Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

50 lines
1.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 15/11
  4. vom
  5. 9. Januar 2012
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
  10. Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  11. beschlossen:
  12. 1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November
  13. 2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie
  14. die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die
  15. Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis
  16. der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
  17. 2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom
  21. 29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
  22. 2
  23. 1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung
  24. der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der
  25. Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befan-
  26. -3-
  27. genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).
  28. 3
  29. 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.
  30. Krüger
  31. Stresemann
  32. Brückner
  33. Czub
  34. Weinland
  35. Vorinstanzen:
  36. AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -