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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 128/07
- vom
- 11. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
- Richter Pauge und Zoll
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
- vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand
- keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur
- "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses
- Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände
- die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.
- Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
- gegeben.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 279.727,36 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Vorinstanzen:
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- Diederichsen
- Zoll
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- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -
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