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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 197/03
  4. vom
  5. 20. April 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
  8. gegen
  9. Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
  10. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
  11. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  14. in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  15. Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
  16. daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
  17. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  18. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  19. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  20. Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung
  21. der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der
  22. Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG
  23. angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis
  24. genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.;
  25. LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art.
  26. 103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht
  27. aufgezeigt.
  28. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  29. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  30. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  31. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  32. Streitwert: 132.251,52 €
  33. Müller
  34. Greiner
  35. Pauge
  36. Wellner
  37. Stöhr