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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZB 84/05
- vom
- 5. September 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
- Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September
- 2006
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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- Gründe:
- I.
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- Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadensersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch
- Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende
- Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom
- 11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers
- gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe
- die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826
- BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete
- Urteil objektiv unrichtig sei.
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- Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen
- und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
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- II.
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- Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte
- Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht
- eröffnet.
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- Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung
- des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss
- vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung
- setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg
- hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft,
- wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das
- Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat
- (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder
- enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen
- einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
- Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren
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- ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich
- ist.
- Müller
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- Wellner
- Stöhr
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- Pauge
- Zoll
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- Vorinstanzen:
- AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -
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