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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 104/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  12. Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  13. Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
  14. Der
  15. Gegenstandswert
  16. des
  17. Beschwerdeverfahrens
  18. beträgt
  19. 12.215,88 €.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
  24. Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
  25. 2
  26. 1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung
  27. zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat,
  28. Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Berufungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der
  29. Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar
  30. noch glaubhaft gemacht.
  31. -3-
  32. 3
  33. 2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu
  34. bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von
  35. Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet.
  36. Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte
  37. entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
  38. 4
  39. 3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet.
  40. Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende.
  41. 5
  42. 4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von
  43. 12.215,88 €.
  44. -4-
  45. II.
  46. 6
  47. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
  48. Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
  49. Krüger
  50. Lemke
  51. Stresemann
  52. Schmidt-Räntsch
  53. Czub
  54. Vorinstanzen:
  55. LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -