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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 135/17
  4. vom
  5. 25. Januar 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
  11. Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
  15. 6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
  17. 10.000 €.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der
  22. Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses
  23. zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
  24. durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
  25. -3-
  26. II.
  27. 2
  28. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
  29. Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
  30. Nr. 8 EGZPO).
  31. 3
  32. 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist
  33. das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen
  34. Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris).
  35. Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse
  36. hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen
  37. Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der
  38. Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die
  39. Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach
  40. der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
  41. 4
  42. 2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als
  43. 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen
  44. von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage
  45. der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des
  46. Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch
  47. ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen
  48. von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein
  49. -4-
  50. solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
  51. III.
  52. 5
  53. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  54. 6
  55. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
  56. richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf
  57. 10.000 €.
  58. Stresemann
  59. Brückner
  60. Kazele
  61. Weinland
  62. Hamdorf
  63. Vorinstanzen:
  64. AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2016 - 513 C 40/15 LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 -