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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. VERSÄUMNISURTEIL
  4. V ZR 296/13
  5. Verkündet am:
  6. 27. März 2015
  7. Weschenfelder,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 1191
  19. Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen,
  20. dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller
  21. Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.
  22. BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13 - OLG Schleswig
  23. LG Kiel
  24. -2-
  25. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
  27. Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin
  28. Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
  31. des
  32. Schleswig-Holsteinischen
  33. Oberlandesgerichts
  34. vom
  35. 21. November 2013 aufgehoben.
  36. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  37. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. 1
  41. Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschulden zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und unterwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der gesicherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Jahren 1988, 1996 und 2001
  42. trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wonach die fortbestehenden
  43. Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten. Nachdem der
  44. Beklagten 2003 antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der
  45. -3-
  46. Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, leitete sie - gestützt auf
  47. die dinglichen Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein.
  48. 2
  49. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie - soweit von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für
  50. unzulässig erklären lassen will, hat das Landgericht abgewiesen. Die Erlösverteilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufungsrechtszugs statt. Daraufhin hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem
  51. sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will. Nur
  52. dem Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem
  53. Senat zugelassenen Revision will die Beklagte auch insoweit die Abweisung
  54. der Klage erreichen.
  55. Entscheidungsgründe:
  56. I.
  57. 3
  58. Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage, die in der Revisionsinstanz den alleinigen Streitgegenstand bildet, als zulässig an. Ursprünglich
  59. habe die Klägerin zum einen eine auf materiell-rechtliche Einwendungen gestützte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und zum anderen eine
  60. auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben
  61. (§ 767 Abs. 1 ZPO analog). Nachdem durch die Beendigung der Zwangsversteigerung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe die Klägerin jedenfalls
  62. aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine gerichtliche Feststellung zu der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbeizuführen.
  63. -4-
  64. 4
  65. Die der Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch begründet, weil die Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig
  66. gewesen sei. Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbriefe nebst Löschungsbewilligungen im Jahr 1978 habe den Titeln die Vollstreckbarkeit genommen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin
  67. dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken. Die Unterwerfungserklärungen seien durch die späteren Sicherungsabreden nicht wieder aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5
  68. ZPO genügen müssten. Schließlich sei die Vollstreckungsgegenklage auch
  69. nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der dinglichen Vollstreckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls
  70. rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden
  71. Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen
  72. verschafft habe.
  73. II.
  74. 5
  75. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60,
  76. BGHZ 37, 79, 82).
  77. 6
  78. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
  79. stand. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zulässig an.
  80. 7
  81. 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich
  82. -5-
  83. aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger
  84. nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein
  85. bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand (BGH, Urteil vom
  86. 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703 f.). Dagegen können nach der
  87. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit
  88. von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR
  89. 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW
  90. 2000, 2280, 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 ff.;
  91. Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; jeweils
  92. mwN). Hieran gemessen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig,
  93. weil die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt werden soll.
  94. 8
  95. 2. Allerdings ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren
  96. Auslegung des Klageantrags zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt
  97. ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom
  98. 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend
  99. ist der Antrag so auszulegen, dass das Bestehen von Bereicherungs- oder
  100. Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl.
  101. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f.). Mit diesem
  102. Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Es fehlt insoweit aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die behaupteten Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem Ende der
  103. Zwangsvollstreckung nicht beziffern kann (vgl. zu der sogenannten verlängerten
  104. Vollstreckungsgegenklage Senat, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86, NJW
  105. 1987, 3266 f. unter II.1. mwN, insoweit in BGHZ 100, 211 ff. nicht abgedruckt).
  106. -6-
  107. Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie
  108. zu einer endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen könnte
  109. (hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272,
  110. 1273 mwN), da unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte.
  111. III.
  112. 9
  113. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
  114. ZPO). Vor der Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst
  115. noch Gelegenheit erhalten, entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutragen oder ihren Antrag umzustellen, indem sie ihre Ansprüche beziffert (§ 139
  116. Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht
  117. deshalb abgesehen werden, weil die Klage ohnehin unbegründet wäre.
  118. 10
  119. 1. Allerdings ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet,
  120. soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden
  121. Titeln nicht mehr vollstrecken dürfen.
  122. 11
  123. a) Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, infolge der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen und der
  124. Grundschuldbriefe samt der Löschungsbewilligung werde die Durchführung von
  125. Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der
  126. Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht (vgl. Senat, Urteil vom
  127. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161, 1162). Auch wenn die Parteien - wie es das Berufungsgericht annimmt - hiermit stillschweigend vereinbart
  128. haben, dass von den Titeln nicht mehr Gebrauch gemacht werden sollte, konnten sie diese Vereinbarung jederzeit aufheben. Weil eine Rückgewähr der
  129. Grundpfandrechte nicht erfolgte, die Klägerin insbesondere die bewilligte Lö-
  130. -7-
  131. schung nicht veranlasste (vgl. § 875 BGB), war die Beklagte weiterhin Grundschuldgläubigerin. Die Parteien konnten sich daher ohne weiteres darüber einigen, dass die Vollstreckung aus den bestehenden Titeln erneut möglich sein
  132. sollte. Von einer solchen Einigung ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien - wie hier - vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.
  133. 12
  134. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen
  135. notariellen Beurkundung. Die erforderlichen Titel waren vorhanden. Die Auswechslung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung
  136. - anders als bei der Hypothek - nicht, weil diese auf die Grundschuld (und ggfs.
  137. ein abstraktes Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch
  138. bezogen ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, DNotZ 1998, 575,
  139. 576; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 260; Gaberdiel/Gladenbeck,
  140. Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307). Nach der Interessenlage wollte die Klägerin sich gerade die Möglichkeit offenhalten, die Grundschulden - wie geschehen - erneut als Sicherungsmittel zu verwenden und auf
  141. diese Weise die mit einer erneuten Grundschuldbestellung verbundenen Kosten
  142. zu sparen. Eine solche formlose und daher kostengünstige Verwendung der
  143. Grundschuld als Sicherheit für andere als die anfänglich gesicherten Forderungen ist ein wesentlicher Grund für die verbreitete Verwendung von Grundschulden als Kreditsicherungsmittel (vgl. nur Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski,
  144. Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94 Rn. 23; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 4 ff.).
  145. 13
  146. c) Weil die Titel weiterhin bestanden, hat sich die Beklagte nicht, wie das
  147. Berufungsgericht meint, rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie neue vollstreckbare Ausfertigungen beantragte. Das erforderliche berechtigte Interesse
  148. an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) besteht auch dann, wenn der Gläubiger nach einer Neuvalutierung vollstrecken
  149. -8-
  150. darf, die Erstausfertigung aber aufgrund der zuvor erfolgten Schuldtilgung bei
  151. dem Schuldner verblieben ist (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 733
  152. Rn. 13).
  153. 14
  154. 2. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht jedoch die weiteren Einwendungen der Klägerin, die den Eintritt der Verwertungsreife und die Verjährung
  155. der gesicherten Forderungen betreffen; insoweit fehlt es schon an Feststellungen. Dies wäre nachzuholen, falls die Klage nach ergänzendem Vortrag als
  156. zulässig anzusehen sein sollte, weil auch diese Einwendungen zu dem in der
  157. Revisionsinstanz angefallenen Streitstoff gehören.
  158. 15
  159. a) Allerdings ist mit dem angefochtenen Urteil allein über eine „verlängerte“ Titelgegenklage entschieden worden. Diese stellt einen eigenen, von der
  160. Vollstreckungsabwehrklage zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (dazu
  161. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 6; BGH, Urteil
  162. vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff. jeweils mwN). Wäre die prozessuale Einordnung des Klagebegehrens richtig, hätte das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage unterlassen; insoweit wäre die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist für eine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 1997
  163. - V ZR 355/95, ZfIR 1997, 260, 262).
  164. 16
  165. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber
  166. (nur) eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit einem einheitlichen Streitgegenstand erhoben. Eine Titelgegenklage richtet sich gegen die
  167. Vollstreckbarkeit des Titels selbst, etwa weil dieser nicht der materiellen
  168. Rechtskraft fähig ist und daher einen nur scheinbar vollstreckungsfähigen Inhalt
  169. hat (dazu Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, juris Rn. 7; BGH,
  170. Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 ff.). Solche Einwendungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf eine
  171. -9-
  172. vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung berufen, weil die Beklagte durch
  173. die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen dauerhaft auf die Vollstreckung aus der Grundschuld verzichtet habe. Dies fällt ebenso wie materiellrechtliche Einwendungen gegen den Anspruch in den direkten Anwendungsbereich von § 767 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00,
  174. NJW-RR 2002, 282, 283).
  175. 17
  176. Rechtsbehelfsbelehrung:
  177. Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes
  178. kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch
  179. muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
  180. durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.
  181. Die Einspruchsschrift muss enthalten:
  182. 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
  183. 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
  184. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
  185. Anfechtung zu bezeichnen.
  186. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
  187. Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag
  188. kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern.
  189. - 10 -
  190. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass
  191. das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
  192. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3,
  193. 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
  194. Stresemann
  195. Schmidt-Räntsch
  196. Brückner
  197. Roth
  198. Göbel
  199. Vorinstanzen:
  200. LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2012 - 13 O 71/12 OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.11.2013 - 5 U 135/12 -