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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 165/09
  4. vom
  5. 4. Februar 2010
  6. in der Freiheitsentziehungssache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  10. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
  14. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  15. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009
  19. ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen
  20. Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4
  21. Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1
  22. FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
  23. 2
  24. Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand
  25. zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das
  26. aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten
  27. Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009
  28. behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009
  29. erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch
  30. -3-
  31. einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.
  32. 3
  33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert
  34. bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.
  35. Krüger
  36. Klein
  37. Czub
  38. Stresemann
  39. Roth
  40. Vorinstanzen:
  41. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -