vertreter) sei am 15. März 1994 bekannt gewesen, welcher Arzt die ERCPUntersuchung, die gewisse Risiken in sich berge, vorgenommen habe und ob
  97. und gegebenfalls in welchem Umfang eine Risikoaufklärung erfolgt sei. Ferner
  98. habe Kenntnis darüber bestanden, daß eine ERCP bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert sein könne und daß die Untersuchung ohne eine - von Klägerseite für erforderlich erachtete - Antibiotika-Abdeckung erfolgt war. Auch die
  99. behaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen. Diese im Schreiben des
  100. Klägervertreters vom 15. März 1994 bereits erwähnten Tatsachen hätten jedenfalls ausgereicht, um den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) und die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für den Scha-
  101. -6-
  102. den als naheliegend erscheinen zu lassen. Weitere später angestellte Nachforschungen hätten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Darauf, ob
  103. der Patient die ihm bekannten Tatsachen in allem medizinisch und juristisch
  104. zutreffend einordne, komme es nicht an; ebensowenig sei eine Gewißheit erforderlich, einen Prozeß im wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr
  105. sei es dem Kläger zumutbar gewesen, bereits am 15. März 1994 Klage zu erheben; dem stehe auch nicht entgegen, daß die Haftpflichtversicherung der
  106. Beklagten Schadensersatzansprüche unter Vorlage eines medizinischen Aufsatzes abgelehnt habe.
  107. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß der Lauf der
  108. Verjährungsfrist im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen den
  109. Beteiligten im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. Juli 1994 gehemmt gewesen
  110. sei, habe die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingereichte Klage nicht mehr
  111. zu einer rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können. Denn die erst
  112. am 16. Oktober bzw. 19. November 1997 erfolgte Zustellung an die beiden Beklagten könne nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt angesehen werden, weil die eingetretene mehrmonatige Verzögerung im
  113. Verantwortungsbereich des Klägers und seines Vertreters liege. In der Klageschrift sei keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) mitgeteilt worden. Die Angabe der Arbeitsstelle bei einem mehrere Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhaus sei nicht ausreichend. Denn es könne nicht
  114. davon ausgegangen werden, daß eine Zustellung an die beklagten Ärzte persönlich gemäß § 180 ZPO durch Antreffen in der Klinik würde erfolgen können.
  115. Vielmehr sei als ladungsfähige Anschrift nur eine solche ausreichend, unter der
  116. auch eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne; eine solche sei aber
  117. vorliegend in der Klinik nicht in Betracht gekommen.
  118. -7-
  119. II.
  120. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.
  121. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche des
  122. Klägers seien verjährt.
  123. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
  124. Berufungsgericht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem 15. März
  125. 1994 angesetzt hat. Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß
  126. der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Kenntnis im Sinne des
  127. § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Schädigers hatte.
  128. a) Eine derartige Kenntnis kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muß vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Mißerfolges schließen können. Dazu muß der
  129. Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen,
  130. sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für
  131. ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen
  132. hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von
  133. Komplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom
  134. 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994
  135. - VI ZR 189/93 -
  136. VersR
  137. 1995,
  138. 659,
  139. 660
  140. und
  141. vom
  142. 3. Februar
  143. 1998
  144. - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999
  145. -8-
  146. - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Entscheidend ist dann, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage
  147. gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 NJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW
  148. 1994, 3092, 3093).
  149. b) Das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf der
  150. Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß sich
  151. die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des Klägers (bzw. des für
  152. ihn tätigen Rechtsanwalts als seines Wissensvertreters) aus den beiden Anwaltsschreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 ergibt, in denen die
  153. ärztlichen Fehler, die der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Last legt,
  154. bereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind. Im Schreiben
  155. vom 22. Februar 1994 wird darauf hingewiesen, als Ursache für die am
  156. 29. September 1993 festgestellte Infektion und die dadurch ausgelöste Verschlimmerung komme vor allem die ERCP mit der Untersuchung unter anderem
  157. des Gallengangs in Betracht. Es sei bekannt, daß eine derartige Untersuchung
  158. eine Infektion der Bauchspeicheldrüse auslösen könne. Es hätten, um eine
  159. solche Entwicklung zu verhindern, Vorkehrungen getroffen werden müssen,
  160. etwa eine vorbeugende antibiotische Therapie, die aber hier offenbar erst verspätet eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 15. März 1994 hat der Klägervertreter - unter Hinweis auf das Klinische Wörterbuch von Pschyrembel - ausgeführt, die ERCP sei bei der bei ihm vorliegenden akuten Pankreatitis wegen
  161. der Gefahr der Auslösung eines Schubs kontraindiziert gewesen; die Anwendung der ERCP sei daher als schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen.
  162. -9-
  163. Seitens des Klägers sind also in den genannten Schreiben die beiden im
  164. vorliegenden Rechtsstreit vor allem geltend gemachten Behandlungsfehler,
  165. nämlich eine verspätete antibiotische Therapie und eine Kontraindikation der
  166. ERCP, deutlich bezeichnet worden. Darüber hinaus ist sowohl im Schreiben
  167. vom 22. Februar als auch in demjenigen vom 15. März 1994 ein aus der Sicht
  168. des Klägers bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden; es wird
  169. insoweit betont, daß der Kläger, wäre die gebotene "umfangreiche Aufklärung
  170. über die Risiken eines solchen gefährlichen Eingriffs" erfolgt, der ERCP nicht
  171. zugestimmt hätte.
  172. c) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, aus dem Klinischen Wörterbuch
  173. von Pschyrembel habe sich für den Kläger als medizinischen Laien lediglich
  174. die Vermutung dahin ergeben, die ERCP sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert gewesen. Eine ausreichend sichere Kenntnis über das behandlungsfehlerhafte Vorgehen der beklagten Ärzte habe er erst erlangt, als ihm
  175. das Privatgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom
  176. 6. Februar 1995 vorgelegen habe. Eine Gewißheit, wie sie sich der Kläger
  177. durch dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 aaO). Es muß dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was
  178. ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu
  179. erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlich
  180. der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens.
  181. Die in den Schreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 enthaltenen
  182. Ausführungen zeigen, wie bereits dargelegt, eine hinreichende Kenntnis der
  183. - 10 -
  184. Klägerseite von den behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, so
  185. daß eine Klageerhebung schon als zumutbar erschien, bevor der Kläger auf
  186. das genannte Privatgutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreifen
  187. konnte, das dem Kläger im übrigen - gerade was eine Gewißheit hinsichtlich
  188. der im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorgehen der beklagten
  189. Ärzte angeht - kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen
  190. vermochte. Entsprechend der seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat der Klägervertreter auch bereits im Schreiben vom 22. Februar 1994 eine Klageerhebung in Aussicht gestellt. Die ab dem 15. März 1994 laufende dreijährige Verjährungsfrist gab dem Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten, sich für das
  191. weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit
  192. seines Vorbringens zu verschaffen.
  193. d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der
  194. Revision auch nicht daraus, daß der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom
  195. 4. März 1994 an den Klägervertreter ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten in
  196. Abrede gestellt hat. Es ist für die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis
  197. des Patienten in der Regel nicht von Relevanz, daß die Arztseite ihrerseits
  198. Schadensersatzansprüchen entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 20. September
  199. 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160). Der Beklagte zu 2) hat im genannten Schreiben das Behandlungsgeschehen nicht unrichtig dargestellt oder
  200. verschleiert, vielmehr lediglich das Verhalten der Ärzte als standardgemäß
  201. verteidigt.
  202. e) Der Kläger hatte im somit maßgeblichen Zeitpunkt vom 15. März 1994
  203. nicht nur im dargestellten Sinne Kenntnis vom Behandlungsverlauf und dem
  204. hierauf zurückgeführten Schaden, sondern auch von der Person der in Betracht
  205. kommenden Schädiger. Im Schreiben vom 15. März 1994 ist der Beklagte zu 2)
  206. - 11 -
  207. unmittelbar angesprochen und auch der Beklagte zu 1) namentlich benannt.
  208. Das Berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die
  209. Verjährung der deliktischen Schadensersatzansprüche in diesem Zeitpunkt zu
  210. laufen begonnen hat.
  211. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung für den
  212. Zeitraum vom 15. März bis 26. Juli 1994, dem Zugang des endgültigen Ablehnungsschreibens des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) beim Klägervertreter, "unterstellt" hat, werden hiergegen weder in der Revisionsbegründung noch in der Revisionserwiderung Angriffe geführt. Auf der Grundlage der
  213. getroffenen Feststellungen sind auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen eine solche Verjährungshemmung ersichtlich.
  214. Gemäß § 852 Abs. 2 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wenn zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzverpflichteten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben,
  215. solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über den
  216. Schadensfall, sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl.
  217. Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719;
  218. vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 - VersR 1991, 475 und vom 30. Juni
  219. 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). In der zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz, die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom
  220. 22. Februar 1994 aufgenommen wurde und mit der endgültigen Ablehnung eines Haftungseintritts durch die Haftpflichtversicherung im am 26. Juli 1994 zugegangenen Schreiben endete, konnten rechtlich beanstandungsfrei Verhandlungen in diesem Sinne gesehen werden.
  221. - 12 -
  222. 3. Zu Recht rügt die Revision indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 26. Juli 1997 beim Landgericht eingegangene und den Beklagten zu 1) und zu 2) am 16. Oktober 1997 bzw. am 19. November 1997 zugestellte Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB
  223. nicht mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen können. Entgegen den Überlegungen im Berufungsurteil konnte die Unterbrechungswirkung
  224. gemäß § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klageschrift eintreten.
  225. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie im
  226. Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise
  227. abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keine
  228. absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht
  229. mehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 NJW 1993, 2614, 2615; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 - VersR
  230. 1983, 831, 832 und vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999,
  231. 217 f.).
  232. Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie
  233. oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993,
  234. 2811, 2812 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361,
  235. 362). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabe
  236. einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. BGH, Urteile
  237. - 13 -
  238. vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni
  239. 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger auf
  240. die Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten vertrauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - aaO; BGH,
  241. Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 340/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst
  242. 5). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seinerseits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGHZ 134, 343, 352; BGH, Urteile vom
  243. 29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993
  244. - X ZR 6/93 - aaO, 2813).
  245. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die verzögerte Zustellung der Klage beruhe hier
  246. auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, weil er in der Klageschrift
  247. keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und 2) (an deren Wohnadresse), sondern nur ihre Arbeitsstelle bezeichnet habe, als nicht frei von
  248. Rechtsfehlern. Im Hinblick auf die hier gegebenen Umstände waren die in der
  249. Klageschrift enthaltenen Angaben ausreichend, um eine Zustellung der Klage
  250. an beide Beklagte im Krankenhaus zu veranlassen.
  251. aa) Zwar muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Klageschrift unter anderem die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst
  252. lediglich vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind
  253. (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 - NJW 1977, 1686); erforderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, daß über
  254. ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden Anschrift der Parteien ist § 253 Abs. 2 ZPO selbst kein zwingendes Erfordernis zu
  255. entnehmen; die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130
  256. - 14 -
  257. Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. hierzu BGHZ 102, 332,
  258. 334).
  259. bb) Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigen
  260. Anschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst die
  261. Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332, 335). Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift
  262. des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung
  263. nach §§ 181, 182 ZPO möglich wäre. Vielmehr kann vom Kläger lediglich die
  264. Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei der
  265. auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden
  266. kann. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist - entgegen der
  267. Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur eine solche zu verstehen, unter
  268. der auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.
  269. Die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; vgl.
  270. dazu auch Zöller/Stöber, Rdn. 1 zu § 181 ZPO); auch die Regelung in § 180
  271. ZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach Zustellungen an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt werden
  272. soll, angetroffen wird.
  273. Die Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eine
  274. Hilfslösung dar (vgl. Baumbach/Hartmann, Rdn. 1 der Einführung vor §§ 181
  275. bis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muß
  276. daher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an
  277. den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur des-
  278. - 15 -
  279. sen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfolgende Zustellung (vgl. MünchKomm ZPO/ von Feldmann, Anmerkung zu § 180
  280. ZPO; Musielak/Wolst, Rdn. 1 zu § 180 ZPO; Stein/Jonas/Roth, Rdn. 4 zu § 180
  281. ZPO; siehe auch LG Hagen, MDR 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daß
  282. die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion
  283. so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.
  284. cc) Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen erfüllt,
  285. unter denen die Angabe der Arbeitsstätte der Beklagten als ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift ausreicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkte sich der Kläger nicht auf die bloße Benennung eines mehrere Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhauses. Vielmehr wurde innerhalb dieses Krankenhauses konkret die "2. Medizinische Abteilung" angegeben; die Beklagten wurden mit ihren in dieser Abteilung ausgeübten hervorgehobenen Funktionen genau gekennzeichnet, nämlich der Beklagte zu 1) als
  286. Chefarzt, der Beklagte zu 2) als Leitender Oberarzt. Dann aber bereitete deren
  287. Identifikation innerhalb der Klinik keine Schwierigkeiten. Es ist auch keineswegs fernliegend, daß der Chefarzt und der Leitende Oberarzt einer bestimmten Krankenhausabteilung in dieser zwecks Zustellung einer Klageschrift angetroffen werden können. Im Berufungsurteil sind keinerlei konkrete Feststellungen dazu getroffen, was einer derartigen Zustellung entgegengestanden
  288. hätte; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß einer der beklagten Ärzte
  289. zum Zeitpunkt der Klageeinreichung etwa nicht mehr in der Klinik beschäftigt
  290. oder längerfristig abwesend gewesen wäre oder dergleichen.
  291. - 16 -
  292. c) Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht gehalten gewesen, zunächst eine Zustellung auf der Grundlage des § 180 ZPO an der angegebenen
  293. Anschrift im Städtischen Krankenhaus M. in die Wege zu leiten. Dies gilt umso
  294. mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne daß ersichtlich
  295. wäre, daß dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Ermittlung einer zutreffenden Wohnanschrift der beteiligten Krankenhausärzte für den Patienten
  296. oft nicht unproblematisch ist; im vorliegenden Fall wurde zudem die gesamte
  297. außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und den Beklagten zu 1) und zu 2) ausschließlich über die Anschrift des Krankenhauses
  298. geführt.
  299. Der Verpflichtung des Landgerichts, zunächst eine Zustellung an der
  300. angegebenen Klinikadresse zu veranlassen, steht nicht entgegen, daß der Erfolg eines derartigen Zustellungsversuches nicht garantiert war und eine Ersatzzustellung in der Klinik ausschied. Das Risiko eines Scheiterns der Zustellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt in derartigen Fällen der
  301. Kläger. Erst wenn ein solcher Mißerfolg eingetreten wäre, wäre es Sache des
  302. Landgerichts gewesen, den Kläger aufzufordern, eine neue ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung möglich ist.
  303. d) Die Zustellungsverzögerungen, wie sie hier konkret eingetreten sind,
  304. beruhen auf der verfahrensrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht angebrachten
  305. Aufforderung des Vorsitzenden der Zivilkammer an den Kläger vom 31. Juli
  306. 1997, "eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen". Wäre hingegen vom Landgericht pflichtgemäß ein Zustellungsversuch auf der Grundlage der vorliegen-
  307. - 17 -
  308. den Klinikanschrift unternommen worden und hätte dieser - wovon mangels
  309. anderweitiger Feststellungen auszugehen ist - voraussichtlich Erfolg gehabt, so
  310. wäre es auf die Problematik der Beschaffung der Wohnanschrift der Beklagten
  311. zu 1) und zu 2) nicht mehr angekommen. Das Berufungsgericht durfte daher
  312. unter den gegebenen Umständen die Zustellungen nicht als nicht "demnächst"
  313. erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansehen und auf dieser Grundlage eine
  314. wirksame Verjährungsunterbrechung verneinen.
  315. 4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung zur Rechtfertigung der Auffassung, die Klagezustellungen seien hier nicht "demnächst" erfolgt, auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte: Sie weist
  316. darauf hin, der Klägervertreter habe Teile des Gerichtskostenvorschusses, die
  317. auf einer (später nochmals berichtigten) Streitwertfestsetzung des Landgerichts
  318. beruhten, verspätet geleistet. Mit diesen Überlegungen, zu denen im Berufungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, führt die Revisionserwiderung neuen Sachvortrag in den Revisionsrechtszug ein, um ihre
  319. materiell-rechtliche Beurteilung zu stützen, eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen, zu dessen Berechtigung (in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht) der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht Stellung nehmen konnte, kann nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Beurteilung sein.
  320. III.
  321. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur
  322. weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  323. Groß
  324. Dr. v. Gerlach
  325. Dr. Müller
  326. - 18 -
  327. Dr. Dressler
  328. Wellner