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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 164/16
  4. vom
  5. 23. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:230317BVZR164.16.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
  11. den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  14. 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
  18. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde
  19. zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen
  20. der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs
  21. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus
  22. dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
  23. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09,
  24. TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird
  25. in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände
  26. einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht
  27. nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
  28. (aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin,
  29. dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen
  30. Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen
  31. -3-
  32. nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem
  33. erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des
  34. Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig
  35. gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich
  36. hielt.
  37. Stresemann
  38. Schmidt-Räntsch
  39. Haberkamp
  40. Kazele
  41. Hamdorf
  42. Vorinstanzen:
  43. LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -