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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StE 11/00
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StB 21, 22, 26/01
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BESCHLUSS
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vom
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20. Dezember 2001
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in dem Strafverfahren
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:
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Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des
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Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden verworfen.
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Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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Gründe:
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Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits
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mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B.
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zuletzt mit Beschluß vom
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23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G.
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mit Beschluß vom 23. Mai
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2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H.
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mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB
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11/01).
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Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der
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Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklagten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht
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maßgeblich verändert.
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1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte
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hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidungen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-
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dung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der
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Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht
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in Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff
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der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der
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Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße
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zugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in
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der Beschwerdebegründung der Angeklagten B.
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und G.
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der Ver-
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such unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzuzeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK
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15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem
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Beschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh nlichen Umfang der Aussage des Zeugen M.
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Abweichungen in einzelnen
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Details nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.
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2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen
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Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens gegen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurückliegende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen
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Vereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zugelassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die
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Protokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen
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M.
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für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-
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telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den
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Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Verteidigern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht
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bewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
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Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen
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Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,
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sondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant angesehenen Gesprächspassagen enthalten.
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Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den
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übrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeutung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge
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mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebegründung des Verteidigers Rechtsanwalt K.
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zum Beleg für die Beweisbe-
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deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M.
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für ein Telefonge-
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spräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und widerlegt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk
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durchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.
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Im übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation
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dadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorgesehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeugen M.
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zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung
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der nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen
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Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der
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Verteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag
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eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.
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3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum
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seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verändert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-
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men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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