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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 104/12
  4. vom
  5. 11. Oktober 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die
  8. Vorsitzende
  9. Richterin
  10. Dr.
  11. Stresemann
  12. und
  13. die
  14. Richter
  15. Dr. Lemke,
  16. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
  17. beschlossen:
  18. Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte
  19. Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  20. 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
  21. Gründe:
  22. Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin
  23. nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung
  24. durch
  25. den
  26. Senat
  27. hat
  28. ergeben,
  29. dass
  30. die
  31. beabsichtigte
  32. Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der
  33. Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
  34. Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des
  35. Berufungsgerichts, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
  36. Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht
  37. übergangen
  38. hat.
  39. Neue
  40. Tatsachen
  41. können
  42. im
  43. Verfahren
  44. der
  45. Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
  46. Stresemann
  47. Lemke
  48. Czub
  49. Schmidt-Räntsch
  50. Kazele
  51. Vorinstanzen:
  52. LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 O 2953/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 U 76/11 -