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4.6 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZB 67/02
  4. vom
  5. 8. April 2003
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
  9. Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8.
  12. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Zwickau vom 10.
  13. September 2002 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
  15. des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  16. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  17. erhoben.
  18. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  19. bis 300,00
  20. Gründe:
  21. I.
  22. Der Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen
  23. Schadensersatz in Höhe von 1.611,33 DM (823,86
  24.     
  25. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der Kläger
  26. -3-
  27. durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertreten
  28. worden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben der
  29. Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  30. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger an
  31. Rechtsanwaltsgebühren neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1
  32. BRAGO auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
  33. und eine 10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemeldet.
  34. Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksichtigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit
  35. Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40
  36. 
  37. 
  38. t-
  39. gesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit
  40. Beschluß des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und die
  41. Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbeschluß des
  42. Amtsgerichts insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunsten
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  45. Prozeßgebühr von 59,82 ( ( )
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  50. 2
  51. )
  52. des Klägers mehr als 79,80
  53. 8,97
  54. 
  55. sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
  56. II.
  57. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
  58. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.
  59. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,
  60. in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung
  61. beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-
  62. -4-
  63. lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die
  64. Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der
  65. Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003
  66. - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur
  67. Veröffentlichung bestimmt).
  68. Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde „wegen allgemeiner Bedeutung“ zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen.
  69. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
  70. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt,
  71. über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde
  72. zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv
  73. willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH,
  74. Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).
  75. -5-
  76. III.
  77. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
  78. macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
  79. Müller
  80. Greiner
  81. Pauge
  82. Wellner
  83. Stöhr