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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 74/17
  4. vom
  5. 31. März 2017
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. ECLI:DE:BGH:2017:310317BVZB74.17.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
  11. den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
  12. beschlossen:
  13. Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg
  14. vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und
  15. durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 vom
  16. 7. März 2017
  17. aufrechterhaltenen
  18. Sicherungshaft
  19. wird
  20. einstweilen ausgesetzt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64
  24. Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
  25. - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
  26. gebotenen
  27. summarischen
  28. Prüfung
  29. davon
  30. auszugehen
  31. ist,
  32. dass
  33. die
  34. Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde
  35. dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.
  36. 2
  37. Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die
  38. erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2
  39. Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate
  40. der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines
  41. begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben
  42. dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die
  43. Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen
  44. Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche
  45. Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,
  46. Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.
  47. -3-
  48. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend
  49. (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7).
  50. 3
  51. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im
  52. Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der
  53. Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört
  54. werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014
  55. - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016
  56. - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris
  57. Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag
  58. allerdings nicht entgegen.
  59. Stresemann
  60. Schmidt-Räntsch
  61. Haberkamp
  62. Kazele
  63. Hamdorf
  64. Vorinstanzen:
  65. AG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 219g XIV 13/17 LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 329 T 12/17 -