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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 37/10
- vom
- 27. Januar 2011
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
- Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
- beschlossen:
- Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
- gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
- Heilbronn
- bewilligt
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- vom
- und
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- 30. November 2010
- ihm
-
- ein
-
- von
-
- ihm
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- Verfahrenskostenhilfe
- zu
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- benennender
-
- am
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- Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
- Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in
- Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen
- Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht
- dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte
- (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – V ZA 27/10, juris Rn.1).
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- Krüger
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- Stresemann
- Roth
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- Czub
- Brückner
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- Vorinstanzen:
- AG Öhringen, Entscheidung vom 16.11.2010 - XIV 4/10 LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 T 547/10 Ri -
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