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177 lines
7.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 122/07
  4. vom
  5. 15. Mai 2008
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZVG § 69 Abs. 1
  14. Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den
  15. gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
  16. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen
  17. AG Nordhausen
  18. -2-
  19. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
  20. die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  21. beschlossen:
  22. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
  23. der
  24. 2.
  25. Zivilkammer
  26. des
  27. Landgerichts
  28. Mühlhausen
  29. vom
  30. 17. September 2007 wird zurückgewiesen.
  31. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  32. 69.000 €.
  33. Gründe:
  34. I.
  35. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-
  36. 1
  37. nannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind
  38. Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni
  39. 2007.
  40. 2
  41. An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten
  42. Scheck über 28.500 €. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 €.
  43. 3
  44. Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu
  45. versteigernden Grundstücke 69.000 €. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung
  46. in Höhe von 7.800 € erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene
  47. -3-
  48. Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 € eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.
  49. Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die
  50. 4
  51. erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde
  52. den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 € erteilt.
  53. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den
  54. 5
  55. Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von
  56. 69.000 € erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen
  57. Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
  58. II.
  59. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot
  60. 6
  61. der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei
  62. durch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag
  63. aus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit
  64. mittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck
  65. mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten.
  66. Diesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Sicherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit bestehe.
  67. -4-
  68. III.
  69. 7
  70. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und
  71. zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der
  72. sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben.
  73. 8
  74. Das Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 € hätte nicht wegen Fehlens
  75. der verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine
  76. nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 1 bis
  77. Abs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse
  78. gerichteten Rückzahlungsanspruch.
  79. 9
  80. Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich
  81. indessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3
  82. war es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in
  83. dem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn
  84. nämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 €,
  85. verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit einsetzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen
  86. Verwendungsbestimmung.
  87. 10
  88. Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher
  89. ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe
  90. die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bieters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforderlichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise
  91. etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der
  92. Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das
  93. -5-
  94. (künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte
  95. Scheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden.
  96. 11
  97. Die Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus
  98. Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch
  99. Übergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233,
  100. 234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet
  101. einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausreichend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen
  102. Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden
  103. kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin
  104. nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurteilen kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bieter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf
  105. einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegenden Akte eingereicht worden ist.
  106. 12
  107. So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende
  108. Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestimmung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in
  109. dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 € überstieg.
  110. Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Beteiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 € abdeckte und deswegen den Anforderungen des § 69 Abs. 1 ZVG entsprach.
  111. IV.
  112. 13
  113. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
  114. der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-
  115. -6-
  116. fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
  117. Krüger
  118. Lemke
  119. Stresemann
  120. Schmidt-Räntsch
  121. Czub
  122. Vorinstanzen:
  123. AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -