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444 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 45/06
  5. Verkündet am:
  6. 20. April 2007
  7. W i l m s,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
  19. Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff.
  20. LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen
  21. Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des
  22. Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
  23. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a
  24. Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt
  25. hat.
  26. BGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden
  27. LG Zwickau
  28. -2-
  29. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die
  31. Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  32. für Recht erkannt:
  33. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
  34. des
  35. Oberlandesgerichts
  36. Dresden
  37. vom
  38. 26.
  39. Januar
  40. 2006
  41. aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
  42. Zwickau vom 13. April 2005 abgeändert.
  43. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
  44. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend
  45. gemachten
  46. Anspruchs
  47. und
  48. über
  49. die
  50. Kosten
  51. des
  52. Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  53. Von Rechts wegen
  54. Tatbestand:
  55. 1
  56. Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar
  57. 2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland
  58. (Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte
  59. auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet.
  60. 2
  61. Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991,
  62. die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in
  63. eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit-
  64. -3-
  65. gesellschaft - die Firma A.
  66. GmbH & Co KG, im Folgenden A.
  67. umzuwandeln. Die A.
  68. -
  69. wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines
  70. Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.
  71. Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen
  72. 3
  73. dem Kläger und der A.
  74. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR
  75. 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A.
  76. geschlagen sei. Die von der A.
  77. fehl-
  78. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne
  79. Erfolg.
  80. 4
  81. Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Unternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grundstückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist,
  82. ob der Antrag für die Beklagte oder für die A.
  83. 1995 nahm die A.
  84. gestellt wurde. Im Jahre
  85. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungs-
  86. verfahrens zurück.
  87. 5
  88. Der Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum
  89. vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage
  90. abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der
  91. vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
  92. Entscheidungsgründe:
  93. I.
  94. 6
  95. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus
  96. Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt
  97. werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff.
  98. LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem
  99. damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers
  100. -4-
  101. gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren
  102. könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz
  103. berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten beantragt worden sei.
  104. II.
  105. 7
  106. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  107. 8
  108. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen
  109. Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu.
  110. Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolgeunternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum einzuleiten.
  111. 9
  112. 1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die
  113. 1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A.
  114. fehlgeschlagen
  115. ist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche
  116. Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den
  117. Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die
  118. (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an
  119. einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v.
  120. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674,
  121. 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht
  122. erhoben.
  123. -5-
  124. 10
  125. 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu
  126. Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung
  127. abhängig gemacht hat.
  128. 11
  129. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des
  130. Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen
  131. Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte
  132. Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine
  133. Stütze.
  134. 12
  135. Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer
  136. vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem
  137. Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn
  138. ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG
  139. oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich
  140. in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher
  141. Rechte eingelassen hat.
  142. 13
  143. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusammenführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude
  144. herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren
  145. zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der Anspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR
  146. 209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur
  147. Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem.
  148. §§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf
  149. den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat,
  150. -6-
  151. aaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann
  152. entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer
  153. beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung
  154. zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ
  155. 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das
  156. Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch
  157. nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat.
  158. 14
  159. b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der
  160. Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des
  161. Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht
  162. werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechtsbereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers
  163. unabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines
  164. Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte
  165. dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch
  166. des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher
  167. einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechtsbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte
  168. des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BTDrucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni
  169. 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der
  170. nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das
  171. Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist
  172. allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt.
  173. -7-
  174. 15
  175. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet
  176. worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden
  177. Grundstückseigentums
  178. zu
  179. zahlen.
  180. Anlass
  181. für
  182. diese
  183. Regelung
  184. im
  185. Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war,
  186. dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der
  187. sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das
  188. Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254)
  189. begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber
  190. nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992,
  191. 185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich
  192. (BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene
  193. Nutzung seines Eigentums.
  194. 16
  195. d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1
  196. Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung
  197. nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum
  198. Besitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen
  199. Moratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233
  200. § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
  201. unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des
  202. Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach
  203. dem 1. Januar 1995 gelten.
  204. 17
  205. Das Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht
  206. entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in
  207. der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden
  208. -8-
  209. in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der
  210. Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre
  211. hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem
  212. scheinbaren
  213. Nachfolgeunternehmen
  214. könnte
  215. er
  216. keinen
  217. Moratoriumszins
  218. beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist
  219. und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zahlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren
  220. in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli
  221. 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der
  222. Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr
  223. scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat.
  224. Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf
  225. 18
  226. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen
  227. ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v.
  228. 29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil
  229. aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein Anspruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der
  230. LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass
  231. die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des
  232. Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur
  233. Zahlung des Moratoriumszinses trifft.
  234. 3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233
  235. 19
  236. § 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den
  237. Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das
  238. Eigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach
  239. Art.
  240. 233
  241. §
  242. 2a
  243. Abs.
  244. 1
  245. Satz
  246. 1
  247. EGBGB.
  248. Sie
  249. ist
  250. Schuldnerin
  251. des
  252. Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein-
  253. -9-
  254. baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ
  255. 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund
  256. eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem
  257. Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein.
  258. 20
  259. b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von
  260. der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet.
  261. 21
  262. Die für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des
  263. Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von
  264. dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungsbehörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der
  265. Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der
  266. damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben
  267. handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese
  268. verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Verhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache
  269. (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass
  270. der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1
  271. Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger
  272. an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht
  273. entgegenwirkt.
  274. 22
  275. Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins
  276. entfiel auch nicht dadurch, dass die A.
  277. im Jahre 1995 den Antrag auf
  278. Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstückseigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
  279. nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu
  280. erhalten (vgl. Senat, aaO, 106).
  281. - 10 -
  282. 23
  283. Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch
  284. den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines
  285. Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen
  286. Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Moratoriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass
  287. zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu verzögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn
  288. ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks.
  289. 12/5992, S. 185).
  290. 24
  291. 4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet.
  292. Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die
  293. regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt.
  294. v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war
  295. deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum
  296. abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt.
  297. - 11 -
  298. III.
  299. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache
  300. 25
  301. ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht.
  302. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  303. Klein
  304. Schmidt-Räntsch
  305. Czub
  306. Stresemann
  307. Roth
  308. Vorinstanzen:
  309. LG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -