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  1. StbSt (R) 2/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 24. Oktober 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Verletzung der Berufspflicht
  8. -2-
  9. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die
  10. Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  13. des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006
  14. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerberater durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts
  18. München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der
  19. Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung
  20. gestellt worden: „Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts
  21. um U.
  22. bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der
  23. Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit
  24. Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.“ Angesichts alles dessen ist
  25. -3-
  26. auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sanktionsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des langen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
  27. Häger
  28. Bareis
  29. Raum
  30. Schaal
  31. Guntermann