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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 119/13
  4. vom
  5. 14. August 2013
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. - 2 -
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch die
  9. Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die
  10. Richterin Dr. Brückner
  11. beschlossen:
  12. Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2013 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte
  16. Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11,
  17. InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
  18. 2
  19. 1. Die Haftanordnung erscheint bereits wegen Fehlens eines zulässigen
  20. Haftantrags rechtswidrig.
  21. 3
  22. a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Angaben zu der
  23. erforderlichen Dauer der beantragten Haft enthalten. Dabei ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen, wonach
  24. die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist.
  25. 4
  26. b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde
  27. nicht. Weshalb trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses und trotz des Um-
  28. - 3 -
  29. stands, dass zuvor für die Buchung eines - wie die beteiligte Behörde in ihrer
  30. Stellungnahme vom heutigen Tag dargelegt hat - von Beamten der Bundespolizei begleiteten Fluges in die Türkei ein Zeitraum von ca. sechs Wochen benötigt wurde, eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft
  31. von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht hinreichend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit einer polizeilich
  32. begleiteten Abschiebung nichtssagend. Die Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach
  33. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist
  34. und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat,
  35. Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10).
  36. 5
  37. 2. Die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht erscheint
  38. ebenfalls rechtswidrig.
  39. 6
  40. a) Zum einen hat die beteiligte Behörde in dem Beschwerdeverfahren die
  41. unzureichenden Angaben in dem Haftantrag zu der Notwendigkeit der beantragten Haftdauer nicht ergänzt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) und
  42. damit den Mangel, was für die Zukunft möglich gewesen wäre, nicht geheilt.
  43. Auch hat sie den Antrag im Hinblick auf die Haftdauer nicht geändert. Eines von
  44. beidem wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie inzwischen wusste, dass die
  45. Abschiebung für den 20. August 2013 organisiert war.
  46. - 4 -
  47. 7
  48. b) Zum anderen hat das Beschwerdegericht trotz Kenntnis des für den
  49. 20. August 2013 organisierten Abschiebungstermins nicht auf das Stellen eines
  50. zulässigen Haftantrags hingewirkt, sondern die Haft aufgrund des unzulässigen
  51. Antrags bis zum 19. Oktober 2013 aufrechterhalten.
  52. Lemke
  53. Schmidt-Räntsch
  54. Roth
  55. Czub
  56. Brückner
  57. Vorinstanzen:
  58. AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 - I-6 T 187/13 -