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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 205/11
  4. vom
  5. 8. März 2012
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
  9. Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  10. beschlossen:
  11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
  12. des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten
  13. des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
  14. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  15. 3.000 €.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach
  20. Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab. Die Entscheidung ist seit August 2005 bestandskräftig. Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitätspapiere fehlten und er im Juli 2009 untertauchte. Anfang 2011 wurde er aufgegriffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 3. Januar 2011
  21. wurde gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30. März 2011 um weitere drei Monate verlängert worden ist. Gegen die Verlängerung der Haftanordnung hat der
  22. Betroffene Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat sich dieser angeschlossen und beantragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen an dem
  23. Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das Landgericht
  24. -3-
  25. die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Seine Abschiebung erfolgte
  26. am 24. Juni 2011. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn und des
  27. Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
  28. II.
  29. 2
  30. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des
  31. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AufenthG vor. Die Verlängerung der Sicherungshaft sei auch verhältnismäßig.
  32. III.
  33. 3
  34. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2 nicht beschwerdeberechtigt ist.
  35. 4
  36. 1. Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht aus
  37. § 59 Abs. 1 FamFG, da er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen
  38. Rechten beeinträchtigt ist.
  39. 5
  40. 2. Er kann die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch nicht
  41. auf § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) stützen. Nach
  42. dieser Vorschrift steht einer von dem Betroffenen benannten Person seines
  43. Vertrauens - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte - zwar das
  44. Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen zu; dies gilt jedoch nur,
  45. wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde. Durch das
  46. Erfordernis der erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden solcher durch
  47. § 429 Abs. 2 FamFG privilegierter Personen vermieden werden, die am Verfah-
  48. -4-
  49. ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308,
  50. S. 271 f.). Die fehlende Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis
  51. nicht besteht. Dies gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
  52. IV.
  53. 6
  54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des
  55. Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
  56. Krüger
  57. Stresemann
  58. Brückner
  59. Czub
  60. Weinland
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Paderborn, Entscheidung vom 30.03.2011 - 11 XIV 37/11 B LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 T 9/11 -