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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZB 53/02
  4. vom
  5. 25. März 2003
  6. in der Rechtsbeschwerdesache
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
  9. Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
  12. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf
  13. Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  14. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
  15. 133,15
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht
  19. einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des
  20. Rechtsstreits zu tragen.
  21. Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hinsichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich
  22. Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das
  23. Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und
  24. die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  25. -3-
  26. II.
  27. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2
  28. und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Veröffentlichung bestimmt).
  29. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl
  30. der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO,
  31. 15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Arbeitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht erstattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten
  32. Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von
  33. Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
  34. a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
  35. Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin
  36. angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
  37. -4-
  38. III.
  39. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  40. Müller
  41. Greiner
  42. Pauge
  43. Wellner
  44. Stöhr