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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 197/09
- vom
- 17. Februar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden,
- eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet
- nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche
- zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche
- zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 € abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb,
- die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5
- Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
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- 2. Dieser Antrag ist unbegründet.
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- Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in
- dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht,
- wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
- möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR
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- 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06,
- juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen
- Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass
- es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen
- sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
- dem Berufungsgericht zu stellen.
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- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -
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