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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 20/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
  12. Gründe:
  13. 1
  14. Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen,
  15. da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
  16. Satz 1 ZPO).
  17. 2
  18. Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner
  19. durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist.
  20. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die
  21. Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden
  22. Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
  23. 3
  24. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,
  25. dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag
  26. auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden
  27. konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol-
  28. -3-
  29. gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v.
  30. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem
  31. Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten
  32. zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die
  33. Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre
  34. Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur
  35. dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist
  36. nichts ersichtlich.
  37. Krüger
  38. Lemke
  39. Stresemann
  40. Schmidt-Räntsch
  41. Czub
  42. Vorinstanzen:
  43. AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -