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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 8/10
  4. vom
  5. 22. Juli 2010
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
  10. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  11. beschlossen:
  12. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
  13. weiteren Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.
  14. Gerichtskosten, die durch die Einlegung des Rechtsmittels als
  15. Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof entstanden sind,
  16. werden nicht erhoben.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Sache ist auf den Hilfsantrag des Betroffenen vom 8. Juli 2010 an
  20. das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die zulässige weitere Beschwerde zu verweisen.
  21. 2
  22. 1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
  23. nicht statthaft. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG ist das vor dem
  24. Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
  25. den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009
  26. (BGBl. I 2008, S. 2585) geltende Recht anzuwenden, weil die Freiheitsentziehung des Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2 im Jahre 2008 eingeleitet (und beendet) und der Kostenfestsetzungsantrag im Juni 2009 eingereicht wurde.
  27. -3-
  28. 3
  29. Nach den danach anzuwendenden §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist gegen
  30. Entscheidungen des Landgerichts über Beschwerden die sofortige weitere
  31. Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgesehen.
  32. 4
  33. 2. Das Verfahren ist nach den für die sofortige weitere Beschwerde
  34. geltenden Vorschriften fortzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978,
  35. IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 190). Zu diesem Zweck ist die Sache auf den
  36. Antrag des Betroffenen an das für die Entscheidung über die sofortige weitere
  37. Beschwerde zuständige Oberlandesgericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschl. v.
  38. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli
  39. 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55).
  40. 5
  41. 3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, beruht
  42. auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
  43. Krüger
  44. Lemke
  45. Czub
  46. Stresemann
  47. Roth
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.10.2009 - 934 XIV 1821/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2009 - 2-28 T 183/09 -