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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZA 6/01
  4. vom
  5. 25. September 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. ZPO §§ 233 D, 234, 78 b
  11. Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.
  12. BGH, Beschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - OLG Nürnberg
  13. LG Nürnberg-Fürth
  14. -2-
  15. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 durch
  16. die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner,
  17. Wellner und die Richterin Diederichsen
  18. beschlossen:
  19. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
  20. 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2001
  21. wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  22. Der Beschwerdewert wird auf 32.380,62 DM festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Dezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am
  26. 8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt.
  27. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert.
  28. Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiordnung eines Notanwaltes zur Begründung der Berufung unter Zugrundelegung
  29. einer von ihm vorformulierten Begründungsschrift. Seine Prozeßbevollmächtigten erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat für erloschen. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 27. April 2001 zurück.
  30. Dagegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "Gegendarstellung".
  31. Am 14. Mai 2001 wurde die Gegenvorstellung zurückgewiesen und der Kläger
  32. -3-
  33. auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Außerdem wurde ihm die Verwerfung der
  34. unzulässigen Berufung angekündigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
  35. innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001
  36. rechtfertigte der Kläger sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen Antrag
  37. auf Bestellung eines Notanwaltes. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des
  38. Klägers durch Beschluß vom 3. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde den bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli 2001 zugestellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer weiteren Gegenvorstellung
  39. vom 17. Juli 2001. Unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers hat
  40. das Oberlandesgericht am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, daß der Verwerfungsbeschluß mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2001. Das Oberlandesgericht hat die Schreiben des Klägers vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. Juli 2001 vorgelegt.
  41. II.
  42. 1. Die als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des Klägers
  43. vom 17. und 24. Juli 2001 erfüllen nicht die erforderliche Form nach § 569
  44. Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim
  45. Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.N.).
  46. -4-
  47. 2. Dem Kläger kann schon deshalb kein Notanwalt gemäß § 78 b ZPO
  48. zur Durchführung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seine
  49. Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
  50. a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als
  51. unzulässig verworfen, nachdem eine Berufungsbegründung, die den Formerfordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO genügt hätte, bis zum 6. April 2001
  52. nicht eingereicht worden ist.
  53. b) Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung
  54. der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger schuldhaft versäumt (§§ 233,
  55. 234 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er keinen
  56. Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er war
  57. zwar an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, und der Frist für einen
  58. Wiedereinsetzungsantrag gehindert, solange über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO noch nicht entschieden worden
  59. war. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als behoben. Anknüpfungszeitpunkt für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekanntgabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurückweist (vgl.
  60. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96 - NJW 1996, 2937, 2938
  61. m.w.N.). Die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mit
  62. dem Fall, in dem eine mittellose Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichender
  63. Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall anerkannt, daß trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwöchige Frist für
  64. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Bekanntgabe
  65. der die Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft. Allenfalls
  66. kann eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen für die Überlegung eingeräumt
  67. -5-
  68. werden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll. Das
  69. der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die Mittellosigkeit
  70. der Partei, sondern auch die ausstehende Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch. Wird die Prozeßkostenhilfe verweigert, muß die Partei inne rhalb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene Kosten das Rechtsmittel durchführen will (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl.,
  71. § 233 Rdn. 35; Senat, Beschluß vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR
  72. 99, 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis für die Fristwahrung
  73. darin besteht, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
  74. findet. Das Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt das
  75. Hindernis als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, daß die
  76. Partei einen Prozeßvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw.
  77. Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die Partei zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchführen will.
  78. c) Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 5. Mai 2001 Kenntnis davon
  79. erlangt, daß sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Entscheidung war gemäß
  80. § 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 9. Mai und 5. Juni 2001 konnten den Fristenlauf
  81. nicht beeinflussen. Bei Zubilligung einiger Tage Überlegungsfrist - wie oben
  82. ausgeführt - hatte der Kläger die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am
  83. 25. Juni 2001 versäumt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli
  84. 2001 war damit rechtens.
  85. Es ist unerheblich, ob dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
  86. in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist.
  87. Das Zivilprozeßrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im Parteien-
  88. -6-
  89. prozeß muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Partei sich selbst
  90. über die Möglichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vorschriften erkundigt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB
  91. 105/90 -
  92. -7-
  93. NJW 1991, 295, 296). Das Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch Hinweise
  94. oder andere Maßnahmen eine Fristversäumnis zu vermeiden.
  95. Dr. Müller
  96. Dr. v. Gerlach
  97. Wellner
  98. Dr. Greiner
  99. Diederichsen