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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 201/10
  4. vom
  5. 26. Oktober 2010
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
  10. Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. Der Betroffene ist serbischer oder kosovarischer Staatsangehöriger. Er
  17. reiste 1995 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Ein
  18. Asylantrag und Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Im Juli 2009 wurde er von
  19. dem Beteiligten zu 2 aufgefordert, freiwillig in den Kosovo auszureisen. Dem
  20. kam er nicht nach. Im November 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Nachdem eine Rücknahmebestätigung durch den Kosovo vorlag, wurde die Abschiebung für den 8. Juni
  21. 2010 vorbereitet. Am 4. Juni 2010 wurde der Betroffene festgenommen. Auf
  22. Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 9. Juni 2010
  23. und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht
  24. hat - soweit hier von Interesse - die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit
  25. Beschluss vom 1. Juli 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 8. Juni 2010
  26. in den Kosovo abgeschoben worden.
  27. -3-
  28. 2
  29. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  30. unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung
  31. über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
  32. II.
  33. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für
  34. 3
  35. das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.
  36. 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur
  37. 4
  38. Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich
  39. auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular
  40. abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.
  41. 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf
  42. 5
  43. eine in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug genommen hat, ist dies schon deswegen ohne Belang, weil sich in den Verfahrensakten eine solche Erklärung nicht findet. Im Übrigen wäre sie auch - wie der
  44. Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend,
  45. weil sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Abschiebung geändert haben können. Eine Erklärung, die den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt, ist dann unerlässlich, es sei denn, er macht glaubhaft,
  46. dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der geänderten Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es ebenfalls.
  47. -4-
  48. 6
  49. 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven
  50. Rechtsschutzes abzusehen.
  51. 7
  52. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen
  53. Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu
  54. den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderungen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation
  55. einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der
  56. Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE
  57. 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1
  58. PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat
  59. nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur
  60. zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten
  61. Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert.
  62. 8
  63. b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat,
  64. in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen,
  65. etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts
  66. oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei-
  67. -5-
  68. ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in
  69. dem Fall des Betroffenen so verhält.
  70. Krüger
  71. Stresemann
  72. Roth
  73. Czub
  74. Brückner
  75. Vorinstanzen:
  76. AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 04.06.2010 - 39 XIV 3/10 B LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 2 T 56/10 und 2 T 61/10 -