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27 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 110/14
  5. Verkündet am:
  6. 16. Januar 2015
  7. Weschenfelder,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 862 Abs. 1 Satz 2, § 858
  19. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen
  20. Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene
  21. Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.
  22. BGB § 862 Abs. 1, § 906 Abs. 1 Satz 1
  23. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen
  24. durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
  25. BGB § 862 Abs. 1, § 242 Ba
  26. a) Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den
  27. 2
  28. Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen
  29. muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das
  30. Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.
  31. b) Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer
  32. Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen
  33. er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während
  34. dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
  35. BGB § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1
  36. a) Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von
  37. Mietern untereinander.
  38. b) Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.
  39. BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14 - LG Potsdam
  40. AG Rathenow
  41. -3-
  42. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  43. vom 16. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
  44. Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
  45. Dr. Kazele
  46. für Recht erkannt:
  47. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
  48. Landgerichts Potsdam vom 14. März 2014 insoweit aufgehoben,
  49. als ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rathenow
  50. vom 6. September 2013 auch im Hinblick auf den Klageantrag
  51. zu 1 zurückgewiesen worden ist.
  52. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  53. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  54. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  55. Von Rechts wegen
  56. Tatbestand:
  57. 1
  58. Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg. Die
  59. Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone
  60. der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen
  61. ihren Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen
  62. Zigarettenkonsums streitig ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch
  63. den aufsteigenden Tabakrauch im Gebrauch ihrer Wohnung gestört. Sie haben
  64. - soweit hier von Interesse - beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Rau-
  65. -4-
  66. chen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger
  67. zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Kläger den Unterlassungsantrag weiter verfolgen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung
  68. des Rechtsmittels.
  69. Entscheidungsgründe:
  70. I.
  71. 2
  72. Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung u.a. in WuM 2014, 414 ff.
  73. veröffentlicht ist) meint, dass den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen
  74. einer Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 Satz 2, § 858 Abs. 1 BGB) zustehe, weil das
  75. Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Selbst
  76. wenn die Kläger durch das Rauchen der Beklagten in dem Gebrauch ihrer
  77. Wohnung beeinträchtigt sein sollten, stünde ihnen lediglich ein vertraglicher
  78. Anspruch gegen den Vermieter wegen eines Mangels der Mietsache zu. Die
  79. Kläger hätten auch keinen Abwehranspruch wegen einer drohenden Gesundheitsverletzung (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB), weil das Rauchen im Freien
  80. keine dem Rauchen in Innenräumen vergleichbaren gesundheitlichen Risiken
  81. durch Passivrauchen mit sich bringe. Schließlich ergebe sich auch kein Abwehranspruch aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es könne dahinstehen, ob diese Regeln im Verhältnis zwischen Mietern
  82. untereinander anwendbar seien, da es an zwingenden Gründen fehle, aus denen es geboten sei, den Beklagten zeitabschnittsweise das Rauchen auf dem
  83. Balkon zu untersagen. Ein solches Verbot wäre mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar; die grundrechtlich geschützte Freiheit der Lebensführung schließe das
  84. Recht ein, in der eigenen Wohnung unabhängig von zeitlichen und mengenmä-
  85. -5-
  86. ßigen Vorgaben zu rauchen. Da es sich bei den Beklagten nicht um exzessive
  87. Raucher (Kettenraucher) handele, sei es den Klägern auch unter Berücksichtigung ihres Interesses, nicht durch Tabakrauch belästigt zu werden, zuzumuten,
  88. für die verhältnismäßig kurzen Zeiträume, in denen die Beklagten rauchten, die
  89. Fenster zu schließen und einen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen.
  90. II.
  91. 3
  92. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  93. 4
  94. 1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Abwehranspruch
  95. der Kläger wegen einer Störung ihres Besitzes nach § 862 Abs. 1, § 858 Abs. 1
  96. BGB.
  97. 5
  98. a) Eine Besitzstörung kann darin begründet sein, dass der Besitzer bei
  99. dem Gebrauch der Sache durch Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1
  100. BGB beeinträchtigt wird (vgl. Bamberger/Roth/Fritsche, BGB, 3. Aufl., § 858
  101. Rn. 10; Erman/Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 858 Rn. 3a; Jauernig/Berger, BGB,
  102. 15. Aufl., § 858 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Joost, BGB, 6. Aufl., § 858 Rn. 5;
  103. Paschke, NZM 2000, 595, 596; PWW/Prütting, BGB, 9. Aufl., § 858 Rn. 4).
  104. Dass einem Mieter ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB gegen Besitzstörungen durch den von einem anderen Mieter verursachten Lärm zustehen
  105. kann, ist in der Rechtsprechung (BayObLGZ 1987, 36, 40; KG, KGR 2004, 75,
  106. 76; OLG Düsseldorf, WuM 1997, 221; OLG München, NJW-RR 1992, 1097)
  107. und im Schrifttum (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
  108. 4. Aufl., Kap III Rn. 2581; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 535 Rn. 28;
  109. MünchKomm-BGB/Häublein, 6. Aufl., § 535 Rn. 171; PWW/Elzer, BGB, 9. Aufl.,
  110. § 535 Rn. 50) anerkannt und ist auch in der von dem Berufungsgericht zitierten
  111. -6-
  112. Urteil des Bundesgerichtshofs zur sog. Versorgungssperre (Urteil vom 6. Mai
  113. 2009 - VIII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 Rn. 28) nicht anders gesehen worden.
  114. Dem Besitzer wird - obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechender Schutz gegen
  115. von außen kommende Störungen seiner Sachherrschaft gewährt. Er wird insoweit behandelt, als wäre er Eigentümer der Sache (Westermann/Gursky, Sachenrecht, 8. Aufl., § 23 Rn. 13). Für Besitzstörungen durch Rauch und Ruß
  116. kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
  117. 6
  118. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten das Rauchen im Verhältnis zu ihrem Vermieter gestattet ist.
  119. 7
  120. aa) Verbotene Eigenmacht ist nicht deswegen zu verneinen, weil das
  121. Rauchen im Verhältnis zwischen Mietvertragsparteien im Allgemeinen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört (vgl. BGH, Urteil vom
  122. 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 23; Urteil vom
  123. 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 22). Nach § 858 Abs. 1 BGB
  124. ist allein maßgeblich, dass die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den
  125. Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Vertragliche Vereinbarungen des Störers mit Dritten vermögen eine Besitzstörung
  126. grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
  127. 8
  128. Das gilt auch für die hier zu beurteilenden Besitzstörungen durch andere
  129. Mieter. Allerdings kann sich für den gestörten Mieter aus seinem Mietvertrag
  130. und einer darin in Bezug genommenen Hausordnung ergeben, dass er Störungen durch Mitmieter in einem bestimmten Umfang (etwa durch das Musizieren
  131. oder durch die Haustierhaltung in einer anderen Wohnung) dulden muss und
  132. daher nicht nach § 862 Abs. 1 BGB abwehren kann (vgl. OLG München, NJW-
  133. -7-
  134. RR 1992, 1099). Fehlt es jedoch - wie hier - an einer vertraglich begründeten
  135. Duldungspflicht, steht dem Mieter der Anspruch nach § 862 Abs. 1 BGB unabhängig davon zu, ob dem Mitmieter der die Beeinträchtigungen verursachende
  136. Gebrauch nach seinem Mietvertrag erlaubt ist oder nicht.
  137. 9
  138. bb) Einen gegenteiligen Rechtssatz hat der Senat in der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 12. Dezember 2003 (V ZR 180/03,
  139. BGHZ 157, 188, 194) nicht aufgestellt. Er hat lediglich einen - hier nicht streitgegenständlichen - verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 906
  140. Abs. 2 Satz 2 BGB bei Immissionen verneint, die von dem Nutzungsbereich
  141. eines Mieters auf den eines anderen einwirken. Dass zwischen den Mietern auf
  142. besitzschutz- und deliktsrechtlichen Normen beruhende Abwehransprüche bestehen können, ist nicht in Abrede gestellt worden (aaO S. 194 f.).
  143. 10
  144. c) Zur Bestimmung der Grenzen dessen, was der Mieter an Immissionen
  145. (hier durch Tabakrauch) hinzunehmen hat, die von dem Gebrauch der anderen
  146. Wohnung ausgehen, ist der in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichnete Maßstab
  147. entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1954 - VI ZR 35/53,
  148. JZ 1954, 613, 614; RG, HRR 1931 Nr. 1219; MünchKomm-BGB/Säcker,
  149. 6. Aufl., § 906 Rn. 165 Fn. 362; Roth, JZ 2004, 918, 919, ders. in Staudinger/
  150. Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 107; Siems, JuS 2005, 884, 885). Demnach kann
  151. der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie ihn in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt
  152. sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und
  153. dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange
  154. zuzumuten ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175,
  155. 254 Rn. 24 mwN).
  156. -8-
  157. 11
  158. Ob die Kläger nach diesem Maßstab durch den aufsteigenden Tabakrauch in dem Gebrauch ihrer Wohnung wesentlich beeinträchtigt sind, ist zunächst eine Tatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen getroffen und bei ihrer Würdigung die
  159. zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat, Urteil vom
  160. 5. Februar 1993 - V ZR 61/91, BGHZ 121, 248, 252; Urteil vom 30. Oktober
  161. 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 7). Das Berufungsgericht hat die zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung erforderlichen Feststellungen, ob
  162. und wie intensiv und damit störend der Tabakrauch auf dem Balkon der Kläger
  163. wahrgenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, WuM 2003, 515, 516), bislang nicht
  164. getroffen. Sie sind - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht der Beklagten - nicht deshalb entbehrlich, weil revisionsrechtlich von einem durch Aufzeichnungen der Kläger dokumentierten und
  165. von den Beklagten zugestandenen durchschnittlichen Konsum von zwölf Zigaretten täglich ausgegangen werden müsste. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten durchschnittlich zwölf oder zwanzig Zigaretten an einem Tag auf dem
  166. Balkon rauchen. Intensiv wahrgenommene und deshalb als störend empfundene Raucheinwirkungen in den für die Balkonnutzung bevorzugten Zeiten wären
  167. auch dann nicht als eine nur unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen, wenn
  168. der durchschnittliche Zigarettenkonsum der Beklagten sich auf die von ihnen
  169. zugestandene Menge beschränkte.
  170. 12
  171. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger nicht deshalb von vornherein aus, weil das Rauchen auf dem Balkon in den Schutzbereich des Art. 2
  172. Abs. 1 GG fällt.
  173. 13
  174. aa) Vor dem Inkrafttreten der Nichtraucherschutzgesetze ist ein Abwehranspruch des Mieters gegen Beeinträchtigungen durch das Rauchen eines
  175. -9-
  176. Mitmieters im Freien allerdings mit der Begründung verneint worden, dass das
  177. Rauchen sozialadäquat und in der Gesellschaft akzeptiert sei. Da Rauchen
  178. durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1
  179. GG geschützt sei, müsse das Interesse des nichtrauchenden Mieters an einer
  180. von Tabakrauch nicht gestörten Nutzung seiner Wohnung zurücktreten (AG
  181. Bonn, NZM 2000, 33; AG Wennigsen, WuM 2001, 487). Für das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter vertritt das Landgericht Berlin (63. Zivilkammer) die
  182. Auffassung, dass der Vermieter einem Mieter das Rauchen auf dem Balkon
  183. auch im Hinblick auf das Interesse eines anderen Mieters an einer von Tabakrauch ungestörten Nutzung seiner Wohnung nicht untersagen könne, weil das
  184. Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre
  185. (LG Berlin, Grundeigentum 2009, 781).
  186. 14
  187. bb) Das Schrifttum ist demgegenüber der Ansicht, dass auch das Recht
  188. des nicht rauchenden Mieters auf ungestörten Gebrauch seiner Mietsache zu
  189. beachten und der rauchende Mieter daher verpflichtet sei, sich auf maßvolles
  190. Rauchen zu beschränken (Börstinghaus/Pielsticker, WuM 2012, 480, 481 f.;
  191. Derleder, NJW 2007, 812, 814; Paschke, NZM 2008, 265, 267; Stapel, NZM
  192. 2000, 595, 597). Im Verhältnis zum Vermieter wird vom Landgericht Hamburg
  193. (NJW-RR 2012, 1362) und vom Landgericht Berlin, 67. Zivilkammer, (NJW-RR
  194. 2013, 1284) ein Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) durch die von
  195. dem Rauchen auf dem Balkon einer anderen Wohnung ausgehenden Einwirkungen bejaht, weil der in die Wohnung eines Nichtrauchers eindringende Tabakrauch deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindere.
  196. 15
  197. cc) Der Senat teilt den im Schrifttum vertretenen Ansatz. Angesichts der
  198. Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern kommt die Annahme, durch Rauchen erzeugte Immissionen seien als sozialadäquat einzustufen und damit von
  199. stets unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB, heute nicht mehr in Be-
  200. - 10 -
  201. tracht. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist vielmehr grundsätzlich als
  202. eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur
  203. eine Zigarettenlänge andauert.
  204. 16
  205. Allerdings besteht der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2
  206. BGB gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des
  207. anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu
  208. nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem
  209. Balkon gehört (siehe oben 1. b) aa). Bei Störungen durch solche Immissionen
  210. kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14
  211. Abs. 1 Satz 1 GG, da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung
  212. ihrer Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfGE 89, 1, 6). Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus
  213. Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
  214. 17
  215. (1) Fehlt es an für beide Teile verbindlichen vertraglichen Regelungen in
  216. einer Hausordnung, bestimmen sich die Grenzen des zulässigen Gebrauchs
  217. und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. KG, ZMR 2004, 261, 262; AG Bonn, NJW-RR
  218. 1989, 10; MünchKomm-BGB/Häublein, 6. Aufl., § 569 Rn. 17; vgl. auch Börstinghaus/Pielsticker, WuM 2012, 480, 482). Aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich für jeden Hausbewohner
  219. die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des anderen, die von ihm genutzte Wohnung für seine Lebensbedürfnisse und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu gebrauchen. In Anbetracht dieser Verpflichtung kann die Ausübung
  220. auch eines an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs des Mieters nach
  221. - 11 -
  222. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig sein (vgl. AG Bonn, aaO - Rauch von einem Grill; Paschke, NZM 2008, 265, 267; Stapel, NZM 2000, 595, 597 - Tabakrauch; zum Gebot der Rücksichtnahme zwischen Grundstücksnachbarn: Senat,
  223. Urteil vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 114).
  224. 18
  225. (2) Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die
  226. Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind.
  227. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter
  228. Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Entgegen
  229. der Auffassung des Berufungsgerichts darf der nichtrauchende Mieter nicht darauf verwiesen werden, seinen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen, sobald sich der andere Mieter entschließt zu rauchen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, seinen Balkon mindestens stundenweise zu nutzen, ohne jederzeit
  230. eine Unterbrechung des Aufenthalts gewärtigen zu müssen.
  231. 19
  232. 2. Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen
  233. Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen
  234. der Gefahr einer Verletzung der Gesundheit der Kläger durch den vom Balkon
  235. der Beklagten aufsteigenden Tabakrauch. Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn das Rauchen der Beklagten zwar zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung durch Qualm oder Geruch führte, aber die konkrete Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung bei dem Gebrauch des Balkons der Kläger mit sich brächte.
  236. 20
  237. a) Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass
  238. den Klägern unter dieser Voraussetzung gegen die Beklagten ein Unterlas-
  239. - 12 -
  240. sungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustünde. Die Vorschrift ist
  241. nicht auf Beeinträchtigungen des Eigentums beschränkt. Der negatorische
  242. Schutz wird vielmehr sämtlichen absoluten Rechten zuerkannt und auf alle deliktsrechtlich unmittelbar nach § 823 Abs. 1 BGB oder durch Gesetze im Sinne
  243. des § 823 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgüter ausgedehnt (Senat, Urteil vom
  244. 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059; BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 87/51, NJW 1952, 417; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05,
  245. NJW 2008, 3565 Rn. 12).
  246. 21
  247. b) Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im
  248. Verhältnis von Mietern untereinander (vgl. zu Lärm BGH, Urteil vom 14. April
  249. 1954 - VI ZR 35/53, JZ 1954, 613, 614). Sie überschreiten stets die Grenze
  250. dessen, was der beeinträchtigte Mieter hinzunehmen hat (vgl. SchmidtFutterer/Eisenschmid, Mietrecht, § 535 Rn. 515; Staudinger/Roth, BGB [2009],
  251. § 906 Rn. 110).
  252. 22
  253. c) Rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Feststellbarkeit einer solchen Gefahr verneint.
  254. 23
  255. aa) Richtig ist allerdings die Erwägung, dass die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden durch das Einatmen der im Tabakrauch enthaltenen
  256. krebserzeugenden Substanzen aus der Raumluft (Passivrauchen) grundsätzlich
  257. geringer einzuschätzen ist, wenn nicht in geschlossenen Räumen, sondern
  258. - wie hier - im Freien geraucht wird. Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich
  259. die Gefahr gesundheitlicher Schäden bei einer größeren Distanz zwischen der
  260. Stelle, an der geraucht, und derjenigen, an der die mit dem Rauch belastete
  261. Luft eingeatmet wird (hier ein Höhenunterschied von ca. drei Metern) und bei
  262. - 13 -
  263. einem dazwischen liegenden Hindernis (Balkondach) eher als gering einzuschätzen ist.
  264. 24
  265. bb) Nicht zulässig ist es jedoch, die Gefahr gesundheitlicher Schäden
  266. auch unter Berücksichtigung des auf eine Feinstaubmessung gestützten und
  267. unter Beweis gestellten Vortrags der Kläger zu verneinen, dass während des
  268. Rauchens der Beklagten erhöhte Belastungen der Luft durch die im Tabakrauch
  269. enthaltenen Feinstaubpartikel festgestellt worden seien, die eine Gefahr für die
  270. Gesundheit bei einem Aufenthalt auf dem Balkon bedeuteten.
  271. 25
  272. (1) Wird im Freien geraucht, ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine Gefahr für die Gesundheit anderer verbunden ist. Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder,
  273. die im Grundsatz das Rauchen nur in Gebäuden und in vollständig umschlossenen Räumen verbieten (§ 1 Abs. 2 BNichtrSchG; Art. 3 Abs. 1 BayGSG, § 2
  274. Abs. 2 NRSG Bln, § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgNiRSchG, § 1 Abs. 1 BremNiSchG, § 2
  275. Abs. 2 Satz 1 HbgPSchG, § 1 Abs. 1 HessNRG, § 1 Abs. 1 NichtRauchSchG
  276. M-V, § 1 Abs. 1 NNiRSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 NiRSchG NRW, § 1 Abs. 2
  277. NRauSchG SL, § 1 Abs. 3 SächsNSG, § 3 Abs. 1 NRauchSchG LSA, § 2
  278. Abs. 1 NRauSchG Schl.-H., § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürNRSchutzG), eine indizielle
  279. Bedeutung bei der Einschätzung der Gefahren durch Passivrauchen zu. Der
  280. Anwendungsbereich dieser Gesetze ist zwar auf öffentliche Einrichtungen und
  281. öffentlich zugängliche Bereiche privater Grundstücke beschränkt; mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, zu denen nur Eigentümer, Mieter und Besucher
  282. Zutritt haben, fallen nicht darunter. Die diesen Gesetzen zugrunde liegende
  283. Einschätzung ist jedoch im Hinblick auf das Rauchen im Freien bei der Beurteilung der Gefahr von Gesundheitsschäden heranzuziehen, die von dem Rauchen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen ausgehen. Das rechtfertigt sich
  284. aus dem Zweck der genannten Gesetze, Nichtraucher vor den im Tabakrauch
  285. - 14 -
  286. enthaltenen gesundheitsgefährdenden Giftstoffen zu schützen (Begründung
  287. zum Bundesnichtraucherschutzgesetz: BT-Drucks. 16/5049, S. 7; in vielen Landesgesetzen wird dieser Schutzzweck im Gesetzestext
  288. selbst genannt: § 1
  289. Abs. 1 Satz 2 LNRSchG BW, Art. 1 BayGSG, § 1 NRSG Bln, § 1 BbgNiRSchG,
  290. § 1 Abs. 1 BremNiSchG, § 1 Abs. 1 HbgPSchG, § 1 NiSchG NRW, § 1 Abs. 1
  291. NRauSchG RP, § 1 NRauSchG SL, § 1 SächsNSG, § 1 NRauchSchG LSA, § 1
  292. Abs. 1 NRauSchG Schl.-H., § 1 Abs. 1 ThürNRSchutzG). Die Gefahr gesundheitlicher Schäden ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, wenn nicht im
  293. öffentlichen Raum, sondern auf einem privaten, nicht frei zugänglichen Grundstück geraucht wird.
  294. 26
  295. (2) Den Verboten in den Nichtraucherschutzgesetzen kommt jedoch lediglich eine Indizwirkung dafür zu, dass mit dem Rauchen im Freien keine gesundheitlichen Gefahren für Dritte durch das Passivrauchen einhergehen. Diese
  296. kann im Einzelfall erschüttert sein. Auch wenn in Gesetzen, Verordnungen oder
  297. allgemeinen Verwaltungsvorschriften für bestimmte Immissionen Grenz- oder
  298. Richtwerte festgelegt sind, bei deren Einhaltung nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und
  299. 3 BGB in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist,
  300. kommt eine davon abweichende Beurteilung bei einer besonderen Gefahrenlage im Einzelfall stets in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR
  301. 246/00, BGHZ 148, 261, 264; Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW
  302. 2004, 1317, 1318). Das gilt erst recht, wenn sich das für die Ungefährlichkeit
  303. des Rauchens im Freien sprechende Indiz - wie hier - allein aus den auf das
  304. Rauchen in geschlossenen Räumen beschränkten und nur für öffentlich zugängliche Grundstücke geltenden Verbotsgesetzen entnehmen lässt.
  305. 27
  306. Dem nicht rauchenden Mieter kann deshalb gegenüber dem rauchenden
  307. Mieter ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der
  308. Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens auch dann zustehen, wenn im
  309. - 15 -
  310. Freien geraucht wird. Er muss dazu allerdings das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende gegenteilige Indiz erschüttern. Das setzt voraus,
  311. dass sich auf Grund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der
  312. fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel
  313. ergibt, die auf den Balkon oder in die Wohnung des nicht rauchenden Mieters
  314. gelangen. Verhält es sich so, kommen die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung; es muss dann der rauchende Mieter
  315. beweisen, dass die von seiner Wohnung ausgehenden Immissionen nur eine
  316. unwesentliche Beeinträchtigung bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar
  317. 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318 f.).
  318. 28
  319. Die Kläger haben Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt, die geeignet sind, die Annahme, Passivrauchen im Freien sei ungefährlich, für den
  320. konkreten Fall zu erschüttern. Sie haben unter Bezugnahme auf das Ergebnis
  321. der Feinstaubmessungen vorgetragen, dass immer dann, wenn die Beklagten
  322. rauchen, in einem für die Gesundheit gefährlichen Umfang toxische Feinstaubpartikel auf ihren Balkon und in ihre Wohnung gelangen. Diesem Vortrag wird
  323. das Berufungsgericht nachgehen müssen, wenn der Unterlassungsanspruch
  324. nicht schon wegen der Geruchsbelästigung begründet ist.
  325. 29
  326. cc) Sollte sich dieses Vorbringen als richtig erweisen, erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wiederum eine Gebrauchsregelung
  327. nach Zeitabschnitten (siehe oben 1.d) cc) (2)).
  328. - 16 -
  329. III.
  330. 30
  331. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die
  332. Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
  333. ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  334. 31
  335. 1. Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob der von
  336. dem Balkon der Beklagten aufsteigende Rauch nach dem Empfinden eines
  337. durchschnittlichen, verständigen Nutzers auf dem Balkon der Kläger oder - sofern er bei offenem Fenster bzw. offener Balkontür in die Wohnung zieht - in
  338. deren Wohnung als störend wahrzunehmen ist. Das macht es - wie bei der Beurteilung der von Lärmbelästigungen ausgehenden Störungen - in der Regel
  339. erforderlich, dass der Tatrichter sich selbst in einem Ortstermin einen persönlichen Eindruck von dem Maß der Beeinträchtigung verschafft (vgl. Senat, Urteil
  340. vom 8. Mai 1992 - V ZR 89/91, NJW 1992, 2019; Urteil vom 5. Februar 1993
  341. - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 255).
  342. - 17 -
  343. 32
  344. 2. Sollte eine wesentliche Beeinträchtigung zu verneinen sein, weil der
  345. Rauch nicht oder kaum wahrnehmbar ist, wäre der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger nachzugehen, dass mit dem Tabakrauch Feinstaubpartikel
  346. auf ihren Balkon bzw. in ihre Wohnung gelangen, hinsichtlich derer der fundierte Verdacht besteht, dass sie geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen;
  347. Maßstab ist auch insoweit der durchschnittliche Nutzer.
  348. Stresemann
  349. Czub
  350. Weinland
  351. Brückner
  352. Kazele
  353. Vorinstanzen:
  354. AG Rathenow, Entscheidung vom 06.09.2013 - 4 C 300/13 LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2014 - 1 S 31/13 -