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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 163/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
  10. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
  13. Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten
  14. und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni
  15. 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
  16. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
  17. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
  18. auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
  19. einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  20. Die
  21. Klägerin
  22. trägt
  23. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  24. die
  25. Kosten
  26. des
  27. Beschwerdeverfahrens
  28. -3-
  29. Der
  30. Gegenstandswert
  31. des
  32. Beschwerdeverfahrens
  33. beträgt
  34. 30.517,10 €.
  35. Krüger
  36. Klein
  37. Schmidt-Räntsch
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -
  40. Lemke
  41. Czub