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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 152/15
  4. vom
  5. 29. November 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZR152.15.0
  8. - 2 -
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2016 durch
  10. den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen
  11. von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
  12. beschlossen:
  13. 1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung
  14. der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2015
  15. wird zurückgewiesen.
  16. 2. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  17. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  18. Streitwert: 32.000,00 €
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache
  22. grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  23. 2
  24. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen
  25. Gehörs der Beklagten zu 1 rügt, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, die Zumutbarkeitsschwelle sei auch deswegen überschritten, weil
  26. - 3 -
  27. das Berufungsgericht mit der Verurteilung zum Abdruck des begehrten Nachtrags zur erneuten Verbreitung des Verdachts gegen Frau F. und Herrn N. sowie die Firma P. zwinge und die Beklagte zu 1 damit der Gefahr aussetze, mit
  28. weiteren Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen konfrontiert zu werden, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausführung der Rüge. Die Zulassungsgründe müssen gem. § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem
  29. Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen"
  30. bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Der Beschwerdeführer, hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung - unter Einbeziehung der dort in Bezug
  31. genommenen Aktenstellen - und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für
  32. die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen
  33. der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom
  34. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Die Beklagte zu 1 hat
  35. sich zwar auf ihren Vortrag im Berufungsverfahren bezogen, doch war in dem
  36. von ihr benannten Schriftsatz vom 18. August 2013 (S. 47 f) nicht dargelegt,
  37. welche Unterlassungs- und/ oder Richtigstellungsansprüche genau welchen
  38. Inhalts der etwaigen von dem Nachtrag betroffenen Personen bestehen sollen.
  39. Es war dort nur auf die Verfahren allgemein unter Nennung der Aktenzeichen
  40. Bezug genommen worden. Die Beiziehung und Durchsicht der Akten kam im
  41. Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in
  42. Betracht. Eine Prüfung der Erheblichkeit dieses Vortrages konnte so nicht erfolgen.
  43. - 4 -
  44. 3
  45. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  46. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  47. Galke
  48. von Pentz
  49. Richter am Bundesgerichtshof
  50. Wellner ist wegen Urlaubs
  51. verhindert zu unterschreiben
  52. Galke
  53. Oehler
  54. Klein
  55. Vorinstanzen:
  56. LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2015 - 7 U 44/12 -