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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 113/12
  5. Verkündet am:
  6. 19. April 2013
  7. Weschenfelder
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 8. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
  15. Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner
  16. und Weinland
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  19. 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von
  20. 40.942,97 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.
  21. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen.
  22. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
  23. Von Rechts wegen
  24. Tatbestand:
  25. 1
  26. Den Beklagten gehörte zu je ½ eine Eigentumswohnung (nachfolgend:
  27. Wohnung Nr. 1) in einem Haus mit zwei Wohnungen. Eigentümer der Wohnung
  28. Nr. 2 waren die Eheleute B. . In dem diese Wohnung betreffenden Grundbuch
  29. -3-
  30. war zugunsten der Beklagten ein für den ersten Verkaufsfall bestelltes Vorkaufsrecht eingetragen. Die Eheleute B. wiesen die Beklagten im August 2004
  31. darauf hin, dass sie eine Übertragung des Vorkaufsrechts auf Dritte für unzulässig hielten.
  32. 2
  33. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 2005 verkauften die Beklagten den
  34. Klägern die Wohnung Nr. 1 und übertrugen ihnen das Vorkaufsrecht. Eine auf
  35. die Feststellung, dass das Vorkaufsrecht mit dem Vertrag nicht übertragen wurde, gerichtete Klage der Eheleute B.
  36. gegen die Kläger und die Beklagten war
  37. erfolgreich.
  38. 3
  39. Daraufhin verlangten die Kläger von den Beklagten im September 2006
  40. Schadensersatz wegen der fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung. Die
  41. Beklagten boten eine Zahlung von 5.000 € an und erklärten sich bereit, bei einem Verkauf der Wohnung Nr. 2 das Vorkaufsrecht auszuüben und sodann die
  42. Wohnung an die Kläger zu verkaufen.
  43. 4
  44. Am 1. Februar 2008, nach Klageerhebung, verkauften die Eheleute B.
  45. ihre Wohnung. Dies teilten die Kläger den Beklagten Anfang März 2008 mit,
  46. worauf diese sich am 18. März 2008 zur Vorkaufsrechtsausübung bereit erklärten. Dazu kam es jedoch nicht, weil die Parteien keine Einigung über die Art
  47. und Weise der Ausübung des Rechts und der Abwicklung des Kaufvertrags erzielten.
  48. 5
  49. Die Kläger haben von den Beklagten Zahlung von 60.000 € als Minderung des Werts der Wohnung Nr. 1 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von
  50. 40.942,97 € nebst Zinsen als Ersatz für vergebliche Aufwendungen verurteilt.
  51. Mit der von ihm - beschränkt - zugelassenen Revision wollen die Beklagten die
  52. Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Vorsorglich haben
  53. -4-
  54. sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel.
  55. Entscheidungsgründe:
  56. I.
  57. 6
  58. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Wohnung Nr. 1 wegen der
  59. unwirksamen Übertragung des Vorkaufsrechts nicht mit einem Mangel behaftet.
  60. Die Beklagten seien jedoch zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihrer Verpflichtung zur Übertragung des Vorkaufsrechts schuldhaft nicht hätten nachkommen können. Da die Kläger das mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 auch
  61. verfolgte Ziel, das Vorkaufsrecht an der Wohnung Nr. 2 zu erhalten und auf diese Weise später zur Deckung ihres Wohnbedarfs die Wohnung Nr. 2 zu erwerben, nicht erreichen könnten, seien sie gezwungen, sich nach einer anderen
  62. Wohnung umzusehen. Sie könnten deshalb von den Beklagten anstelle von
  63. Schadensersatz statt der Leistung den Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen
  64. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 entstanden seien und
  65. die bei einem Umzug erneut anfallen würden, nämlich Maklerkosten, Notar- und
  66. Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer, Umzugskosten und Renovierungskosten. Der Anspruch sei nicht gemindert; es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Kläger die Ausübung des Vorkaufsrechts
  67. durch die Beklagten und die Übernahme der Wohnung Nr. 2 vorwerfbar vereitelt
  68. hätten.
  69. -5-
  70. II.
  71. 7
  72. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  73. 8
  74. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  75. 9
  76. a) Zwar hat das Berufungsgericht sowohl in dem Tenor als auch in den
  77. Gründen am Ende des angefochtenen Urteils die Revision nur beschränkt zugelassen, nämlich hinsichtlich der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, „ob sich die missglückte Übertragung eines subjektiv-persönlichen
  78. Vorkaufsrechts als Mangel der gleichzeitig verkauften Eigentumswohnung darstellt, wie dies wertmäßig zu bemessen ist, oder ob in einem solchen Fall sich
  79. der Schaden nach den gemachten Aufwendungen richtet“. Diese Beschränkung
  80. der Zulassung des Rechtsmittels ist aber unzulässig. Denn die Zulassung der
  81. Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf
  82. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die
  83. Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (siehe nur Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR
  84. 248/02, NJW 2003, 2529 mwN). Danach scheidet hier eine beschränkte Revisionszulassung aus. Das Berufungsgericht will bestimmte Rechtsfragen geklärt
  85. wissen, die nicht nur einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands betreffen.
  86. 10
  87. b) Allerdings kommt, sofern der Grund der Zulassung eine bestimmte
  88. Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei
  89. entschieden hat, eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne
  90. Prozessparteien in Betracht; die Revisionszulassung wirkt in diesem Fall nicht
  91. zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund
  92. angreift (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446
  93. -6-
  94. Rn. 6 mwN). So liegt es hier jedoch nicht. Da das Berufungsgericht der Klage
  95. zum Teil stattgegeben hat, gestützt auf die Antwort auf eine der beiden von ihm
  96. gestellten Fragen, kann der Zulassungsentscheidung nicht mit hinreichender
  97. Deutlichkeit entnommen werden, dass es nur den Klägern die Gelegenheit zur
  98. Überprüfung seines Urteils geben wollte. Diese Unklarheit hat zur Folge, dass
  99. die Revision ohne Beschränkung zugelassen ist.
  100. 11
  101. c) Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht wirksam auf den Grund des Klageanspruchs beschränkt mit der Folge, dass die Entscheidung, soweit sie sich zu einem Mitverschulden der Kläger verhält, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht
  102. unterliegt. Zwar kann die Revisionszulassung wirksam auf den Mitverschuldenseinwand beschränkt werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu
  103. erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehalten (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148,
  104. 1149 mwN). Diese Möglichkeit war hier nicht gegeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens eines Klägers darf nämlich nicht dem Betragsverfahren
  105. vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom
  106. Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (BGH, Urteil vom 15. November 2001
  107. - I ZR 264/99, aaO, mwN). So liegt der Fall hier. Die Beklagten werfen den Klägern vor, dass diese ihnen gegenüber keine Freistellungserklärung abgegeben
  108. und den im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts fälligen Kaufpreis nicht bereitgestellt haben. Der Einwand des Mitverschuldens erstreckt sich somit in erster Linie auf die Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) und berührt damit auch den Grund des Anspruchs und nicht nur dessen Höhe. Deshalb hätte
  109. das Berufungsgericht bereits bei dem Erlass eines Zwischenurteils über den
  110. -7-
  111. Anspruchsgrund ein etwaiges Mitverschulden der Kläger berücksichtigen müssen.
  112. 12
  113. d) Fehlt es somit an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der
  114. Revision, ist ausschließlich die Beschränkung, nicht die Zulassung unwirksam;
  115. die Revision ist deshalb unbeschränkt zugelassen. Die von den Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1; Beschluss
  116. vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
  117. 13
  118. 2. Die Revision ist begründet. Die Kläger haben kein Minderungsrecht;
  119. auch steht ihnen weder Schadensersatz noch Aufwendungsersatz zu.
  120. 14
  121. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Minderungsrecht
  122. (§ 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 2, § 441 BGB) ausgeschlossen ist,
  123. weil die verkaufte Eigentumswohnung nicht mit einem Mangel behaftet war.
  124. 15
  125. Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage seit dem 1. Januar 2002 ist
  126. eine Sache u.a. dann mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei können sämtliche
  127. Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1
  128. Satz 1 BGB sein, also sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als
  129. auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. Senat, Urteil vom
  130. 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, 1218 Rn. 13). Ob die Beziehung ihren Ursprung in dem Kaufgegenstand selbst haben muss - bei einem
  131. subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht für eine Nachbarwohnung der verkauften
  132. Wohnung fehlt es daran - oder ob jeder tatsächliche Bezug zu dem Kaufgegenstand ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung.
  133. -8-
  134. 16
  135. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien eine Beschaffenheit der Wohnung Nr. 1 dahingehend vereinbart haben, dass das subjektivpersönliche Vorkaufsrecht zu ihr gehören sollte. Eine Gegenrüge hierzu ist nicht
  136. erhoben worden; die Revisionserwiderung hält die Annahme, die Nichtausübung des Vorkaufsrechts könne als Sachmangel der verkauften Eigentumswohnung abgesehen werden, vielmehr für rechtsfehlerhaft. Deshalb ist die unterbliebene Übertragung des Vorkaufsrechts nicht als Mangel anzusehen, so
  137. dass die Kläger kein Minderungsrecht haben.
  138. 17
  139. b) Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 275 Abs. 1,
  140. § 280 Abs. 1 und 3, § 281, § 283 oder § 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB) haben
  141. die Kläger zwar dem Grunde nach, weil die Beklagten ihre Verpflichtung zur
  142. Übertragung des Vorkaufsrechts nicht erfüllen können und diese Pflichtverletzung - was sie nicht in Abrede stellen - zu vertreten haben. Aber die Kläger haben weder den ihnen durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden dargelegt noch Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung durch das Berufungsgericht (§ 287 ZPO) vorgetragen.
  143. 18
  144. aa) Entgegen ihrer durchgängig vertretenen Ansicht kommt es für die
  145. Schadensberechnung nicht auf den Wert an, den das Vorkaufsrecht gehabt hat.
  146. Denn in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor
  147. dem Berufungsgericht war das ausschließlich für den ersten Verkaufsfall bestellte Recht erloschen, weil die Beklagten es nicht ausgeübt haben. Die Kläger
  148. hätten deshalb ihren Schaden in der Weise berechnen müssen, dass sie ihre
  149. (hypothetische) Vermögenslage bei einer wirksamen Übertragung des Vorkaufsrechts und dessen Ausübung im Jahr 2008 mit der Vermögenslage vergleichen, in welcher sie sich nunmehr befinden. Das haben sie nicht getan. Sie
  150. haben in der Berufungsinstanz Schadensersatzansprüche geltend gemacht und
  151. als Schadenspositionen Makler-, Notar-, Grundbuch- und Umzugskosten,
  152. -9-
  153. Grunderwerbsteuer sowie Aufwendungen für die Wohnungssuche, für Fahrten,
  154. für die Wohnungsrenovierung, für zusätzliche Miete und für die Prozessführung
  155. mit den Eheleuten B.
  156. angesetzt. Die Höhe der Makler-, Notar- und Umzugs-
  157. kosten haben sie auf 30.000 € geschätzt; die Höhe der übrigen Aufwendungen
  158. hätte nach ihrer Ansicht das Berufungsgericht schätzen müssen.
  159. 19
  160. bb) Der Vortrag ist für die Schadensberechnung unerheblich. Die genannten Schadenspositionen wären allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn
  161. die Kläger tatsächlich in eine andere Wohnung gezogen wären oder die Wohnung der Eheleute B. hinzuerworben hätten. Da sie jedoch die Wohnung Nr. 1
  162. behalten haben und weiterhin nutzen, ist ihnen im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten bisher kein Schaden entstanden.
  163. 20
  164. cc) Somit bleibt die von den Klägern erhobene Gegenrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des
  165. ihnen durch die Nichtübertragung des Vorkaufsrechts entstandenen Schadens
  166. (§ 287 ZPO) gesehen, ohne Erfolg. Denn sie stützen diese Rüge ausschließlich
  167. auf die unterbliebene Bewertung des Vorkaufsrechts.
  168. 21
  169. c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die Kosten, die das Berufungsgericht als ersatzfähig ansieht, ausschließlich im Hinblick
  170. auf den Erwerb des Vorkaufsrechts aufgewendet haben mit der Folge, dass
  171. dieser Aufwand wegen des fehlgeschlagenen Rechtserwerbs nutzlos war. Das
  172. ist jedoch Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruchs. Denn vergebliche Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB sind freiwillige Vermögensopfer,
  173. welche der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die
  174. sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung
  175. des Schuldners als nutzlos erweisen; Aufwendungen des Käufers auf eine ge-
  176. - 10 -
  177. kaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der
  178. Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
  179. zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII
  180. ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 387). So liegt es hier jedoch nicht. Die Kläger haben die von den Beklagten erworbene Wohnung behalten und nutzen sie.
  181. 22
  182. 3. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit
  183. die Berufung der Kläger erfolgreich gewesen ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3
  184. ZPO). Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist ihnen nicht durch die
  185. Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben,
  186. zur Schadenshöhe ergänzend vorzutragen. Denn dafür bestand schon bisher
  187. genügend Anlass und ausreichende Möglichkeit. Das Berufungsgericht hat in
  188. seinem Beschluss vom 13. September 2011 auf einen in Betracht kommenden
  189. Schadensersatzanspruch hingewiesen. Die Beklagten haben bereits in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass die Kläger eine Feststellungsklage
  190. erheben müssten, wenn sie den Schaden nicht beziffern könnten. Weiter haben
  191. sie vorgetragen, dass für die Berechnung der Schadenshöhe das Vermögen
  192. der Kläger mit deren hypothetischem Vermögen für den Fall, dass sie die Wohnung Nr. 1 mit einem Vorkaufsrecht an der Wohnung Nr. 2 erworben hätten, zu
  193. vergleichen sei. Das alles haben die Kläger unbeachtet gelassen. Sie haben
  194. - im Ergebnis zutreffend - eine Schadensberechnung „im Wege der Rechtsfortbildung“ in der Weise für möglich gehalten, dass ihnen die bei einem doppelten
  195. Wohnungskauf und Umzug entstehenden Kosten oder aber die Kosten zu ersetzen sind, die ihnen durch den Erwerb der Wohnung Nr. 2 ohne Ausübung
  196. des Vorkaufsrechts entstehen. Dazu haben sie jedoch nichts vorgetragen.
  197. - 11 -
  198. III.
  199. 23
  200. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
  201. Stresemann
  202. Lemke
  203. Brückner
  204. Schmidt-Räntsch
  205. Weinland
  206. Vorinstanzen:
  207. LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.12.2009 - 13 O 41/07 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.04.2012 - 22 U 18/10 -