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28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 208/15
  5. Verkündet am:
  6. 11. März 2016
  7. Rinke
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 242 D, § 1020 Satz 1, § 1093, § 1169
  19. a) Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit
  20. dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein
  21. vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung
  22. des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.
  23. b) Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des
  24. Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte
  25. auszuüben.
  26. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15 - OLG Dresden
  27. LG Leipzig
  28. ECLI:DE:BGH:2016:110316UVZR208.15.0
  29. -2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 11. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
  31. Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und
  32. Dr. Göbel
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 2015 wird auf Kosten
  35. der Klägerin zurückgewiesen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hausgrundstücks in L.
  40. . Anfang 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteigen-
  41. tumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an
  42. der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das
  43. Grundbuch eingetragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Obergeschoss,
  44. sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss des Anwesens, in der er mit seiner
  45. geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Erbin des Getöteten und damit Eigentümerin des Grundstücks wurde
  46. dessen Mutter. Der Beklagte wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig für
  47. erbunwürdig erklärt. Die frühere Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf
  48. dem Grundstück.
  49. 2
  50. Die Klägerin, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem Beklagten die - bedingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts.
  51. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Ge-
  52. -3-
  53. richtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich
  54. hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat.
  55. 3
  56. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem
  57. Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Löschungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
  58. Entscheidungsgründe:
  59. I.
  60. 4
  61. Das Berufungsgericht meint, das wirksam begründete Wohnungsrecht
  62. sei nicht erloschen. Der Beklagte könne von seinem Recht nach der Haftentlassung wieder Gebrauch machen. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stünden dem nicht entgegen. Das Recht könne auch nicht nach den Vorschriften
  63. über die Kündigung von Mietverhältnissen oder Dauerschuldverhältnissen in
  64. § 543 oder § 314 BGB gekündigt werden, weil diese mangels einer Gesetzeslücke nicht analog anwendbar seien. Mit der Begründung des Wohnungsrechts
  65. sei ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden, das eine solche Kündigung
  66. nicht vorsehe. Diese Regelung sei abschließend. Der Beklagte sei auch nicht
  67. auf Grund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Aufgabe seines Rechtes gezwungen oder verpflichtet. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der Nutzen für den Berechtigten als Folge endgültiger Veränderungen in keinem Verhältnis zum Nachteil für das belastete Grundstück stehe, und darüber hinaus,
  68. dass dem nicht durch Inhaltsänderung des Rechts Rechnung getragen werden
  69. könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die grundstücksbe-
  70. -4-
  71. zogenen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Verändert habe sich nur das
  72. persönliche Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin und zu der früheren Ehefrau seines getöteten Bruders. Diese Veränderung reiche aber nicht aus, um
  73. einen Anspruch auf Aufgabe des Rechts zu begründen. Etwas anderes ergebe
  74. sich auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nämlich in erster Linie die
  75. Anpassung des Wohnungsrechts und dessen Aufhebung auch nicht ohne einen
  76. Ausgleich in Geld. Die Klägerin könne schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass es dem Beklagten bei Bestehenbleiben des Wohnungsrechts im
  77. Ergebnis möglich sei, für dessen Aufgabe eine Geldabfindung zu erzwingen.
  78. II.
  79. 5
  80. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
  81. 6
  82. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das wirksam
  83. begründete Wohnungsrecht des Beklagten durch seine Tat und ihre Folgen
  84. nicht erloschen ist. Ein dingliches Wohnungsrecht erlischt zwar nach § 1019
  85. BGB kraft Gesetzes, wenn es dem Berechtigten auf Dauer keinen Vorteil mehr
  86. bietet, etwa weil es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Daran ändert es nichts, dass § 1090 Abs. 2 BGB nicht auf
  87. diese Vorschrift verweist. Denn der (Fort-)Bestand eines Vorteils ist Voraussetzung für die wirksame Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (dazu Senat, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08, MittBayNot 2009,
  88. 374 Rn. 11 mwN) und nach § 1093 Abs. 1 BGB auch für die wirksame Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts. Der Vorteil des Rechts ist hier aber
  89. nicht dauernd weggefallen. Der Beklagte ist zwar wegen seiner Strafhaft für
  90. -5-
  91. lange Zeit an der Ausübung des Rechts gehindert. Dieses Hindernis ist aber
  92. nicht endgültig und wird mit der Entlassung des Beklagten aus der Strafhaft
  93. nach Verbüßung der Strafe wieder entfallen. Der Ausübung des Wohnungsrechts stehen Rechtsgründe auch nicht entgegen. Das greift die Revision nicht
  94. an.
  95. 7
  96. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass das Wohnungsrecht des Beklagten nicht durch eine Kündigung der Klägerin beendet
  97. werden konnte. Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im
  98. deutschen Recht ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrunde
  99. liegenden schuldrechtlichen Vertrags nur in Betracht, wenn das als Inhalt des
  100. Rechts ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1974
  101. - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124, vom 13. November 1998 - V ZR 29/98,
  102. NJW-RR 1999, 376, 377 und vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014,
  103. 1423 Rn. 13; OLG Köln, MittRhNotK 1998, 131; Kroll, Das dingliche Wohnrecht
  104. im Verhältnis zum Mietrecht, S. 100). Weil es sich weder bei dem dinglichen
  105. Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse
  106. handelt, können weder auf den Bestellungsvertrag noch auf das dingliche Recht
  107. die Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in §§ 314 oder 543 BGB analog angewendet werden (vgl. Senat,
  108. Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
  109. 8
  110. 3. Der Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet, sein Wohnungsrecht aufzugeben.
  111. 9
  112. a) Der Überlassungsvertrag des Beklagten mit seinem Bruder kommt als
  113. Grundlage einer solchen Verpflichtung nicht in Betracht. Dieser Vertrag enthält
  114. lediglich die Verpflichtungen des Beklagten und seines getöteten Bruders, die
  115. -6-
  116. vereinbarten Rechtsänderungen - die Übertragung des Miteigentumsanteils des
  117. Beklagten auf den Bruder und die Begründung des dinglichen Wohnungsrechts
  118. für den Beklagten - herbeizuführen. Er wirkt nicht über die Erfüllung dieser Verpflichtungen hinaus. Das Wohnungsrecht findet in der Erfüllung dieses Vertrages seinen Rechtsgrund; dieser ist durch die Tat des Beklagten nicht verändert
  119. worden (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64, WM 1966,
  120. 1088, 1089 und vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376,
  121. 377).
  122. 10
  123. b) Auch ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts nach den Regelungen über die Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB
  124. kommt nicht in Betracht.
  125. 11
  126. aa) Die Berücksichtigung eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage ist bei
  127. einem beiderseits vollständig erfüllten Vertrag normalerweise ausgeschlossen.
  128. Bei einem solchen Vertrag hat nämlich nach den vertragstypischen Vorstellungen der Parteien jede Partei das Risiko zu tragen, dass sich die ihr jeweils zugewandte Leistung nicht wie erwartet entwickelt (vgl. Senat, Urteile vom
  129. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995
  130. - V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 216). Etwas anderes kommt nur in Betracht,
  131. wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten
  132. hinausweisendes Element aufweist (BGH, Urteil vom 15. November 2000
  133. - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, 526). Daran fehlt es hier. Der Überlassungsvertrag des Beklagten mit seinem Bruder weist zwar als Schenkungsvertrag ein
  134. solches Element auf, weil er Tatbestände regelt, bei denen ein Widerruf der
  135. Schenkung durch den Beklagten in Betracht kommt. Für das Verhalten des
  136. Schenkers selbst, um das es hier geht, sehen die Regelungen über den Schenkungsvertrag im Allgemeinen und der Überlassungsvertrag des Beklagten mit
  137. -7-
  138. seinem Bruder im Besonderen hingegen keine vergleichbaren Regelungen vor.
  139. Vielmehr hat es insoweit mit der Erbringung der versprochenen Leistung sein
  140. Bewenden.
  141. 12
  142. bb) Eine Anwendung der Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf das Wohnungsrecht oder das gesetzliche Begleitschuldverhältnis
  143. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundlage des - dinglichen - Vertrags über
  144. die Bestellung eines Wohnungsrechts ist die schuldrechtliche Verpflichtung, die
  145. ihr zugrunde liegt; nur deren Grundlage kann entfallen. Entsprechendes gilt für
  146. das Begleitschuldverhältnis, das mit der Bestellung des Wohnungsrechts kraft
  147. Gesetzes entsteht (vgl. Senat, vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 NJW
  148. 2008, 3703 Rn. 16 f.).
  149. 13
  150. c) Die Klägerin kann von dem Beklagten die Aufgabe seines Wohnungsrechts auch nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verlangen.
  151. 14
  152. aa) (1) Ein solcher Anspruch wird teilweise im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und unter den von diesem beschriebenen Voraussetzungen für möglich gehalten (OLG Brandenburg, OLGR 2008, 603, 604
  153. f.; OLG Düsseldorf, MDR 1976, 401; Erman/Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 242
  154. Rn. 131; eher ablehnend demgegenüber: Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB
  155. [2015], § 242 Rn. 933 a.E.; ähnlich MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 55:
  156. nur Ausübungshindernis). Das Reichsgericht hat einen Anspruch auf Aufgabe
  157. einer Dienstbarkeit bei einem Wegerecht angenommen, wenn sich die bei deren Bestellung zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich endgültig entscheidend verändert haben, wenn die dem Berechtigten verbleibenden geringen Vorteile in einem groben Missverhältnis zu den dem Verpflichteten entste-
  158. -8-
  159. henden Nachteilen stehen und wenn sich diese durch eine Einschränkung der
  160. Wegenutzung nicht beheben lassen (RGZ 169, 180, 183). Unter diesen Umständen liege, so das Reichsgericht, ein besonderer Fall der unzulässigen
  161. Rechtsausübung vor, der „in Ausdehnung der Bestimmung des § 1020 Satz 1
  162. BGB und in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1169
  163. BGB“ den Verpflichteten berechtige, von dem Berechtigten die Aufgabe seines
  164. Rechts zu verlangen. Der Senat ist dem bislang nicht gefolgt. Er hat vielmehr
  165. wiederholt betont, für einen derartigen, auf § 242 BGB gestützten Löschungsanspruch könne, wenn überhaupt, nur dann Raum sein, falls erhebliche Nachteile, welche das dienende Grundstück durch Bestehenbleiben oder Ausübung
  166. der betreffenden Dienstbarkeit erleide, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr
  167. zu einem bloß geringfügigen Nutzen stünden, den sie für den Berechtigten habe (Urteile vom 30. März 1965 - V ZR 43/63, WM 1965, 589, 591, vom 17. März
  168. 1967, V ZR 67/64 - WM 1967, 582, 584, vom 7. April 1967 - V ZR 14/65, WM
  169. 1967, 580, 581, vom 19. Dezember 1969 - V ZR 64/68, WM 1970, 193, 195 und
  170. vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; vgl. auch
  171. RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1018 Rn. 37 a.E.).
  172. 15
  173. (2) Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Wohnungsrecht
  174. des Beklagten hat den Vorteil, den es ihm bietet, nicht dauerhaft eingebüßt. Der
  175. Beklagte kann es zwar während seiner Strafhaft nicht ausüben. Danach aber
  176. steht es ihm weiterhin in dem eingeräumten Umfang zur Verfügung. Anders als
  177. in dem Fall des Reichsgericht lässt sich eine unzulässige Rechtsausübung
  178. deshalb hier nicht daraus ableiten, dass der Vorteil des Berechtigten aus dem
  179. dinglichen Recht bis auf einen unbedeutenden Rest entfallen ist und deshalb
  180. jetzt zu den Nachteilen des Verpflichteten in einem groben Missverhältnis steht.
  181. 16
  182. -9-
  183. bb) Allerdings kann, was das Berufungsgericht nicht gesehen hat, die
  184. unveränderte Ausübung eines dinglichen Wohnungsrechts eine unzumutbare
  185. Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss, wenn der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten des Wohnungsrechts nicht mehr auf dem
  186. belasteten Grundstück zusammenleben will, weil dieser an einem von ihnen ein
  187. vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat. Folge dessen ist aber regelmäßig
  188. nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern
  189. die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr
  190. selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.
  191. 17
  192. (1) Der Senat hat zwar entschieden, dass sich die Gründe für einen gesetzlichen Anspruch auf Aufgabe der Dienstbarkeit nur aus dem dinglichen
  193. Verhältnis der Beteiligten ergeben können, wenn zwischen ihnen - wie hier keine zusätzliche schuldrechtliche Beziehung - etwa eine Sicherungsabrede
  194. aus einem Altenteilsvertrag (vgl. etwa Art. 16 Satz 1 BayAGBGB) - besteht (vgl.
  195. Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673 f.). Es trifft im
  196. Grundsatz auch zu, dass deshalb bei Dienstbarkeiten normalerweise nur die
  197. objektiven Benutzungsverhältnisse zu berücksichtigen sind.
  198. 18
  199. (2) (a) Bei einem dinglichen Wohnungsrecht ist es aber jedenfalls dann
  200. anders, wenn der Berechtigte - wie hier - nur Teile des Anwesens bewohnen
  201. darf. Das Wohnungsrecht umfasst dann nämlich nach § 1093 Abs. 3 BGB auch
  202. die Befugnis, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten
  203. Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen. In Ausformung dieser Regelung
  204. sind in der Bewilligung des Wohnungsrechts des Beklagten ausdrücklich ein
  205. Zugang zu Hof und Garten und ein Recht zur Mitbenutzung von Garten und
  206. Garage vorgesehen. Dürfte der Berechtigte ein solches Wohnungsrecht auch
  207. - 10 -
  208. dann unverändert weiter ausüben, wenn er an dem verpflichteten Grundstückseigentümer oder an diesem nahestehenden Personen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann das zu einer für die Betroffenen, die auf dem
  209. Grundstück leben, unzumutbaren Situation führen. Ihnen würde der Berechtigte
  210. nämlich bei der Benutzung der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden
  211. Teile des Grundstücks im Alltag immer wieder begegnen und sie allein dadurch
  212. stets aufs Neue an die Tat erinnern. Wenn die auf dem Grundstück lebenden
  213. Betroffenen solche Begegnungen nicht ertragen können oder möchten, muss
  214. ein Weg gefunden werden, ihnen diese zu ersparen.
  215. 19
  216. (b) Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Ihr
  217. Vorliegen lässt sich mangels abweichender Feststellungen aber auch nicht
  218. ausschließen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die
  219. auf dem Grundstück lebende Schwägerin des Beklagten mit diesem nicht mehr
  220. unter einem Dach wohnen möchte.
  221. 20
  222. (3) Der österreichische Oberste Gerichtshof (fortan Oberster Gerichtshof
  223. oder OGH) hat, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, in einer vergleichbaren
  224. Situation - es ging um den Mord an dem Grundstückseigentümer - die Annahme eines Rechts der Erben zur Kündigung des dinglichen Wohnungsgebrauchsrechts als vertretbar angesehen (Beschluss vom 19. November 2013
  225. - 4 Ob 198/13s, abrufbar über das österreichische Rechtsinformationssystem
  226. - RIS - www.ris.bka.gv.at).
  227. 21
  228. (a) Die von dem Obersten Gerichtshof für das österreichische Dienstbarkeitenrecht gewählte technische Lösung - Kündigung des dinglichen Rechts wäre als solche zwar nicht auf das deutsche Dienstbarkeitenrecht übertragbar,
  229. - 11 -
  230. weil es sich von dem österreichischen in einem zentralen Punkt unterscheidet.
  231. Nach § 524 ABGB erlöschen die Servituten „im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte
  232. und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden“. Diese Verweisung umfasst nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs systematisch auch
  233. die - allerdings an anderer Stelle eingefügten - Vorschriften über die Kündigung
  234. von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (OGH, Urteil vom
  235. 25. September
  236. 1973
  237. - 3 Ob
  238. 127/73,
  239. JBl
  240. 1974,
  241. 618
  242. und
  243. Urteil
  244. vom
  245. 30. September 1993 - 8 Ob 569/92, NZ 1994, 20, 21; weitere Einzelheiten bei
  246. Mayrhofer, JBl. 1974, 593, 600 f.). Eine vergleichbare Verweisung auf solche
  247. Vorschriften nach dem Vorbild des § 524 ABGB kennt das deutsche Dienstbarkeitenrecht nicht. Das schließt einen auf § 242 BGB, § 1020 Satz 1 und § 1169
  248. BGB (analog) gestützten Anspruch auf Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts unter daran angelehnten Voraussetzungen aber nicht von vornherein
  249. aus.
  250. 22
  251. (b) Der Oberste Gerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich die Klägerin inhaltlich stützt, lässt die Kündigung eines dinglichen Wohnungsgebrauchsrechts nicht aus jedem Grund zu, der zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt; er stellt bei der Kündigung von Servituten vielmehr höhere Anforderungen (OGH, Beschluss vom 13. März 2002
  252. - 9 Ob 233/01g und Urteil vom 15. Dezember 2009 - 5 Ob 220/09b, beide abrufbar über RIS - www.ris.bka.gv.at). Die Kündigung einer Servitut ist danach
  253. nur
  254. als
  255. äußerstes
  256. Notventil
  257. (Ausdruck
  258. von
  259. Gschnitzer,
  260. JherJB
  261. 76
  262. [= 2. F. Bd. 40] S. 317 ff., 350) möglich, um in untragbar gewordenen Situationen Abhilfe zu schaffen (OGH, Urteil vom 30. September 1993 - 8 Ob 569/92,
  263. NZ 1994, 20, 21, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 5 Ob 220/09b und Beschluss
  264. vom 19. November 2013 - 4 Ob 198/13s, sämtlich [auch] abrufbar über das RIS
  265. - 12 -
  266. - www.ris.bka.gv.at). Zu berücksichtigen ist bei der dabei vorzunehmenden umfassenden Abwägung (OGH, Urteil vom 30. September 1993 - 8 Ob 569/92,
  267. NZ 1994, 20, 21) insbesondere auch, ob es andere zumutbare Wege zur Konfliktlösung gibt (OGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - 8 Ob 648/88, SZ 61
  268. Nr. 281 S. 591 f.).
  269. 23
  270. (4) Ob unter solchen Voraussetzungen im deutschen Dienstbarkeitenrecht ein Anspruch auf Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts aus Treu und
  271. Glauben zu bejahen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Eine Verpflichtung des Berechtigten, sein Wohnungsrecht aufzugeben, scheitert regelmäßig
  272. - und auch hier - daran, dass eine den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Auflösung der aufgezeigten Konfliktlage im deutschen Dienstbarkeitenrecht auch ohne dieses letzte Mittel möglich ist.
  273. 24
  274. (a) Der aus einer Dienstbarkeit Berechtigte ist mit dem Eigentümer des
  275. dienenden Grundstücks nicht nur durch das bloße Bestehen des dinglichen
  276. Rechts verbunden. Vielmehr entsteht zwischen ihnen durch die Begründung
  277. des dinglichen Rechts ein gesetzliches (Begleit-)Schuldverhältnis (Senat, Urteile vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 f., vom 3. Februar
  278. 1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350, vom 19. September 2008
  279. - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2015
  280. - V ZR 269/14, ZfIR 2016, 233 Rn. 18 f.). Ausdruck dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses ist die in § 1020 Satz 1 BGB bestimmte Verpflichtung des Berechtigten, bei der Ausübung der Dienstbarkeit die Interessen des Grundstückseigentümers tunlichst zu schonen. Dürfen der Eigentümer und der Berechtigte,
  281. wie das bei einem auf bestimmte Teile des Anwesens beschränkten Wohnungsrecht der Fall ist, eine Anlage oder, wie hier, ein Haus auf dem Grund-
  282. - 13 -
  283. stück gemeinschaftlich benutzen, hat dieses Schuldverhältnis gemeinschaftsähnliche Züge.
  284. 25
  285. (b) Das führt dazu, dass sie bei Uneinigkeit über die Benutzung des Anwesens analog § 745 Abs. 2 BGB wechselseitig eine der Beschaffenheit des
  286. Anwesens und den eingeräumten Rechten entsprechende ordnungsmäßige
  287. Verwaltung und Benutzung verlangen können (Senat, Urteil vom 19. September
  288. 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26; RGZ 173, 367, 374). Die in diesem Sinne ordnungsmäßige Benutzung eines Hausgrundstücks, an dem ein
  289. gegenständlich beschränktes Wohnungsrecht besteht, kann es in Extremsituationen erfordern, dass der Wohnungsberechtigte auf Verlangen des Grundstückseigentümers von der persönlichen Benutzung seines Rechtes Abstand
  290. nimmt und die Ausübung des Wohnungsrechts nach Maßgabe von § 1092 Abs.
  291. 1 Satz 2 BGB einem Dritten überlässt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn
  292. der Inhaber des Wohnungsrechts den früheren Eigentümer getötet hat, diesem
  293. nahe stehende Personen weiterhin auch auf dem Grundstück leben und es
  294. nicht ertragen können oder wollen, dem Berechtigten im Alltag immer wieder zu
  295. begegnen und dadurch an dessen Verbrechen erinnert zu werden. Die gebotene schonende Ausübung auch eines Wohnungsrechts lässt sich in einer solchen Extremsituation nur durch einen Rückzug des Berechtigten von der persönlichen Ausübung des Wohnungsrechts auf der einen und die Zustimmung
  296. des Grundstückseigentümers zu der Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts an einen Dritten auf der anderen Seite erreichen.
  297. 26
  298. (c) Eine solche Regelung ist rechtlich möglich. Zwar dürfte der Wohnungsberechtigte
  299. ohne
  300. eine
  301. entsprechende
  302. Vereinbarung
  303. mit
  304. dem
  305. Grundstückseigentümer nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gebrauch des
  306. Wohnungsrechts Dritten nicht überlassen. In der Bewilligung des Wohnungs-
  307. - 14 -
  308. rechts für den Beklagten ist das ausdrücklich so festgelegt. Der Grundstückseigentümer kann aber einer entsprechenden Überlassung des Wohnungsrechts
  309. auch nach dessen Bestellung und abweichend von der ursprünglichen Bewilligung zustimmen und sie damit ermöglichen (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007
  310. - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 20; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1092
  311. Rn. 5).
  312. 27
  313. (d) Der Klägerin ist zuzumuten, den drohenden Konflikt auf diesem Weg
  314. aufzulösen.
  315. 28
  316. (aa) Sie selbst könnte ihren Anspruch auf eine Beschränkung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten gegen den Beklagten unmittelbar mit dem Unterlassungsanspruch nach
  317. § 1004 Abs. 1 BGB durchsetzen. Sie wäre nicht gezwungen, den Beklagten
  318. zunächst auf Abschluss einer entsprechenden Benutzungsvereinbarung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07,
  319. NJW 2008, 3703 Rn. 26).
  320. 29
  321. (bb) Dieser Weg der Auflösung des Konflikts wahrt auch die trotz des
  322. begangenen Verbrechens bestehenden schützenswerten Interessen des Beklagten. Das Wohnungsrecht ist ihm nämlich nicht schenkweise eingeräumt
  323. worden. Vielmehr hat er dem Bruder 1997 seinen Miteigentumsanteil an dem
  324. bis dahin gemeinschaftlichen Grundstück geschenkt und sich dabei das Wohnungsrecht vorbehalten. Dieses hatte damit nicht nur dienende Funktion; es ist
  325. ein eigenständiger Vermögenswert, der ihm, worauf das Berufungsgericht zu
  326. Recht hingewiesen hat, als strafrechtliche Nebenfolge seiner Tat nicht entzogen
  327. worden ist und auch nicht entzogen werden konnte. Dem entspricht es, ihm das
  328. Wohnungsrecht nicht auf zivilrechtlichem Wege zu entziehen, wenn - wie hier -
  329. - 15 -
  330. eine zumutbare Alternative zur Auflösung des Konflikts ohne eine solche Maßnahme besteht.
  331. 30
  332. (cc) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Aufgabe eines
  333. dinglichen Wohnungsrechts, das sich der Überlasser in einem unentgeltlichen
  334. Überlassungsvertrag vorbehalten hat, auch ohne eine Entschädigung verlangt
  335. werden könnte. Das ist, wie ein Blick auf die Vorschriften des Landesrechts
  336. über den Altenteilsvertrag zeigt, zweifelhaft. Denn danach verpflichtet die Teilkündigung des schuldrechtlichen Wohnrechts auf Veranlassung des Berechtigten zu einer Geldrente, ohne dass dabei nach dem Gewicht der Kündigungsgründe unterschieden würde (vgl. etwa Art. 19 BayAGBGB, § 16 AGBGB BW,
  337. Art. 15 § 9 AGBGB NRW, § 15 AGBGB RP; ähnlich auch das österreichische
  338. Übergabsvertragsrecht: OGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - 8 Ob 648/88,
  339. SZ 61 Nr. 281 S. 592 und Beschluss vom 19. März 2003 - 7 Ob 287/02 k, abrufbar über das RIS - www.ris.bka.gv.at).
  340. III.
  341. 31
  342. 1. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache
  343. nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist und der
  344. geltend gemachte Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts danach nicht
  345. besteht (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  346. 32
  347. 2. Entgegen der von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
  348. Verhandlung vor dem Senat vertreten Ansicht ist von der an sich gebotenen
  349. Endentscheidung nicht abzusehen, um der Klägerin durch Zurückverweisung
  350. der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, ihre Klage zu än-
  351. - 16 -
  352. dern und (hilfsweise) die Verurteilung des Beklagten zu beantragen, von seinem Wohnungsrecht nicht persönlich Gebrauch zu machen und den Gebrauch
  353. des Wohnungsrechts einem Dritten zu überlassen.
  354. 33
  355. a) Das Revisionsgericht muss die Sache zwar an das Berufungsgericht
  356. zurückverweisen, wenn das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Sicht
  357. den Parteien einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen, um sie zu
  358. einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen. In einem solchen Fall ist den Parteien auf diesem Weg die Einführung neuen Vorbringens in den Rechtsstreit zu
  359. ermöglichen (Senat, Urteile vom 28. Juni 1968 - V ZR 22/65, WM 1968, 1109,
  360. 1110, vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 122, vom 23. Januar
  361. 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 23 und vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14,
  362. VersR 2014, 597 Rn. 35). Anders als die Klägerin meint, hat das Berufungsgericht hier aber weder einen gebotenen Hinweis unterlassen noch versäumt, auf
  363. die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.
  364. 34
  365. b) aa) Auf die Stellung zusätzlicher Anträge - hier des Antrags auf Verurteilung, den persönlichen Gebrauch des Wohnungsrechts zu unterlassen - darf
  366. der Richter nach § 139 Abs. 1 ZPO nur hinweisen oder hinwirken, wenn solche
  367. Anträge in dem streitigen Vortrag der Parteien bereits zumindest andeutungsweise eine Grundlage haben (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003
  368. - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; BGH, Urteil vom 25. September 1952
  369. - IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 211 f. mit Negativbeispiel und Urteil vom
  370. 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 mit Positivbeispiel; MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 42). Daran fehlt es hier.
  371. - 17 -
  372. 35
  373. bb) Die Klägerin hat von Anfang an die Ansicht vertreten, der Beklagte
  374. habe durch sein Verbrechen sein dingliches Wohnungsrecht verwirkt und dieses Recht entschädigungslos aufzugeben. Sie hat dem entsprechend von Anfang an allein die Verurteilung des Beklagten beantragt, der Löschung seines
  375. Rechts zuzustimmen. Ihrem Vortrag - auch noch demjenigen zur Vorbereitung
  376. der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ist nicht andeutungsweise zu
  377. entnehmen, dass es ihr im Kern oder wenigstens auch darum gehen könnte,
  378. der Schwägerin des Beklagten - gegebenenfalls auch auf einem anderem Weg
  379. - Begegnungen mit dem Beklagten als demjenigen zu ersparen, der ihren Lebensgefährten getötet hat. Sie hat die Erwägungen in dieser Richtung, die das
  380. Landgericht in seinem Urteil angestellt hat, weder inhaltlich aufgegriffen noch
  381. zum Anlass genommen, einen Hilfsantrag mit dem jetzt angedeuteten Antragsziel zu stellen. Sie ist vielmehr auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts
  382. auf seine Zweifel an der Erfolgsaussicht der Berufung uneingeschränkt bei ihrem bisherigen Standpunkt und dem bisherigen Antrag geblieben. Nichts deutete darauf hin, dass sie statt der angestrebten entschädigungslosen Löschung
  383. des Rechts auch eine Beschränkung seiner Ausübung akzeptieren oder auch
  384. nur in Betracht ziehen könnte.
  385. - 18 -
  386. 36
  387. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
  388. Stresemann
  389. Schmidt-Räntsch
  390. Kazele
  391. Czub
  392. Göbel
  393. Vorinstanzen:
  394. LG Leipzig, Entscheidung vom 06.05.2015 - 2 O 1823/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.09.2015 - 17 U 851/15 -