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6.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 3/13
  4. vom
  5. 18. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die
  9. Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Dr.
  12. Stresemann,
  13. die
  14. Richter
  15. Dr. Lemke,
  16. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
  17. beschlossen:
  18. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  19. Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom
  20. 12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
  21. verworfen.
  22. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. 1
  26. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 658/2 in der Gemarkung
  27. K.
  28. . Zugunsten des jeweiligen Eigentümers ist zu Lasten der den Beklag-
  29. ten gemeinschaftlich gehörenden benachbarten Grundstücke Flurstück 654/1
  30. und Flurstück 656/1 ein Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen
  31. (Grunddienstbarkeit). Dieses wird durch eine Terrasse, Anpflanzungen und ein
  32. Reckstangengerüst dergestalt beeinträchtigt, dass eine Durchfahrt mit größeren
  33. Fahrzeugen, insbesondere mit einem PKW, nicht möglich ist.
  34. 2
  35. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihr und Dritten
  36. die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer näher bezeichneten Fläche der den
  37. Beklagten gehörenden Flurstücken mit Kraftfahrzeugen einschließlich Lastkraftwagen und Baufahrzeugen zu gewähren, hilfsweise gegen Zahlung einer
  38. - 3 -
  39. Notwegrente. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf
  40. die Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese verurteilt, den Zugang
  41. und die Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin auf einer näher bezeichneten
  42. Fläche ihrer Flurstücke zu dulden, soweit dadurch die bestehenden Anlagen
  43. nicht beeinträchtigt werden.
  44. 3
  45. Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision gegen
  46. das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen kann. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
  47. II.
  48. 4
  49. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht - wie geboten
  50. (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002,
  51. 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  52. 5
  53. 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3
  54. ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des
  55. Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch ist
  56. es nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des
  57. Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.).
  58. 6
  59. a) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin,
  60. welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte,
  61. - 4 -
  62. allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Umfang abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht
  63. festgelegten Umfang für das Grundstück der Klägerin hat; hinzuzurechnen ist
  64. der Wert des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der Anlagen durch die
  65. Beklagten.
  66. 7
  67. b) Dass diese Werte 20.000 € überschreiten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
  68. 8
  69. aa) Zwar zeigt die Klägerin eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung ihres Grundstücks durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsurteil im Vergleich zu dem mit der Klage verfolgten Ziel auf und gelangt zu einem
  70. weit über 20.000 € liegenden Betrag. Aber diese Berechnung ist nicht stichhaltig. Sie beruht darauf, dass das Grundstück der Klägerin zur Größe von
  71. 1.404 qm insgesamt bebaubar und deshalb ein Verkehrswert von 50 €/qm anzusetzen sei, wogegen bei Bestand des Berufungsurteils die Bebaubarkeit entfiele und als Verkehrswert nur 1,40 €/qm für Grünland sowie 2,45 €/qm für
  72. Ackerland anzusetzen sei. Diese Annahme wird jedoch durch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte E-Mail des Fachbereichs Bauwesen des
  73. Landratsamts G.
  74. an den Bürgermeister Ke.
  75. widerlegt. In der darin
  76. enthaltenen ortsplanerischen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der Klägerin
  77. heißt es u.a., dass die Erschließung des Grundstücks über die südlich davon
  78. verlaufende B.
  79. Straße erfolgen müsse und die nördliche
  80. Bauflucht des geplanten Gebäudes nicht nördlicher als das vorhandene Wohnhaus auf dem Flurstück 654/1 verlaufen dürfe. Daraus folgt zweierlei: Zum einen, dass die mit der Klage verfolgte wegemäßige Erschließung des Grundstücks in östlicher Richtung einer Bebaubarkeit entgegensteht, und zum anderen, dass das Grundstück nicht insgesamt bebaubar ist. Dessen Wertminde-
  81. - 5 -
  82. rung lässt sich somit nicht in der von der Klägerin gewählten Art und Weise berechnen.
  83. 9
  84. bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswerte nicht glaubhaft gemacht hat. Sie bezieht sich nämlich auf
  85. ein Verkehrswertgutachten vom 17. September 2009, welches in einem
  86. Zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden ist. Damals gab es das Grundstück der Klägerin mangels Teilung noch nicht. Das u.a. bewertete Flurstück
  87. 658, aus welchem später das Grundstück der Klägerin entstand, lag an der südlich davon verlaufenden öffentlichen Straße (B.
  88. Straße).
  89. Dorthin hat das Grundstück der Klägerin keinen Zugang. Deshalb kann der in
  90. dem Gutachten ermittelte Verkehrswert für Bauland nicht ohne weiteres für die
  91. Berechnung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegt
  92. werden.
  93. 10
  94. c) Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend unter b) aa) Gesagten
  95. das Berufungsurteil keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks
  96. der Klägerin hat, liegt der von ihr vorgetragene Aufwand für die "Erschließung
  97. des hinteren Bauplatzes" in Höhe von 16.617,43 € unter der in § 26 Nr. 8
  98. EGZPO festgelegten Wertgrenze.
  99. 11
  100. d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigten Investitionen in die Sanierung einer Werkstatt inklusive des Aufbaus einer Photovoltaikanlage in Höhe von 95.341,21 € durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsurteil verloren sein sollen.
  101. 12
  102. 2. Nach alledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, welchen Wert das hilfsweise geltend gemachte Notwegrecht für ihr
  103. Grundstück hat.
  104. - 6 -
  105. III.
  106. 13
  107. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
  108. Stresemann
  109. Lemke
  110. Roth
  111. Schmidt-Räntsch
  112. Brückner
  113. Vorinstanzen:
  114. AG Günzburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 C 882/11 LG Memmingen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 12 S 417/12 -