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4.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 316/00
  4. vom
  5. 22. März 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ------------------------------------
  14. DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313
  15. Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der
  16. DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.
  17. BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg
  18. LG Halle
  19. -2-
  20. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
  22. und Dr. Lemke
  23. beschlossen:
  24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
  25. des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird
  26. nicht angenommen.
  27. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  28. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
  29. Abs. 1 ZPO).
  30. Streitwert: 38.344 DM
  31. Gründe:
  32. § 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten
  33. Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach
  34. Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,
  35. V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente
  36. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
  37. -3-
  38. verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung
  39. des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.
  40. Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das
  41. Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:
  42. "Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen
  43. weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die
  44. Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente
  45. haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines
  46. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu
  47. nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte
  48. der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt
  49. sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die
  50. staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,
  51. 1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden
  52. Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,
  53. wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne
  54. hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.
  55. Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum
  56. nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine
  57. Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war
  58. Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99
  59. ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
  60. -4-
  61. befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders
  62. beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf
  63. die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
  64. Wenzel
  65. Tropf
  66. gehin-
  67. Klein
  68. RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift
  69. dert.
  70. Karlsruhe, den 3. April 2001
  71. Der Vorsitzende
  72. Wenzel
  73. Lemke