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29 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 192/06
  5. Verkündet am:
  6. 10. Juli 2007
  7. Böhringer-Mangold
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. SGB VI § 179 Abs. 1 a
  19. Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß
  20. § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger
  21. bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann,
  22. wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund
  23. erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten
  24. die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden
  25. Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig
  26. geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.
  27. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - OLG Oldenburg
  28. LG Osnabrück
  29. -2-
  30. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  31. vom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
  32. Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  35. Oldenburg vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Das klagende Land nimmt die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in
  40. Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz
  41. aus nach § 179 Abs. 1 a SGB VI übergegangenem Recht in Anspruch.
  42. 2
  43. Die Beklagte hat für die materiellen Schäden der im März 1996 bei einem
  44. Verkehrsunfall schwer verletzten, seinerzeit 19 Jahre alten Frau G. zu 55 %
  45. einzustehen. Frau G. ist seit dem 17. August 2000 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Die Bundesrepublik erstattete dem Heimträger die
  46. ab 2001 bis September 2004 für Frau G. gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Höhe 14.209,02 €. Hiervon macht das
  47. -3-
  48. klagende Land gemäß § 179 Abs. 1 a Satz 2 SGB VI gemäß der Haftungsquote
  49. von 55 % 7.814,96 € geltend.
  50. 3
  51. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
  52. sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
  53. zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. I.
  56. 4
  57. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Bundesrepublik die dem Heimträger für die Unfallverletzte erstatteten
  58. Rentenversicherungsbeiträge in Höhe der Haftungsquote von 55 % zu ersetzen, weil das klagende Land nicht hinreichend dargetan habe, dass es sich bei
  59. den erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen um einen übergegangenen
  60. Schaden der Frau G. gehandelt habe.
  61. 5
  62. § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI bewirke eine Legalzession, die einen
  63. Schadensersatzanspruch der Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung voraussetze. Hinsichtlich der für Frau G. erstatteten Beiträge bestehe jedoch kein "auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch
  64. auf Ersatz eines Schadens" im Sinne dieser Vorschrift, weil Frau G. kein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zustehe. Die Beklagte
  65. habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine
  66. rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und eine solche ohne
  67. den Unfall nicht aufgenommen hätte. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe das klagende Land erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu
  68. -4-
  69. wollen, so dass die Behauptung der Beklagten als zugestanden anzusehen sei
  70. (§ 138 Abs. 3 ZPO).
  71. 6
  72. Zu Unrecht habe das Landgericht den Erstattungsanspruch auf der
  73. Grundlage des normativen Schadensbegriffs zuerkannt. Bei den von der Bundesrepublik erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen handele es sich um Erstattungen an den die Beiträge abführenden Heimträger aufgrund sozialpolitisch
  74. motivierter Normen für behinderte Menschen in beschützenden Werkstätten.
  75. Das gesellschaftliche Anliegen, durch die Beitragspflicht der in den Werkstätten
  76. arbeitenden behinderten Menschen deren Versorgung im Alter sicherzustellen,
  77. rechtfertige es nicht, gegen den eindeutigen Wortlaut des § 179 Abs. 1 a Satz 1
  78. SGB VI sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen des Staates dem Schadensersatzrecht zuzuordnen. Ohne den erlittenen Unfall hätten weder Frau G. selbst
  79. noch eine andere Stelle für sie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Mithin habe Frau G. durch den Unfall keine Rentenversicherungsbeiträge eingebüßt.
  80. 7
  81. Zu Unrecht bejahe das Landgericht die Frage, ob Frau G. ohne den Unfall in ihrem späteren Leben eine Altersversorgung vermutlich erzielt hätte. Dazu genüge nicht die allgemeine Prognose, Frau G. hätte voraussichtlich durch
  82. ihre Heirat und die mögliche Geburt von Kindern Altersversorgungsansprüche
  83. begründet. Insoweit müsse konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen
  84. werden, dass die Verletzte in dem maßgeblichen Zeitraum ohne den Unfall
  85. Rentenanwartschaften begründet hätte. Erst dann sei Raum für eine Schadensschätzung nach Maßgabe von § 252 BGB, § 287 ZPO. Der Schaden sei
  86. nicht abstrakt, sondern konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung und
  87. dem Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen oder dem Verlust von bereits
  88. aufgebauten Rentenversicherungsanwartschaften darzustellen. Bei Unfällen vor
  89. Eintritt in das Berufsleben - wie hier - sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wie
  90. -5-
  91. der berufliche Weg der Verletzten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, der familiären Situation und den Bedingungen des Arbeitsmarktes
  92. ohne das Unfallereignis im Hinblick auf die Altersversorgung voraussichtlich
  93. verlaufen wäre. Dazu fehle es an der erforderlichen Darstellung im Klagvorbringen.
  94. II.
  95. 8
  96. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Bundes gegen die Beklagte auf Ersatz der
  97. die Rentenversicherungsbeiträge für Frau G. betreffenden Erstattungsleistungen mit Recht verneint.
  98. 9
  99. 1. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
  100. Menschen (§§ 39 ff., 136 ff. SGB IX) tätig sind, sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 a
  101. SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wobei gemäß § 162
  102. Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, mindestens aber
  103. 80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) sind. Die Werkstatt für
  104. behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen
  105. am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1
  106. SGB IX). Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden
  107. Sozialverhältnis nichts anderes ergibt (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Die Beiträge zur
  108. Rentenversicherung werden bei behinderten Menschen von den Trägern der
  109. Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht
  110. übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und
  111. -6-
  112. 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte (§ 168
  113. Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und
  114. 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich
  115. erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hinsichtlich dieser Erstattungsleistungen trifft § 179 Abs. 1 a SGB VI folgende Bestimmung:
  116. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die
  117. nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche
  118. Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen
  119. zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend.
  120. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend…
  121. 10
  122. 2. Angesichts dieser Rechtslage besteht ein Ersatzanspruch des Bundes
  123. gegen den Schädiger, der die Behinderung durch den von ihm (mit) zu vertretenden Unfall verursacht hat, bzw. seinen Haftpflichtversicherer nur dann, wenn
  124. der Geschädigte hinsichtlich der Leistungen aus der Rentenversicherung einen
  125. konkreten Schaden erlitten hat, weil er ohne den Unfall Versicherungsschutz in
  126. der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte und dieser Schutz ihm ohne
  127. die Beitragszahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen entzogen oder
  128. verkürzt worden wäre.
  129. 11
  130. a) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a SGB VI kann auf die zu § 116
  131. SGB X (und auch zu § 119 SGB X) entwickelte Rechtsprechung des erkennen-
  132. -7-
  133. den Senats zurückgegriffen werden (so auch OLG München, r+s 2006, 348 f.;
  134. LG Augsburg, NZV 2006, 214, 215; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 721 ff.; ders., VersR 2005, 1203, 1208 f.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 758; Langenick/Vatter, NZV 2005, 609, 611 ff.; Langenick, NZV 2007, 105, 108 ff.). Insoweit gilt Folgendes:
  135. 12
  136. aa) Die Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach den §§ 116, 119
  137. SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden
  138. Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden i.S. von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten
  139. durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die
  140. dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen,
  141. dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von
  142. vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass
  143. eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr
  144. schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger
  145. den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu
  146. können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347,
  147. -8-
  148. 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167,
  149. 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
  150. 13
  151. bb) Allerdings wird nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats schon zu § 1542 RVO jeder Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die zunächst bei
  152. dem Versicherten entstanden sind, und setzt der Forderungsübergang die
  153. sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und den Ansprüchen des Geschädigten voraus (Senatsurteile
  154. vom 13. März 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436; vom 10. April 1979
  155. - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641). Gleiches gilt bei ähnlich strukturierten
  156. Anspruchsübergängen, etwa im Bereich des Beamtenrechts (vgl. Senatsurteil
  157. BGHZ 153, 223, 230 f., zu § 52 BRRG, § 87 a BBG).
  158. 14
  159. Der gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, dass die Leistungen
  160. des Sozialversicherungsträgers, Dienstherrn oder sonstigen Leistungsträgers
  161. aus Anlass der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. GSZ BGHZ 9, 179,
  162. 190; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 59, 154, 156 f.; 153, 223, 230, m.w.N.).
  163. Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang, dem der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde liegt, soll sichergestellt werden, dass Leistungen sozialer
  164. Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer und Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute kommen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat (GSZ BGHZ 9, 179, 190 f.; Senatsurteil BGHZ
  165. 153, 223, 230). Ein eigener Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung aller
  166. seiner durch das Schadensereignis ausgelösten Leistungen besteht dagegen
  167. nicht. Zwischen der - unabhängig von einer bestehenden Schadensersatzpflicht
  168. Dritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber
  169. der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber ei-
  170. -9-
  171. nem Schädiger andererseits ist deutlich zu unterscheiden. Übertragen ist dem
  172. Leistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die
  173. Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der
  174. Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er
  175. zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente
  176. zahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbstätigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner
  177. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.).
  178. 15
  179. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Berufsgenossenschaft, die als Rehabilitationsträger für den unfallverletzten Rehabilitanden Beiträge zur Rentenversicherung erbringt, hierfür bei dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger dann keinen Rückgriff nehmen kann, wenn der
  180. Rehabilitand im Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
  181. versichert war, sondern ein anderes System der Vorsorge aufgebaut und in der
  182. Zeit seiner unfallbedingten Behinderung fortgesetzt hat (Senatsurteil vom 1. April 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428; vgl. auch Senatsurteil vom
  183. 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237, 239). Der Senat hat dazu
  184. ausgeführt, es fehle an einer sachlichen Grundlage für den Rückgriff des Rehabilitationsträgers, wenn von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rede sein
  185. könne, weil der Rehabilitand in dem maßgebenden Zeitraum ohne den Unfall
  186. gar nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre; denn
  187. dann stelle die Beitragszahlung des Rehabilitationsträgers in die gesetzliche
  188. Rentenversicherung für die schadensrechtliche Betrachtung eine "zusätzliche"
  189. Vorsorgeleistung dar, die nicht zugleich einen vom Ersatzpflichtigen zu verantwortenden Schaden abdecke.
  190. - 10 -
  191. 16
  192. cc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen der Erstattungsleistungen eines einzelnen Leistungsträgers regressiert wird. Insoweit hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger, der aus Anlass
  193. eines Schadenfalls an einen anderen Sozialversicherungsträger Beiträge zu erstatten hat, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch
  194. nehmen kann, wenn die Beitragsleistung erforderlich ist, um dem Verletzten die
  195. Stellung in der Sozialversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls
  196. innegehabt hat. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Leistende mit seiner
  197. Zahlung Beiträge des Verletzten ablöst, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Verletzten nötig sind, während der Versicherungsträger den
  198. Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner
  199. durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann. Kein Ersatzanspruch besteht
  200. also dann, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Beiträgen inhaltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist
  201. (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 17 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 VersR 1986, 485, 486). Der Schädiger ist demnach nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne
  202. das schädigende Ereignis nicht gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - aaO, S. 487).
  203. 17
  204. b) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI kann nichts anderes gelten. Die dort getroffene Regelung entspricht derjenigen in § 116 Abs. 1
  205. SGB X. Da § 116 SGB X einen Forderungsübergang nur für Sozialversicherungsträger und Träger der Sozialhilfe (Abs. 1) sowie für die Bundesagentur für
  206. Arbeit (Abs. 10) anordnet und die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI zu erbringenden
  207. Erstattungsleistungen des Bundes auch nicht unter den Begriff der Sozialleistungen zu subsumieren sind, war bis zum Inkrafttreten des § 179 Abs. 1 a SGB
  208. - 11 -
  209. VI am 1. Januar 2001 ein Regress des Bundes hinsichtlich seiner Erstattungsleistungen nicht möglich. Auf eine diesen Sachverhalt bemängelnde Initiative
  210. des Bundesrechnungshofs hin wurde deshalb § 179 Abs. 1 a SGB VI eingeführt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass eine § 116 Abs. 1 Satz
  211. 2 SGB X für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers entsprechende Vorschrift für die Erstattungsleistungen des Bundes geschaffen
  212. werden sollte, woraus sich auch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und der §§ 117 und 118 SGB X erklärt (vgl.
  213. BT-Drs. 14/4375, S. 54, 55, auszugsweise abgedruckt bei Jahnke, VersR 2005,
  214. 1203; Langenick, aaO, S. 108 m.w.N.).
  215. 18
  216. In Anbetracht dieser engen Anlehnung des § 179 Abs. 1 a SGB VI an
  217. § 116 Abs. 1 SGB X kann nicht zweifelhaft sein, dass die Maßstäbe für den Forderungsübergang, was die Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz betrifft, nach beiden Vorschriften gleich sein müssen. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des § 179
  218. Abs. 1 a Satz 1 SGB VI insoweit von dem des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X abweicht, als in der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist, dass die
  219. zu erbringenden Sozialleistungen "der Behebung eines Schadens der gleichen
  220. Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende
  221. Schadensersatz beziehen" müssen. Mit dieser zusätzlichen Formulierung hebt
  222. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Erfordernis sachlicher und zeitlicher Kongruenz
  223. ausdrücklich hervor. Dieses Erfordernis ist indes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, den hier in Frage stehenden Legalzessionen immanent, so dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Eine solche fehlte
  224. insbesondere in § 1542 RVO, fehlt aber auch in anderen ähnliche Legalzessionen betreffenden Vorschriften (§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 67 Abs. 1 Satz 1
  225. VVG, § 6 Abs. 1 EFZG, § 87 a Satz 1 BBG, § 52 Satz 1 BRRG; vgl. dazu auch
  226. - 12 -
  227. Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Rn. 722; Langenick, aaO, S. 110).
  228. 19
  229. c) Angesichts dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob durch die Normierung der Beitragserstattungspflicht des Bundes
  230. nach Maßgabe des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sowohl der Schadenseintritt
  231. als auch dessen Schätzung zur Höhe kraft Gesetzes für diejenigen Fälle vorgenommen worden sei, in denen die Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den Folgen eines Unfalls beruht, ersichtlich
  232. zu verneinen.
  233. 20
  234. 3. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur begründet, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um Frau G. die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn
  235. Frau G. während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen. Entgegen der Ansicht der Revision macht auch der
  236. Begriff des normativen Schadens eine entsprechende Sachprüfung nicht entbehrlich.
  237. 21
  238. a) Allerdings ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem
  239. Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen
  240. Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein
  241. rechnerisches Minus ergibt; vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von
  242. vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation
  243. - 13 -
  244. darstellt, wobei einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen, andererseits die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie
  245. der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen sind (GSZ, BGHZ
  246. 98, 212, 217 ff., 223; Senatsurteil BGHZ 161, 361, 366 f., m.w.N.). Erforderlich
  247. ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (Senatsurteil BGHZ 161, 361, 367). So
  248. entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass aufgrund gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Dritter, die den Geschädigten im Ergebnis schadensfrei stellen, seinen Ersatzanspruch nicht entfallen lassen, wenn es als ungerechtfertigt erscheint, die Drittleistungen dem Schädiger
  249. zugute kommen zu lassen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 21, 112, 116 f. unter
  250. Bezugnahme auf BGHZ 7, 30, insb. S. 47 ff., beide zur Lohnfortzahlung).
  251. 22
  252. b) Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den
  253. Schädiger deshalb aus seiner Verantwortung zu entlassen, weil seitens der Allgemeinheit Vorsorge für behinderte Menschen getroffen worden sei. Dies ist
  254. nach den oben dargelegten Grundsätzen im Prinzip richtig. Danach ist ein auf
  255. den Bund übergehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten ungeachtet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis
  256. beim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträgen führt. Das trifft aber nicht die vorliegende Problemstellung.
  257. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der geschädigten Frau G. durch den
  258. Unfall hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung überhaupt
  259. Nachteile entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil Frau G. vor dem Unfall
  260. nicht rentenversicherungspflichtig war und aus prozessualen Gründen davon
  261. auszugehen ist, dass sie dies ohne den Unfall auch nicht geworden wäre (vgl.
  262. dazu unten 4), so hat auch kein Schadensersatzanspruch auf den Bund über-
  263. - 14 -
  264. gehen können. Die Tatsache, dass das Gesetz dem Bund nur einen vom Geschädigten abgeleiteten Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Aufwendungsersatzanspruch für sämtliche kausal auf das Schadensereignis zurückzuführenden Leistungen gibt, kann nicht abgelöst von den Grundsätzen des
  265. Schadensersatzrechts "normativ" überbrückt werden. Die Differenzhypothese
  266. führt in derartigen Fällen nicht deshalb zur Verneinung eines Schadens, weil eine unfallbedingte Verschlechterung der rentenversicherungsrechtlichen Position
  267. des Geschädigten durch Dritte ausgeglichen wird, sondern deshalb, weil der
  268. Geschädigte ohne den Unfall überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig geworden wäre, d.h. weder Beiträge erbracht noch Ansprüche erworben hätte,
  269. sich seine Position durch den Unfall also nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert hat (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR
  270. 67/68 - VersR 1970, 40, 41; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR
  271. 1981, 477, 478).
  272. 23
  273. 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des
  274. Berufungsgerichts dazu, dass ein Schaden der Frau G. hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Position zu verneinen sei, weil sie vor dem Unfall
  275. keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne
  276. den Unfall nicht aufgenommen hätte.
  277. 24
  278. Die Revision meint, diese Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen.
  279. Die Beklagte habe diese Behauptung - ohne jede tatsächliche Grundlage im
  280. Sachverhalt - ins Blaue hinein aufgestellt. Nichts spreche für die Unterstellung,
  281. dass die Geschädigte, die im Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt war, im Laufe
  282. ihres Lebens niemals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte, wie sie es im
  283. Übrigen tatsächlich nach dem Unfall entsprechend der ihr noch verbliebenen
  284. Möglichkeiten getan habe. Soweit das klagende Land auf diese Behauptung
  285. nicht seinerseits bloße Mutmaßungen habe aufstellen wollen, sei hieraus nicht
  286. - 15 -
  287. zu schlussfolgern, dass die Behauptung der Beklagten zugestanden werden
  288. solle. Das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der sich aus §§ 252
  289. BGB, 287 ZPO ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen eine Erwerbsprognose anstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
  290. 25
  291. a) Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten
  292. zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte
  293. unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne den Unfall nicht
  294. aufgenommen hätte, und hat das klagende Land im Verhandlungstermin vor
  295. dem Berufungsgericht erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen.
  296. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung
  297. der Beklagten sei zugestanden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die
  298. Revision zeigt nicht auf, dass im Laufe des Rechtsstreits ein Vortrag erfolgt sei,
  299. dem das Berufungsgericht ungeachtet der im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung entnehmen musste, der Vortrag der Beklagten zur Rentenversicherungspflicht der Geschädigten solle bestritten werden.
  300. 26
  301. b) Schon in Anbetracht des als unstreitig anzusehenden Vortrags der
  302. Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Erwerbsprognose für
  303. Frau G. anzustellen. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, welchem
  304. Sachvortrag das Berufungsgericht ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Erwerbsprognose hätte entnehmen können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass für die Schadensschätzung nach
  305. § 252 BGB, § 287 ZPO greifbare Tatsachen vorgetragen werden müssen, weil
  306. sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge
  307. ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten, wobei der Kläger die Tat-
  308. - 16 -
  309. sachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, im Einzelnen darlegen und beweisen muss; eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; 166, 336, 346; vom 16. März
  310. 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Zwar hat der erkennende
  311. Senat stets betont, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei jüngeren Geschädigten, die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine überzogenen Anforderungen
  312. gestellt werden dürfen, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne näheren Vortrag der Klägerseite auf die Lebenserfahrung abstellen darf und muss,
  313. wonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar
  314. 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423 f.; vom 14. Januar 1997 - VI ZR
  315. 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000,
  316. 233 f.; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521 f.). Erforderlich ist
  317. indes auch insoweit der Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte für eine
  318. Prognose. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision zeigt nicht auf,
  319. dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen zur schulischen und möglichen beruflichen Entwicklung von Frau G. Tatsachen vorgetragen habe, die eine Erwerbsprognose auch nur im Ansatz ermöglichen könnte. Es spricht viel dafür,
  320. dass - was die Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat - seitens
  321. des Klägers auf einen solchen Vortrag verzichtet wurde, um allein die abstrakte
  322. Rechtsfrage nach dem Umfang der Ansprüche des Bundes in Fällen der vorliegenden Art klären zu lassen.
  323. - 17 -
  324. III.
  325. 27
  326. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
  327. Müller
  328. Wellner
  329. Pauge
  330. Diederichsen
  331. Zoll
  332. Vorinstanzen:
  333. LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 3682/04 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 334/05 -