Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

56 lines
2.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 147/06
  4. vom
  5. 6. August 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die
  9. Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
  10. die Richter Stöhr und Zoll
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
  13. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. 1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5)
  17. und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der
  18. regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR
  19. 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.).
  20. 2
  21. 2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.
  22. 3
  23. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
  24. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
  25. brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
  26. Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
  27. eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
  28. oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
  29. -3-
  30. st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
  31. Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch gemacht. Im Übrigen ergibt sich aus der Kurzbegründung des Beschlusses vom
  32. 17. April 2008, dass der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als
  33. übergangen beanstandete Vorbringen, wonach das Berufungsurteil später als
  34. fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sei, berücksichtigt, aber
  35. nicht für (zulassungs-)erheblich erachtet hat.
  36. Müller
  37. Wellner
  38. Stöhr
  39. Diederichsen
  40. Zoll
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -