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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 149/16
  4. vom
  5. 9. März 2017
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB149.16.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  11. und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
  14. Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 10. Oktober 2016 wird auf
  15. Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  17. 5.000 €.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist
  21. rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels
  22. (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei
  23. der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016
  24. - V ZB 33/15, juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss
  25. vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom
  26. 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10). In der Belehrung vom
  27. -3-
  28. 2. März 2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung ergebende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
  29. findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im
  30. Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet räumlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg beschränkt ist, nichts.
  31. 2
  32. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
  33. Stresemann
  34. Schmidt-Räntsch
  35. Göbel
  36. Weinland
  37. Haberkamp
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 59 XIV 32/16 (B) LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 - 18 T 7213/16 -