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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. VI ZB 44/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 4. Dezember 2001
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
  10. Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
  11. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM in
  12. der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts
  15. Berlin vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß
  16. vom 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.
  17. Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§
  18. 11,
  19. 49,
  20. 54,
  21. 61
  22. GKG
  23. i.V.m.
  24. Nr.
  25. 1953
  26. des
  27. Kostenverzeichnisses
  28. eine
  29. Beschwerdegebühr von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte mit
  30. Schreiben vom 29. Oktober 2001 “Widerspruch” eingelegt. Die Rechtspflegerin hat
  31. dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen
  32. Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nicht
  33. abgeholfen.
  34. Der als “Widerspruch” bezeichnete und als Erinnerung gegen den
  35. Kostenansatz zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nicht
  36. begründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind
  37. und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
  38. Dr. Müller
  39. Dr. Dressler
  40. Diederichsen
  41. Dr. Greiner
  42. Pauge