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391 lines
18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 55/06
  4. vom
  5. 28. September 2006
  6. in der Zwangsversteigerungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1
  14. a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf
  15. das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch
  16. dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der
  17. Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1
  18. ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.
  19. b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu
  20. versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den
  21. Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht
  22. erreicht.
  23. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg
  24. AG Duisburg
  25. -2-
  26. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch
  27. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  28. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  29. beschlossen:
  30. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
  31. des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2006 wird auf Kosten des
  32. Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
  33. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  34. 69.822,67 €.
  35. Gründe:
  36. I.
  37. 1
  38. Das
  39. Vollstreckungsgericht
  40. hat
  41. dem
  42. Rechtsbeschwerdeführer
  43. den
  44. Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote
  45. erteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag
  46. auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird.
  47. 2
  48. Versteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundstücken und Miteigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem
  49. gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren
  50. von verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der
  51. die unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im Bestands-
  52. -3-
  53. verzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundstücke und ein Anteil an einem
  54. Grundstück belastet sind.
  55. 3
  56. In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Vollstreckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot
  57. sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 € und ein Mindestbargebot von 177.362,08 € ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem
  58. Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke
  59. und der Miteigentumsanteil A bis C selbständig (Einzelausgebote) und die
  60. Grundstücke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung gebracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklärten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke
  61. und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden.
  62. 4
  63. Im Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdeführer Gebote in Höhe von
  64. 300.000 € auf das Gesamtausgebot, von 290.500 €, von 77.600 € und von
  65. 70.000 € auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von
  66. 292.000 € auf das Gruppenausgebot abgegeben worden.
  67. 5
  68. In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die Einzelausgebote für den im Beschluss
  69. unter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen
  70. Grundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Verfahren einstweilen eingestellt.
  71. 6
  72. Die Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
  73. zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen
  74. Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Gebot zu erteilen.
  75. -4-
  76. II.
  77. 7
  78. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den
  79. Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach
  80. mehreren Einzelausgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden
  81. erhöhten geringsten Gebot gelegen habe.
  82. 8
  83. Das Meistgebot auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das nach
  84. § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den
  85. Ergebnissen der Einzelausgebote angesehen werden. Das Gesamtausgebot
  86. und die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht miteinander vergleichbar,
  87. weil die Einzelausgebote nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung stehenden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher
  88. Erlös nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verfügung
  89. stehen werde.
  90. III.
  91. 9
  92. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1
  93. Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
  94. 10
  95. 2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht
  96. begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen
  97. Überprüfung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht dadurch
  98. in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von
  99. 300.000 € auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde.
  100. 11
  101. a) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf hin,
  102. dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das Meistgebot
  103. nach § 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzelausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote übertraf. Entgegen
  104. -5-
  105. der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG
  106. vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige
  107. der versteigerten Grundstücke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben
  108. wurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund eines Verzichts der
  109. Beteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden sind.
  110. 12
  111. aa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der
  112. regelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot
  113. abgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis
  114. der Einzelausgebote übersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger
  115. 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Beteiligten in § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein
  116. Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke
  117. zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der Versteigerung zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten Kommission
  118. eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten Kommission,
  119. abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5,
  120. 1897, S. 50).
  121. 13
  122. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot
  123. nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei
  124. möglichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein höherer Erlös ergeben
  125. könnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte
  126. bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus
  127. dem Erlös zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuführen, als nach
  128. den Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren.
  129. Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63
  130. -6-
  131. Abs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der
  132. Grundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich
  133. (vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). Übersteigt danach das auf
  134. das Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die
  135. Summe der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen.
  136. 14
  137. bb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht
  138. vollständig
  139. auf
  140. Einzelausgebote
  141. verzichtet,
  142. sondern
  143. auf
  144. bestimmten
  145. Einzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der
  146. nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbeschluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote
  147. durchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf Einzelausgebote ist
  148. zulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert zweckmäßig
  149. sein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht nach § 63 Abs.
  150. 4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann eintreten, wenn auf
  151. Einzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf
  152. das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht entgegensteht (vgl. dazu
  153. OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512).
  154. 15
  155. Der Rechtsbeschwerdeführer hat danach das Meistgebot auf das Gesamtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 € auf das
  156. Gesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden
  157. Betrag von insgesamt 438.100 € zurück. Für den Vergleich der Meistgebote
  158. sind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG,
  159. 5. Aufl., § 63 Anm. 4), sondern auch die bei jedem Meistgebot bestehen
  160. bleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im
  161. Schrifttum: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 14; Drischler, JurBüro 1964, 320,
  162. 322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl.,
  163. -7-
  164. S. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; Stöber, ZVG,
  165. 18. Aufl., § 63 Rdn. 7.1).
  166. 16
  167. Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den Ergebnisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 ZVG verteilte Gesamtbelastungen berücksichtigt werden müssen, die bei den Einzelausgeboten
  168. jedes belasteten Grundstücks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in
  169. Ansatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO; Eickmann, aaO; Stöber, aaO). Im
  170. Übrigen entspricht der Vergleich der Meistgebote unter Einbeziehung der
  171. jeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das
  172. Gebot zum Zuge kommen soll, das das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis
  173. der Versteigerung herbeiführt (vgl. Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger
  174. 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513).
  175. 17
  176. Danach war das Gebot des Rechtsbeschwerdeführers von 487.822,97 €,
  177. das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 € und einem
  178. Gesamtbetrag von 187.822,97 € für die bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, höher als
  179. die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 € und das im Gruppenausgebot abgegebene Gebot von 292.000 €, bei denen im Falle der Erteilung
  180. des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren.
  181. 18
  182. b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des
  183. Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdeführers steht
  184. nämlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gemäß
  185. § 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach § 63
  186. Abs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist jedoch
  187. Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot.
  188. -8-
  189. 19
  190. aa) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG
  191. dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grundstücken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot gefunden haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden
  192. (Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512,
  193. 513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 17;
  194. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., § 63, Rdn. 32; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hagemann, Rpfleger
  195. 1988, 22, 34; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Anm. 7.4) geht daher davon aus,
  196. dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der
  197. Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine Versteigerungsbedingung für
  198. die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes
  199. Meistgebot verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt
  200. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegenüber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag
  201. auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nicht hindere
  202. und die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch
  203. nachfolgende Gebote auf Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des
  204. Erlöses nach § 112 Abs. 3 ZVG Bedeutung habe (Bachmann, aaO, S. 4; Storz,
  205. Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch:
  206. Hock/Mayer, aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der
  207. höchstmögliche Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei).
  208. 20
  209. bb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich
  210. auch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der Zusammenhang der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass
  211. § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den
  212. Geboten auf Einzelausgebote nicht abschließend regelt, sondern für den Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass
  213. -9-
  214. dieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt,
  215. Rpfleger 1995, 512, 513).
  216. 21
  217. Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3
  218. Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht deckt,
  219. wäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen
  220. Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen
  221. Gebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot.
  222. 22
  223. Der Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3
  224. Satz 1 ZVG besteht darin, die in § 112 Abs. 3 ZVG für die Verteilung des
  225. Erlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot für
  226. das Grundstück erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Dieses Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien
  227. gestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in
  228. den Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche
  229. Vermögen
  230. aufgenommen
  231. worden
  232. (Protokolle
  233. der
  234. ersten
  235. Kommission,
  236. S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB,
  237. Sachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein
  238. Einzelausgebot ggf. auch der Zuschlag auf ein zulässiges Gesamtausgebot
  239. versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen während der
  240. Beratungen in der zweiten Kommission. In der Zusammenstellung der
  241. Beschlüsse der Kommission durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift
  242. folgendes ausgeführt (abgedruckt in Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.):
  243. 23
  244. „... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn
  245. das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung
  246. gestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf
  247. Grund des Einzelausgebots durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann
  248. übersehen lässt, ob auf das Einzelausgebot überhaupt ein Gebot erfolgt, und
  249. ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine
  250. - 10 -
  251. Erhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots
  252. eintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den
  253. Zuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den für die einzelnen
  254. Grundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der
  255. einzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden würden,
  256. als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende Grundstück,
  257. wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene Meistgebot dieses
  258. geringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden hätten. Denn
  259. derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben
  260. verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschlägt,
  261. dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das ihm haftende
  262. Grundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den
  263. Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...“
  264. 24
  265. Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot
  266. durch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin
  267. nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot
  268. geprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und
  269. wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 ZVG versagt
  270. wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im
  271. Hinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkürzte Bietzeit - nicht
  272. hinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihenfolge der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot
  273. zugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend
  274. Stöber, aaO, Anm. 7.4).
  275. 25
  276. dd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt
  277. werden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des
  278. Termins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das
  279. Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebote auf die Einzelausgebote und auf
  280. das Gruppenausgebot auf 438.058,22 € im Barteil und auf 606.158,22 € unter
  281. Berücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote insoweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das Gesamtaus-
  282. - 11 -
  283. gebot abgegebene Gebot von 300.000 € (Barteil) und auf 487.822,97 € (unter
  284. Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63
  285. Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht.
  286. 26
  287. Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbeschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
  288. 27
  289. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die
  290. Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1
  291. Satz 1 GKG.
  292. Krüger
  293. Klein
  294. Czub
  295. Stresemann
  296. Roth
  297. Vorinstanzen:
  298. AG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 LG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -