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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 119/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
  10. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  14. Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der
  15. Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet.
  16. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt
  17. seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich darauf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte
  18. handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens
  19. damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung
  20. von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114,
  21. 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;
  22. Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).
  23. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
  24. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
  25. auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
  26. einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  27. -3-
  28. Der
  29. Kläger
  30. trägt
  31. die
  32. Kosten
  33. des
  34. Beschwerdeverfahrens
  35. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  36. Der
  37. Gegenstandswert
  38. des
  39. Beschwerdeverfahrens
  40. beträgt
  41. 27.098,47 €.
  42. Krüger
  43. Klein
  44. Schmidt-Räntsch
  45. Lemke
  46. Czub
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -