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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 33/17
  4. vom
  5. 27. September 2017
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. ECLI:DE:BGH:2017:270917BVZB33.17.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  11. und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 2017 wird auf Kosten
  15. des Betroffenen als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  17. 5.000 €.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den
  22. Betroffenen, einen marokkanischen Staatsangehörigen, durch Beschluss vom
  23. 5. November 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Mai 2017
  24. an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Mit
  25. Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 hat der Betroffene die Feststellung beantragt, in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt worden zu sein, weil er
  26. nicht dahingehend belehrt worden sei, dass eine Person seines Vertrauens
  27. über die Freiheitsentziehung zu benachrichtigen sei. Das Amtsgericht hat den
  28. Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem Landgericht ist erfolglos ge-
  29. -3-
  30. blieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
  31. II.
  32. 2
  33. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es für die begehrte Feststellung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG an einer
  34. Rechtsgrundlage. Insbesondere aus der Regelung des § 62 FamFG ergebe
  35. sich, dass ein derartiger Feststellungsantrag nur in besonderen, gesetzlich
  36. normierten Fällen statthaft sei.
  37. III.
  38. 3
  39. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher unzulässig. Hierfür kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Verfahren
  40. um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG handelt. Jedenfalls wurde die Rechtsbeschwerde nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ist auch nicht nach § 70 Abs. 3
  41. Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft, denn sie richtet sich nicht
  42. gegen einen Beschluss, der eine Unterbringung oder eine freiheitsentziehende
  43. Maßnahme anordnet. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beschluss für
  44. den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (vgl. BTDrucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzusehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der
  45. Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird. Geht es jedoch nicht um
  46. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solchen,
  47. -4-
  48. sondern um die Verletzung sonstiger Rechte, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, wie dies bei der hier geltend gemachten
  49. Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG der Fall ist, verbleibt es bei der Regel des
  50. § 70 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14,
  51. FGPrax 2016, 88 Rn. 17).
  52. IV.
  53. 4
  54. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des
  55. Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 u. 3 GNotKG.
  56. Stresemann
  57. Schmidt-Räntsch
  58. Göbel
  59. Brückner
  60. Haberkamp
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Rosenheim, Entscheidung vom 10.01.2017 - 1 XIV 145/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 227/17 -