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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VI ZR 167/07
  5. vom
  6. 4. Dezember 2007
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
  9. Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  13. 11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
  14. Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  15. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  16. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine
  18. rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung
  19. der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der
  20. Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung
  21. des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen
  22. habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter
  23. diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des
  24. Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der
  25. angegriffenen Entscheidung führen.
  26. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  27. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  28. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  29. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  30. Streitwert: 88.873,05 €
  31. Müller
  32. Greiner
  33. Pauge
  34. Vorinstanzen:
  35. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 5 O 153/05 -
  36. Wellner
  37. Stöhr
  38. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2007 - 10 U 26/06 -