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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 31/16
  4. vom
  5. 16. Februar 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter
  11. Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  14. wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der insolventen C.
  19. GmbH & Co KG H.
  20. auf Einsichtnahme in
  21. Urkunden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
  22. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es als unzulässig verworfen.
  23. 2
  24. Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss
  25. sind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem
  26. Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die „Durchführung eines Revisionsverfahrens“ gegen das
  27. -3-
  28. Urteil des Oberlandesgerichts sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat er eine Erklärung über seine
  29. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war nur die
  30. Kopie eines Kontoauszugs beigefügt.
  31. II.
  32. 3
  33. Der Antrag des Klägers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die
  34. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen
  35. das Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen.
  36. 4
  37. 1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die
  38. Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt.
  39. 5
  40. a) …
  41. 6
  42. b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend
  43. macht, bereits seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
  44. hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass
  45. es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber
  46. außerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom
  47. 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153; Beschluss vom
  48. 9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2).
  49. -4-
  50. 7
  51. 2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
  52. konnte der Kläger nicht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21. De
  53. zember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; eine Prüfung der Vollständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf
  54. der Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen.
  55. 8
  56. 3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233
  57. ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb
  58. der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, war die
  59. Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts
  60. wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom
  61. 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN).
  62. Stresemann
  63. Weinland
  64. Göbel
  65. Kazele
  66. Hamdorf
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2014 - 2-12 O 397/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 U 23/14 -