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286 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. StB 8/13
  4. vom
  5. 18. Februar 2014
  6. in dem Ermittlungsverfahren
  7. gegen
  8. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
  9. im Ausland
  10. hier: sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss
  11. des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2013
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 18. Februar 2014
  14. gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
  15. Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den
  16. Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  17. 16. Mai 2013 - 2 BGs 147/13 - wird verworfen.
  18. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Beschuldigten und
  19. Rechtsanwalt R.
  20. dadurch entstandenen notwendigen Aus-
  21. lagen trägt die Staatskasse.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
  26. Vereinigung im Ausland. Auf seinen Antrag ordnete der Ermittlungsrichter des
  27. Bundesgerichtshofs am 6. Dezember 2011 in diesem Verfahren die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Beschuldigten
  28. genutzten Fernmeldeanschlüsse an. Bei der Durchführung dieser Anordnung
  29. wurden am 12. Dezember 2011 zwei Anrufe des Rechtsanwalts R.
  30. auf-
  31. gezeichnet. In dem ersten Telefonat ab 18:02:03 Uhr sprach Rechtsanwalt
  32. R.
  33. mit einer unbekannten Person, in dem zweiten ab 18:54:47 Uhr mit
  34. dem Beschuldigten selbst. Inhalt der Telefonate war das Angebot des Rechtsanwalts R.
  35. , den Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Ermittlungs-
  36. verfahren anwaltlich zu vertreten. Es wurde ein Besprechungstermin für den
  37. -3-
  38. Folgetag vereinbart. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 legitimierte sich
  39. Rechtsanwalt R.
  40. als Verteidiger des Beschuldigten unter Beifügung einer
  41. unterzeichneten Strafprozessvollmacht.
  42. 2
  43. Über die Ergebnisse der am 30. Dezember 2011 beendeten Überwachung erstellte das Bundeskriminalamt unter dem 28. Februar 2012 einen Zwischenbericht. Mit Schreiben vom 10. August 2012 benachrichtigte der Generalbundesanwalt den Beschuldigten sowie Rechtsanwalt R.
  44. von den Maß-
  45. nahmen. Im eigenen wie auch im Namen des Beschuldigten beantragte
  46. Rechtsanwalt R.
  47. mit am 22. August 2012 eingegangenem Schreiben, die
  48. Rechtswidrigkeit der Überwachung der beiden Telefongespräche vom 13. Dezember 2011 festzustellen. Der Generalbundesanwalt trat den Anträgen entgegen, ordnete jedoch mit Verfügung vom 6. September 2012 die Sperrung der
  49. entsprechenden Aufzeichnungen für eine Verwendung zu anderen Zwecken als
  50. die der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahmen an (§ 101 Abs. 8 Satz 3
  51. StPO).
  52. 3
  53. Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter Verwerfung der weitergehenden Anträge die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Überwachung in Bezug auf Rechtsanwalt
  54. R.
  55. insoweit festgestellt, als die Aufzeichnungen beider Telefonate nicht
  56. mit Ablauf des 28. Februar 2012 gelöscht wurden, hinsichtlich des Beschuldigten sei die unterbliebene Löschung zu dem genannten Zeitpunkt bezüglich des
  57. zweiten, ab 18:54:47 Uhr geführten Gesprächs rechtswidrig. Hiergegen wendet
  58. sich der Generalbundesanwalt mit der sofortigen Beschwerde.
  59. -4-
  60. II.
  61. 4
  62. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entnimmt den Materialien den
  63. Willen des Gesetzgebers, die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3
  64. StPO auch gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters über die Art und
  65. Weise des Vollzugs einer Maßnahme nach § 101 Abs. 1 StPO zuzulassen (BTDrucks. 16/5846, S. 62 f.; aA SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 304 Rn. 66). Diese
  66. erweist sich jedoch als unbegründet.
  67. 5
  68. 1. Die anlässlich der verfahrensgegenständlichen Telefongespräche erlangten Erkenntnisse dürfen - wie der Ermittlungsrichter zutreffend festgestellt
  69. hat - gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO nicht verwendet werden, da
  70. Rechtsanwalt R.
  71. über diese als Verteidiger des Beschuldigten gemäß
  72. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte.
  73. 6
  74. a) Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden
  75. all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens (hM, vgl. SK-StPO/
  76. Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 62 mwN; weitergehend SK-StGB/Hoyer, 56. Ergänzungslieferung, § 203 Rn. 20 f.) in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem
  77. Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschluss
  78. vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09, NJW 2011, 1077, 1078 zu § 43a Abs. 2
  79. BRAO; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00, NJW 2000, 3656,
  80. 3657; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte, StPO,
  81. § 53 Rn. 10; LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17). Nicht erfasst
  82. sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner
  83. Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. Novem-
  84. -5-
  85. ber 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom
  86. 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500). Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl.
  87. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen
  88. Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).
  89. 7
  90. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt der gesamte Inhalt
  91. beider verfahrensgegenständlicher Telefongespräche dem Schutz des § 53
  92. StPO. Ungeachtet des Umstands, von wem die Initiative für die Telefonate
  93. ausging, standen die Äußerungen der Gesprächspartner von Rechtsanwalt
  94. R.
  95. jeweils in direktem Bezug zu dessen Funktion. Da das Weigerungs-
  96. recht des Verteidigers nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten, sondern
  97. allein vom Vernehmungsgegenstand abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar
  98. 1985 - 2 StR 561/84, BGHSt 33, 148, 152), kommt es auch nicht darauf an,
  99. dass die den ersten Anruf entgegennehmende Person zu keinem Zeitpunkt ein
  100. Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt R.
  101. 8
  102. begründen wollte.
  103. c) Dass zum Zeitpunkt der Telefonate ein Mandatsverhältnis zwischen
  104. Rechtsanwalt R.
  105. und dem Beschuldigten noch nicht bestand, ist eben-
  106. falls ohne Bedeutung. Denn das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu
  107. schützen § 53 StPO beabsichtigt (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 53 Rn. 1),
  108. beginnt nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis
  109. (BGHSt aaO S. 151 zum Arzt-Patienten-Verhältnis; SK-StPO/Rogall aaO,
  110. Rn. 84, 101). Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist,
  111. -6-
  112. bringt jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt (Schäfer, Festschrift für Hanack, 1999, 77, 82). Damit
  113. besteht bereits zu diesem Zeitpunkt die Sonderbeziehung, die von einer - vornehmlich zu § 203 StGB vertretenen (S/S-Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl.,
  114. § 203 Rn. 15 mwN; ablehnend OLG Köln aaO) und vom Generalbundesanwalt
  115. für seine Argumentation herangezogene - Ansicht über den funktionalen Zusammenhang mit der Berufsausübung hinaus verlangt wird. Der Senat kann
  116. daher offenlassen, ob dieser Ansicht zu folgen wäre (ebenso BGH aaO, S.
  117. 150 f.).
  118. 9
  119. d) Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens
  120. ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich, wie der Generalbundesanwalt meint,
  121. Ergebnis einer weiten bzw. ausdehnenden Auslegung ist (so ausdrücklich BGH,
  122. Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281; SKStPO/Rogall aaO, Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte aaO; LR/Ignor/Bertheau,
  123. StPO aaO) - vom dargelegten Schutzzweck der Norm her geboten. Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts und der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit als unerlässliche Voraussetzung
  124. der Verwirklichung des Schuldprinzips wurde vom Gesetzgeber gesehen. Dennoch hat er - im Bewusstsein der zu § 53 StPO ergangenen Rechtsprechung dem Vertrauensverhältnis zunächst nur zum Verteidiger, später auch zu dem
  125. nicht verteidigenden Rechtsanwalt uneingeschränkten Vorrang eingeräumt und
  126. in § 160a Abs. 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwendungsverbot statuiert (BT-Drucks. 16/5846, S. 25, 35 f.; BT-Drucks. 17/2637, S. 6). Soweit das
  127. -7-
  128. Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des
  129. Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden
  130. Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom
  131. 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt). Eine Einschränkung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses ist damit
  132. nicht zu rechtfertigen oder gar verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil
  133. vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 329).
  134. 10
  135. e) Darauf, ob die einzelnen Äußerungen aus objektiver Sicht vertrauensund damit schutzwürdig erscheinen, kann es nicht ankommen. Derjenige, der
  136. Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld
  137. sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen. Allerdings findet der Schutz bei solchen Informationen eine Grenze, die gerade mit dem Ziel erteilt werden, sie an Dritte weiterzugeben (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, StV 1990, 433;
  138. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 5 Ws 24/09, NStZ 2010, 164).
  139. Dies trifft bezogen auf einen Verteidiger zwar auf die Mitteilung des Bestehens
  140. eines Mandatsverhältnisses - wie vorliegend mit Schreiben vom 13. Dezember
  141. 2011 geschehen - zu. Davon unberührt bleibt jedoch, dass darauf bezogene
  142. weitere Erkenntnisse wie der Umstand, wann, auf wessen Initiative und aus
  143. welchen Gründen es zu einer Kontaktaufnahme gekommen war, grundsätzlich
  144. nicht offengelegt werden sollen.
  145. -8-
  146. 11
  147. 2. Der Ermittlungsrichter ist auch zutreffend von einem Vorrang der Regelung des § 160a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 3 StPO gegenüber § 101 Abs. 8
  148. StPO ausgegangen, weshalb sich die unterlassene Löschung der Aufzeichnung
  149. seit 28. Februar 2012 als rechtswidrig erweist. Dem Generalbundesanwalt ist
  150. allerdings darin zuzustimmen, dass das Ziel der Regelung, einer Perpetuierung
  151. der Verletzung des Erhebungsverbots nach § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO vorzubeugen und die Einhaltung des Verwertungsverbots nach § 160a Abs. 1 Satz 2
  152. StPO abzusichern (BT-Drucks. 16/5846, S. 36), die Schaffung des absoluten
  153. Löschungsgebots nicht zwingend erfordert hätte. Es hätte vielmehr ausgereicht,
  154. eine - vorliegend allerdings auch nicht am 28. Februar 2012 vorgenommene,
  155. sondern erst mit Verfügung vom 6. September 2012 angeordnete - Sperrung
  156. der Daten wie nach § 101 Abs. 8 Satz 3 Halbs. 2 StPO vorzusehen. Gegen ein
  157. Nebeneinander beider Vorschriften sprechen jedoch Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte; ein solches ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
  158. 12
  159. a) Der Wortlaut des § 160a Abs. 1 Satz 3 StPO ist eindeutig. Während
  160. § 101 Abs. 8 StPO zwischen Löschung im Sinne des Unkenntlichmachens gespeicherter personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG) und Sperrung
  161. zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme (vgl. § 3 Abs. 4
  162. Nr. 4 BDSG) unterscheidet, verlangt § 160a Abs. 1 Satz 3 StPO stets die Löschung. Da beide Regelungen durch dasselbe Gesetz (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom
  163. 21. Dezember 2007) eingeführt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass
  164. der Gesetzgeber - ohne dies deutlich zu machen - dem Begriff der Löschung in
  165. § 160a Abs. 1 Satz 3 StPO unter bestimmten Voraussetzungen auch als Sper-
  166. -9-
  167. rung im Sinne des § 101 Abs. 8 Satz 3 Halbs. 2 StPO verstanden wissen wollte.
  168. 13
  169. b) § 160a Abs. 1 Satz 3 StPO stellt auch nicht lediglich eine Spezialregelung gegenüber der Löschung im Sinne des § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO dar, die
  170. den Anwendungsbereich für die Sperrung von Daten nach § 101 Abs. 8 Satz 3
  171. Halbs. 2 StPO unberührt ließe. Eine Datensperrung nach dieser Vorschrift
  172. kommt nur dann in Betracht, wenn der Inhalt ansonsten für die Strafverfolgung
  173. nicht mehr erforderlicher und deshalb grundsätzlich zu löschender Erkenntnisse
  174. (§ 101 Abs. 8 Satz 1 StPO) lediglich zu Zwecken der gerichtlichen Überprüfung
  175. der Maßnahme aufbewahrt werden soll. Diese Gewährleistung nachträglichen
  176. Rechtsschutzes übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen
  177. des § 160a Abs. 1 StPO jedoch die durch § 160a Abs. 1 Satz 4 StPO vorgesehene Regelung, wonach unter Verzicht auf eine inhaltliche Speicherung der
  178. Aufzeichnungen zur Sicherung etwaiger Rechtsschutzbegehren die Tatsache
  179. der Erlangung der unverwendbaren Erkenntnisse sowie der Löschung der entsprechenden Aufzeichnungen aktenkundig zu machen ist (BT-Drucks. 16/5846,
  180. S. 36). Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. § 160a Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO wurde § 100c Abs. 5 Satz 2 und 4 StPO
  181. nachgebildet, der seinerseits mit Gesetz vom 24. Juni 2005 zur Umsetzung des
  182. Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 eingeführt wurde.
  183. Bezogen auf letztgenannte Bestimmungen wurden ausdrücklich etwaige der
  184. Vernichtung der erlangten Daten entgegenstehende Belange des (nachträglichen) Rechtsschutzes mit Blick auf den Menschenwürdebezug von Aufzeichnungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung als unerheblich bezeichnet (BT-Drucks. 15/4533, S. 15). Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Art. 19 Abs. 4
  185. GG eine Abstimmung der Pflicht zur Vernichtung mit der Rechtsschutzgarantie
  186. - 10 -
  187. verlange (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 2 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109,
  188. 279, 380 f.), in diesem Zusammenhang gefordert. Denn wegen des Risikos einer Vertiefung der Persönlichkeitsverletzung habe jede weitere Aufbewahrung
  189. von höchstpersönlichen Daten, die nicht hätten erhoben werden dürfen, zu unterbleiben, auch wenn dadurch ein mögliches Interesse der Betroffenen auf
  190. vollständige Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte von den Strafverfolgungsbehörden überwacht wurden, unbefriedigt bleibt (BVerfG aaO, S. 332 f.).
  191. 14
  192. c) Dass der Gesetzgeber auch bei dem Schutz der Vertraulichkeit des
  193. Verhältnisses eines Beschuldigten zu seinem Verteidiger Aspekte der Garantie
  194. der Menschenwürde in seine Überlegungen miteinbezogen und deswegen etwaige Belange eines nachträglichen Rechtsschutzes hintangestellt hat, ist von
  195. den Fachgerichten hinzunehmen; auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen insoweit keine Bedenken. Die für die Verkürzung der Rechtsschutzgarantie
  196. erforderliche Menschenwürderelevanz der personenbezogenen Erkenntnisse
  197. aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant folgt daraus,
  198. dass § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht nur generell den Schutz dieses Verhältnisses bezweckt, sondern seine Funktion darüber hinaus auch darin liegt
  199. dafür Sorge zu tragen, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt eines
  200. Strafverfahrens wird (BVerfG aaO, S. 322; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober
  201. 2011, 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 263 f.; BT-Drucks. 16/5846,
  202. S. 25). Diese gesteigerte Bedeutung spiegelt sich auch in der Differenzierung
  203. zwischen den einzelnen Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO wider (vgl. zu der Verfassungsgemäßheit dieser Unterscheidung im Lichte des
  204. Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG aaO, S. 261 ff.).
  205. - 11 -
  206. 15
  207. d) Dass die unterschiedlichen Normen betreffend die Löschung und
  208. Speicherung von Daten sowie die diesbezüglichen Rechtsschutzmöglichkeiten
  209. insgesamt nicht ausgewogen aufeinander abgestimmt sind (vgl. KK-Bruns aaO,
  210. § 100c Rn. 37), lässt ein anderes Verständnis der § 160a Abs. 1 Satz 3 und 4
  211. StPO angesichts der Eindeutigkeit der Auslegung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht zu.
  212. Becker
  213. Hubert
  214. Mayer